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BPatG Beschluss vom 29.04.2003 – 33 W (pat) 59/03

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 59/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 85 466.8

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler

des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 vom 7. Januar 2003 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt

ist am 21. November 2000 die

Wort-Bildmarke

für

Finanzdienstleistungen

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle

für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluß vom

7. Januar 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, daß es der Marke im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 37 Abs 1 iVm § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle. Die Marke

werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als Aussage dahingehend

verstanden, daß die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Geldleistungen

stünden, etwa, daß bei finanziellen Beratungen durch Finanzdienstleister, zB im

Wertpapiergeschäft, bei Beratungsfehlern eine finanzielle Haftung gegenüber dem

Kapitalanleger bestehe. Insoweit bestünde ein enger Bezug zu den beanspruchten

Dienstleistungen, so daß der Verkehr nicht von einem betrieblichen Herkunftszeichen ausgehen werde.

Gegen diese Entscheidung eines Beamten des gehobenen Dienstes des Patentamts haben die Anmelder gemäß § 165 Abs 4 MarkenG Beschwerde eingelegt.

Sie beantragen,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Sie tragen vor, daß die Wortfolge ohne ergänzende Zusätze mehrdeutig sei und

zum Nachdenken anrege. Sie sei in ihrer Aussage unüblich, weil „bezahlen“ mit

einer Verpflichtung verbunden sei, und man lieber einen anderen bezahlen lasse.

Eine naheliegendere Wortfolge wäre „Ich zahle nicht!“ oder die Aussage „Du

zahlst!“; keinesfalls werde ein Unternehmen, das auf dem Gebiet der

Finanzdienstleistungen tätig sei, damit werben, daß „es zahlt“. Der Slogan ergebe

darüber hinaus keinen eindeutigen Sinn, sondern verlange eine Ergänzung dahingehend, was gezahlt werden solle. Dabei handle es sich um eine umgangssprachliche Ausdruckweise, da das Wort „bezahlen“ auf „zahlen“ verkürzt werde.

Auch diese begriffliche Bildung führe dazu, daß die beteiligten Verkehrskreise in

dem Slogan eine eigenartige Aussage erkennen würden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die angemeldete Marke für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Ihrer Eintragung stehen gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG keine

absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.

1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab

anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um

dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082

- markfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb,

weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt,

wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH

aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).

Dieser Beurteilungsmaßstab gilt auch für sloganartige Wortfolgen, wie die hier

angemeldeten Marke „Ich zahle!“; denn unterschiedliche Anforderungen an die

Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber anderen Marken zu stellen,

wäre nicht gerechtfertigt (BGH MarkenG 2002, 338 - Bar jeder Vernunft; GRUR

2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Bei Werbeslogans wird der Verkehr

zwar häufig eine beschreibende Werbeaussage annehmen, dies schließt aber

eine Identifizierungsfunktion nicht von vornherein aus. Deshalb ist in jedem Fall zu

prüfen, ob der Werbeslogan einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt

hat. Während bei Werbeslogans, die lediglich beschreibende Angaben oder

Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten, von mangelnder

Unterscheidungskraft auszugehen ist, können dagegen Kürze, eine gewisse

Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sowie eine Mehrdeutigkeit oder

Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage, Indizien für die hinreichende

Unterscheidungskraft bieten. Dabei kann auch einer für sich genommen eher

einfachen Aussage nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation

abgesprochen werden (BGH aaO - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

Gemessen an diesen Anforderungen weist die hier angemeldete Wortfolge „Ich

zahle!“ noch die erforderliche Unterscheidungskraft auf. Im Zusammenhang mit

den beanspruchten Finanzdienstleistungen ergibt der Slogan für die hier angesprochenen Verkehrskreise, neben Fachkreisen auch das allgemeine Publikum,

keinen eindeutigen Sinn und ist daher geeignet eine Hinweisfunktion auszuüben.

Unklar bleibt bereits, wer mit „Ich“ gemeint sein soll. Naheliegend ist nicht, daß die

Anmelderin selbst auf etwaige Zahlungspflichten ihrerseits hinweisen will. In

diesem Zusammenhang weisen die Anmelder zu Recht darauf hin, daß die

Finanzdienstleister lediglich positiv besetzte Aspekte ihrer Dienstleistungen in den

Vordergrund rücken, nicht aber von vornherein auf Haftungspflichten bei Beratungsfehlern od.dgl. hinweisen wollen. Abgesehen hiervon könnten die angesprochenen Verkehrskreise in diesem Fall einen Slogan erwarten, der in der

Mehrzahl (Wir zahlen!) abgefaßt ist. Daß mit „Ich“ potentielle Kunden der Anmelder angesprochen werden sollen, ist ebenfalls unwahrscheinlich. Auch diesbezüglich wäre es wenig werbewirksam, im Zusammenhang mit dem Angebot von

Finanzdienstleistungen

eigene

Zahlungspflichten

der

angesprochenen

Verkehrskreise zu betonen. Darüber hinaus ist die angemeldete Wortfolge

mehrdeutig und interpretationsbedürftig hinsichtlich der Frage, welche Kosten

übernommen werden sollen.

Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der

Verkehr die angemeldete Marke nur im Sinne einer schlagwortartigen Aussage

über eine Eigenschaft oder die Verwendungsbestimmung der beanspruchten

Dienstleistungen wertet, nicht aber schon als Kennzeichnungsmittel verstehen

wird.

2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung

sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn

eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch

nach den Umständen erfolgen wird (BGH Mitt 2001, 366 - Test it; 1202 - Gute

Zeiten - Schlechte Zeiten).

Solche Umstände werden durch die angemeldete Wortfolge nicht umschrieben.

Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Dienstleistungen ist nicht nachweisbar. Von

einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnisses kann insoweit nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten

Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als

Sachangabe erfolgen wird.

Winkler

Baumgärtner

Dr. Hock

Cl