Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 29.04.2003 – 33 W (pat) 59/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 59/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 85 466.8
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler
des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 vom 7. Januar 2003 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt
ist am 21. November 2000 die
Wort-Bildmarke
für
Finanzdienstleistungen
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle
für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluß vom
7. Januar 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, daß es der Marke im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 37 Abs 1 iVm § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle. Die Marke
werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als Aussage dahingehend
verstanden, daß die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Geldleistungen
stünden, etwa, daß bei finanziellen Beratungen durch Finanzdienstleister, zB im
Wertpapiergeschäft, bei Beratungsfehlern eine finanzielle Haftung gegenüber dem
Kapitalanleger bestehe. Insoweit bestünde ein enger Bezug zu den beanspruchten
Dienstleistungen, so daß der Verkehr nicht von einem betrieblichen Herkunftszeichen ausgehen werde.
Gegen diese Entscheidung eines Beamten des gehobenen Dienstes des Patentamts haben die Anmelder gemäß § 165 Abs 4 MarkenG Beschwerde eingelegt.
Sie beantragen,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Sie tragen vor, daß die Wortfolge ohne ergänzende Zusätze mehrdeutig sei und
zum Nachdenken anrege. Sie sei in ihrer Aussage unüblich, weil „bezahlen“ mit
einer Verpflichtung verbunden sei, und man lieber einen anderen bezahlen lasse.
Eine naheliegendere Wortfolge wäre „Ich zahle nicht!“ oder die Aussage „Du
zahlst!“; keinesfalls werde ein Unternehmen, das auf dem Gebiet der
Finanzdienstleistungen tätig sei, damit werben, daß „es zahlt“. Der Slogan ergebe
darüber hinaus keinen eindeutigen Sinn, sondern verlange eine Ergänzung dahingehend, was gezahlt werden solle. Dabei handle es sich um eine umgangssprachliche Ausdruckweise, da das Wort „bezahlen“ auf „zahlen“ verkürzt werde.
Auch diese begriffliche Bildung führe dazu, daß die beteiligten Verkehrskreise in
dem Slogan eine eigenartige Aussage erkennen würden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet.
absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.
1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab
anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um
dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082
- markfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb,
weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt,
wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH
aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).
Dieser Beurteilungsmaßstab gilt auch für sloganartige Wortfolgen, wie die hier
angemeldeten Marke „Ich zahle!“; denn unterschiedliche Anforderungen an die
Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber anderen Marken zu stellen,
wäre nicht gerechtfertigt (BGH MarkenG 2002, 338 - Bar jeder Vernunft; GRUR
2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Bei Werbeslogans wird der Verkehr
zwar häufig eine beschreibende Werbeaussage annehmen, dies schließt aber
eine Identifizierungsfunktion nicht von vornherein aus. Deshalb ist in jedem Fall zu
prüfen, ob der Werbeslogan einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt
hat. Während bei Werbeslogans, die lediglich beschreibende Angaben oder
Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten, von mangelnder
Unterscheidungskraft auszugehen ist, können dagegen Kürze, eine gewisse
Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sowie eine Mehrdeutigkeit oder
Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage, Indizien für die hinreichende
Unterscheidungskraft bieten. Dabei kann auch einer für sich genommen eher
einfachen Aussage nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation
abgesprochen werden (BGH aaO - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).
Gemessen an diesen Anforderungen weist die hier angemeldete Wortfolge „Ich
zahle!“ noch die erforderliche Unterscheidungskraft auf. Im Zusammenhang mit
den beanspruchten Finanzdienstleistungen ergibt der Slogan für die hier angesprochenen Verkehrskreise, neben Fachkreisen auch das allgemeine Publikum,
keinen eindeutigen Sinn und ist daher geeignet eine Hinweisfunktion auszuüben.
Unklar bleibt bereits, wer mit „Ich“ gemeint sein soll. Naheliegend ist nicht, daß die
Anmelderin selbst auf etwaige Zahlungspflichten ihrerseits hinweisen will. In
diesem Zusammenhang weisen die Anmelder zu Recht darauf hin, daß die
Finanzdienstleister lediglich positiv besetzte Aspekte ihrer Dienstleistungen in den
Vordergrund rücken, nicht aber von vornherein auf Haftungspflichten bei Beratungsfehlern od.dgl. hinweisen wollen. Abgesehen hiervon könnten die angesprochenen Verkehrskreise in diesem Fall einen Slogan erwarten, der in der
Mehrzahl (Wir zahlen!) abgefaßt ist. Daß mit „Ich“ potentielle Kunden der Anmelder angesprochen werden sollen, ist ebenfalls unwahrscheinlich. Auch diesbezüglich wäre es wenig werbewirksam, im Zusammenhang mit dem Angebot von
Finanzdienstleistungen
eigene
Zahlungspflichten
der
angesprochenen
Verkehrskreise zu betonen. Darüber hinaus ist die angemeldete Wortfolge
mehrdeutig und interpretationsbedürftig hinsichtlich der Frage, welche Kosten
übernommen werden sollen.
Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der
Verkehr die angemeldete Marke nur im Sinne einer schlagwortartigen Aussage
über eine Eigenschaft oder die Verwendungsbestimmung der beanspruchten
Dienstleistungen wertet, nicht aber schon als Kennzeichnungsmittel verstehen
wird.
2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn
eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch
nach den Umständen erfolgen wird (BGH Mitt 2001, 366 - Test it; 1202 - Gute
Zeiten - Schlechte Zeiten).
Solche Umstände werden durch die angemeldete Wortfolge nicht umschrieben.
Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Dienstleistungen ist nicht nachweisbar. Von
einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnisses kann insoweit nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten
Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als
Sachangabe erfolgen wird.
Winkler
Baumgärtner
Dr. Hock
Cl