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BPatG Urteil vom 30.04.2003 – 2 Ni 15/02

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 30. April 2003 …

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

… 9.72

betreffend das europäische Patent 0 801 600

(= DE 695 04 372)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 30. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, Gutermuth,

Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D./M.I.T.Cambridge und Dipl.-Ing. Schmitz

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 0 801 600 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter Inanspruchnahme einer französischen Priorität vom 30. Dezember 1994 (FR 9415923) am 21. Dezember 1995

als PCT-Anmeldung angemeldeten und auch mit Wirkung für die Bundesrepublik

Deutschland erteilten europäischen Patents 0 801 600 (Streitpatent).

Das in der Verfahrenssprache Französisch veröffentlichte Streitpatent, das beim

Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 695 04 372 geführt

wird, betrifft eine "kraftgesteuerte Widerstandsschweißvorrichtung". Es umfasst

4 Ansprüche, wovon Anspruch 1

in der deutschen Fassung gemäß

EP 0 801 600 B1 folgenden Wortlaut hat:

"1. Vorrichtung zur Widerstandsschweißung mit zwei Schweißelektroden (21, 31), die in bezug aufeinander verschiebbar

sind und die zu verschweißenden Bleche zwischen sich einklemmen können, wobei wenigstens eine (31) zu diesem

Zweck mit Antriebsmitteln verbunden ist, die von einem

Schraube/Mutter-Mechanismus (8, 9) gebildet werden, der

von einem Elektromotor (6) angetrieben wird, wobei diese

Antriebsmittel mit elektronischen Steuermitteln (7) verbunden sind, welche die Kraft, mit der die Elektroden (21, 31)

die zu verschweißenden Bleche einklemmen, kontrollieren

können, indem sie den Speisestrom des Elektromotors (6)

steuern, wobei diese Vorrichtung außerdem Mittel zur

Stromversorgung der Elektroden umfasst, wobei der

Schraube/Mutter-Mechanismus, der die Kraft des Motors

(6) auf die Elektroden (21, 31) überträgt, reversibel und von

hohem Wirkungsgrad ist, dadurch gekennzeichnet, dass die

elektronischen Steuermittel (7) die Klemmkraft der Elektroden durch eine Regelung im geschlossenen Regelkreis anhand des Bildes des den Elektromotor (6) durchfließenden

Speisestromes kontrollieren."

Bezüglich der weiteren Ansprüche wird auf die Patentschrift verwiesen.

Mit seiner Nichtigkeitsklage macht der Kläger geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei mangels Neuheit, jedenfalls mangels einer erfinderischen Tätigkeit

nicht patentfähig.

Er beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichten Druckschriften:

a) Im europäischen Erteilungsverfahren genannte Dokumente:

D1 EP 0 352 154 A1

D2 AT E 73 030 B (Österreichische Übersetzung der europäischen Patentschrift EP 0 278 185 B1)

D3 EP 0 508 874 A1

D4 US 5 225 647

D5 JP 60196276 A PAJ (Patent Abstracts of Japan)

b) Zusätzlich genannte Druckschriften:

D6 BAHIER, N. et al.; Elektromotorische Widerstandsschweißzange. In: DVS-Berichte, Band 143, S. 156-159,

Deutscher Verlag für Schweißtechnik DVS-Verlag GmbH,

Düsseldorf, 1992;

D7 EP 0 278 185 B1

D8 WELLINGER, K.; EICHHORN, F.: Stand der Forschung

auf dem Gebiet der Widerstandsschweißtechnik an Technischen Hochschulen und Schweißtechnischen Lehr- und

Versuchsanstalten.

In: Fachbuchreihe Schweißtechnik

Band 45, Widerstandsschweißen III, Vorträge der 6. Stuttgarter Sondertagung Widerstands-Schweißtechnik 1965,

S. 1 - 3 und 16;

D9 BEITZ, W.; KÜTTNER, K.-H., Dubbel, Taschenbuch für

den Maschinenbau, 17. Auflage, Springer-Verlag, 1990;

B16, B17 und G35 - G38

D10 VERHOEVEN, H.; Die Elektrodenbewegung beim Punkt-

und Buckelschweißen. In: Fachbuchreihe "Schweißtechnik", Band 40: Schweißen und Schneiden, Fortschritte in

den Grundlagen und in der Anwendung, Deutscher Verlag

für Schweißtechnik (DVS) GmbH, Düsseldorf; 1965,

S. 116 - 121

D11 WELLINGER, K.; BIRKEL, E.; Untersuchung der Einflussgrößen beim Punktschweißen von Stahlblech durch Beobachten der Elektrodenbewegung. In: Schweißen und

Schneiden, Zeitschrift des Deutsachen Verbandes für

Schweißtechnik e.V., Düsseldorf, Jahrgang 16 (1964),

Heft. 7, S. 263 -271.

Der Kläger beantragt,

das europäische Patent 0 801 600 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt den Ausführungen des Klägers in allen Punkten entgegen und hält den

Gegenstand des Streitpatents für patentfähig.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig

und begründet.

I

Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur Widerstandsschweißung mit zwei

Schweißelektroden, die in Bezug aufeinander verschiebbar sind.

Zur Erzeugung qualitativ hochwertiger Schweißpunkte muss die Bewegung der

Elektroden verfolgt werden und die von den Elektroden aufgebrachte Klemmkraft

kontrolliert werden. Dies erfolgt im Stand der Technik gemäß der Patentschrift entweder dadurch, dass eine Abhängigkeit der Kraft von der Stromstärke vorausgesetzt wird, als offene Regelung (Steuerung) bezeichnet, oder dass unter Verwendung von Kraftaufnehmern die tatsächliche Kraft gemessen und die gemessene

Größe in den Regelungskreis eingebracht wird, als geschlossene Regelung (Regelung) bezeichnet.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent das technische Problem (die Aufgabe) zu Grunde, eine Regelung der von den Elektroden aufgebrachten Klemmkraft

zu ermöglichen, die äußerst genau und einfach zu verwirklichen ist (vgl Streitpatent, S 2, Z 15-19).

Die Lösung dieser Aufgabe wird in der Vorrichtung nach Anspruch 1 gesehen, deren Merkmale (entsprechend der Bezeichnung der Beklagten) folgendermaßen

aufgegliedert sein können:

A) Vorrichtung

zur Widerstandsschweißung mit

zwei

Schweißelektroden,

Al) die in Bezug aufeinander verschiebbar sind;

A2) und die zu verschweißende Bleche zwischen sich einklemmen können;

A3) mindestens eine (der Schweißelektroden) ist zu diesem

Zweck mit Antriebsmitteln verbunden;

B) die Antriebsmittel werden von einem Schrauben-Mutter-Mechanismus gebildet;

B1) der von einem Elektromotor angetrieben wird;

B2) die Antriebsmittel sind mit elektronischen Steuermitteln

verbunden;

B3) der Schrauben-/Mutter-Mechanismus, welcher die Kraft

des Motors auf die Elektroden überträgt, ist reversibel und

von hohem Wirkungsgrad;

C) es sind Mittel zur Stromversorgung der Elektroden vorgesehen;

D1) die elektronischen Steuermittel können die Kraft, mit der

die Elektroden die zu verschweißenden Bleche einklemmen, kontrollieren;

D2) indem sie den Speisestrom des Elektromotors steuern;

D3) wobei die Steuermittel die Klemmkraft der Elektroden

durch eine Regelung im geschlossenen Regelkreis kontrollieren;

D4) an Hand des Bildes des den Elektromotor durchfließenden

Speisestroms.

Der Senat sieht - wie die Beklagte - als den für den Streitgegenstand zuständigen

Durchschnittsfachmann einen Dipl.-Ing. mit wenigstens Fachhochschulabschluss

im allgemeinen Maschinenbau, der über entsprechende Kenntnisse der Schweißtechnik verfügt und der auch die in diesem Zusammenhang relevanten Steuerungs- und Regelungsverfahren kennt. Er besitzt einige Jahre Berufserfahrung auf

dem Gebiet der Elektro-Punktschweißvorrichtungen. Die Klägerin meint, er habe

jedenfalls einen Hochschulabschluss.

II

Mag auch die Neuheit der gewerblich anwendbaren Vorrichtung zur Widerstandsschweißung gegeben sein, so beruht diese Vorrichtung angesichts des im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen Standes der Technik jedenfalls nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Die Abhandlung "Elektromotorische Widerstandsschweißzange" von Bahier und

anderen [D6] beschreibt eine Vorrichtung zur Widerstandsschweißung mit zwei

Schweißelektroden, die in bezug aufeinander verschiebbar sind und die zu verschweißenden Bleche zwischen sich einklemmen können. Eine dieser Schweißelektroden, nämlich die am beweglichen Elektrodenarm angeordnete, ist zu diesem Zweck mit einem Antriebsmittel in Form eines elektrischen Stellantriebs verbunden, der durch einen Schraube/Mutter-Mechanismus gebildet ist, der dort als

Spindeleinheit 8 bezeichnet ist (Bild 2.2b), die von einem Elektromotor (bürstenlosen Synchronmotor) angetrieben wird. Die Antriebsmittel sind mit elektronischen

Steuermitteln, bestehend aus Achsensteuerung (Achskarte) und Transistorumrichter (Abs. 3.1.1) genannt, verbunden, wobei die Achsensteuerung neben anderen

Parametern die Schweißkraftsollwerte bereitstellt, um, wie beim Streitpatent, die

Kraft, mit der die Elektroden die zu verschweißenden Bleche einklemmen, zu kontrollieren, und der Transistorumrichter den Motorstrom misst, wodurch er Aufschluss über das Drehmoment und die damit erzeugte Schweißkraft erhält, um

Einfluss auf den Stromfluss zum Antriebsmotor zu nehmen.

Der Umstand, dass die bekannte Vorrichtung nach D6 auch mit Drehwinkelgebern

(Resolvern) sowie Geschwindigkeitssensoren ausgestattet ist, deren Werte ebenfalls dem Transistorumrichter zugeführt werden und zur Regelung des Stromflusses herangezogen werden, muss außer Betracht bleiben, da diese Werte nur bei

der Positionsregelung eine Rolle spielen.

Außer Betracht bleiben muss auch, dass bei der bekannten Vorrichtung ein überlagerter Zangenarmausgleich vorgesehen ist, der durch einen zweiten Schraube(9)/Mutter(10)-Mechanismus dargestellt wird, welcher zeitweise mittels einer

elektromagnetischen Kupplung ebenfalls mit dem Stellantrieb, also der Antriebseinrichtung verbindbar ist und deren Regelung in die Gesamtregelung integriert ist.

Der Zweck dieser Einrichtung liegt aber darin, die bewegliche Zangeneinheit beim

Öffnen der Zange (und ggf beim Verfahren) geometrisch zur Roboterhand zu referieren, also beide in einer definierten räumlichen Referenz zueinander zu halten,

um dem Eigengewicht oder Kontaktkräften entgegenzuwirken. Dass diese Positioniereinrichtung auch in der Phase der Drehmomentregelung für die Elektroden-

Klemmkraft wirksam ist, lässt sich der Abhandlung D6 dagegen nicht entnehmen.

Beim Streitgegenstand nach Anspruch 1 geht es nur um eine Schweißkraftregelung (Drehmomentregelung), nicht um eine Positionsregelung, obgleich auch die

Vorrichtung nach dem Streitpatent eine solche aufweisen kann, was weder durch

den Wortlaut der Ansprüche noch durch die Beschreibung ausgeschlossen ist.

Die Drehmomentregelung für die Elektrodenklemmkraft wird erst unmittelbar vor

dem Beginn der Schweißung wirksam. Demzufolge ist bei der bekannten Vorrichtung auch vorgesehen, dass der Umrichter auf diese Regelung umschaltet, wenn

die Stromstärke einen programmierten Grenzwert erreicht, der unterhalb des

Werts zur Erzeugung der benötigten Schweißkraft liegt (Abs 3.1.2, Phase 3).

Die Kontrolle der Klemmkraft der Elektroden, also der Schweißkraft, die - wie der

Fachmann weiß - proportional zum Drehmoment des Antriebsmotors ist, wird bei

der bekannten Vorrichtung dadurch erhalten, dass die Istwerte der Stromstärke,

die jeweils das Drehmoment des Antriebsmotors repräsentieren, durch den Transistorumrichter ständig erfasst und mit programmierten Sollwerten (entspricht dem

anspruchsgemäßen Bild des Speisestromes) verglichen wird. Davon abhängig erfolgt das Umschalten in die Phase der Drehmomentregelung, also das Einstellen

des für die Schweißkraft geforderten Drehmoments, um während des Schweißvorgangs und einer Nachhaltezeit mit konstanter Schweißkraft zu arbeiten (Bild 3.1b).

Wegen der beim Schweißvorgang durch Wärmedehnung der Bauteile bedingten

Gegenkräfte auf die Schweißelektroden kann die geforderte konstante Schweißkraft in für den Fachmann einsichtiger Weise nur dann eingehalten werden, wenn

weiterhin eine aktive Regelung des Stromflusses erfolgt (Bild 3.2.a).

Damit offenbart D6 eine Regelung der Klemmkraft der Elektroden einer Widerstandsschweißvorrichtung im geschlossenen Regelkreis anhand des Bildes des

den Elektromotor durchfließenden Speisestroms, womit die daraus bekannte Vorrichtung insoweit mit der Vorrichtung nach Anspruch 1 des Streitpatents übereinstimmt.

Offen bleibt in Bezug auf die schriftlichen Darlegungen der D6, ob der Schraube/Mutter-Mechanismus der D6 reversibel und von hohem Wirkungsgrad ist, wie

dies Anspruch 1 des Streitpatents verlangt. Deshalb ist die europäische Beschwerdekammer im Einspruchsverfahren in ihrer Entscheidung vom 28. November 2001 (T 0108/00 - 3.2.6) wohl zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, die Vorrichtung nach Anspruch 1 des Streitpatents besitze gegenüber D6 die erforderliche

Neuheit.

Der Fachmann versteht unter reversibel (auch mechanisch reversibel) im Zusammenhang mit dem Streitpatent, auch vor dem Hintergrund, dass das Streitpatent in

französischer Sprache abgefasst ist, den Umstand, dass die Einleitung des Antriebs vertauschbar ist. Das bedeutet, dass bei einem Antrieb über die ortsfeste

Mutter die Rotation der Mutter eine Translation der Schraube bzw. die Translation

der Schraube eine Rotation der ortsfesten Mutter zur Folge hat und bei einem Antrieb über eine ortsfeste Schraube die Rotation der Schraube eine Translation der

Mutter bzw. die Translation der Schraube eine Rotation einer ostsfesten Mutter

bewirkt. Er sieht darin nicht, wie der Kläger meint, eine bloße Umkehrbarkeit der

Drehrichtung (Rückwärtsgang) oder eine kinematisch vertauschte Beaufschlagbarkeit der Komponenten (Statt Rotation eine Translation der Mutter, statt Translation eine Rotation der Schraube usw). Dies belegt auch die Europäische Patentschrift 0 278 185 B1 [D7], die ebenfalls in französischer Sprache abgefasst ist.

Dort ist der Begriff "reversibel" im selben Sinn wie im Streitpatent verwendet (vgl

"réversible", Sp 5, Z 4).

Um den besagten, durch die Wärmedehnung der zu verschweißenden Bleche erzeugten Gegenkräften auszuweichen, hat der Fachmann zunächst die Möglichkeit, auf den Speisestrom (bzw die anliegenden Spannungsverhältnisse) derart

Einfluss zu nehmen, dass die Drehrichtung des Antriebsmotors umgekehrt wird,

um die Elektroden wieder (geringfügig) voneinander weg zu bewegen. Einen solchen Weg verwirft er aber, da damit eine verhältnismäßig träge Regelung verbunden ist, auf die sich auch das unvermeidbare Spiel in dem Schraube/Mutter-Mechanismus auswirkt.

Auf der Grundlage seines fachmännischen Könnens hinsichtlich der Bewegungsschrauben findet er deshalb in naheliegender Weise die Lösung darin, dafür zu

sorgen, dass sich die Schweißelektroden bei entsprechender Variation des Speisestromes des Antriebsmotors voneinander weg bewegen können, wenn eine bestimmte Kraft auf sie wirkt, ohne die Drehrichtung des Antriebsmotors umkehren

zu müssen. Dies führt ihn zwangsweise zu einem Schraube/Mutter-Mechanismus,

der im Sinne des Patents reversibel ist, bei dem also durch eine erzwungene

Translation der mit der Schweißelektrode verbundenen Komponente des Mechanismus eine Drehung der anderen Komponente erzeugt wird. Einen hohen Wirkungsgrad sieht er dabei schon deshalb vor, damit der zu überwindende Schwellenwiderstand bei der Elektrodenbewegung so gering wie möglich ist.

Damit also eine konstante Schweißkraft während des Schweißvorgangs und der

Nachhaltzeit regelbar gehalten werden kann, gestaltet der Fachmann den Schraube/Mutter-Mechanismus der D6 reversibel und mit hohem Wirkungsgrad wie im

Anspruch 1 des Streitpatents. Einer erfinderischen Tätigkeit bedarf es für ihn dazu

nicht.

Nach alledem erweist sich Anspruch 1 des Streitpatents mangels erfinderischer

Tätigkeit nicht als rechtsbeständig.

Aber auch die Vorrichtung nach dem als erfinderisch verteidigten Patentanspruch 2, bei welcher der Schraubenlinienwinkel des Gewindes der Schraube mit

größer als sechs Grad angegeben ist, beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Der

Fachmann, dem die Notwendigkeit eines reversiblen Mechanismus mit hohem

Wirkungsgrad bewusst ist, weiß auf der Grundlage seiner im Studium erworbenen

maschinenbaulichen Kenntnisse, dass bei Bewegungsschrauben bestimmte, nicht

zu flache Schraubenlinienwinkel dafür unabdingbar sind. Er kennt die Wechselwirkung zwischen Schraubenlinienwinkel und Wirkungsgrad. Ihm ist bewusst, dass,

abhängig von anderen Parametern, wie Werkstoffpaarung und Schmierung, aber

auch des Gewindeprofils, ein bestimmter unterer Grenzwert nicht unterschritten

werden darf, sonst ist ein solcher Mechanismus nicht reversibel im Sinne des

Streitpatents. Diesen unteren Grenzwert von sechs Grad vermag der Fachmann

ohne Weiteres in einfachen Versuchen zu ermitteln. Demnach kann auch Anspruch 2 nicht bestehen bleiben.

In den übrigen, von der Beklagten nicht als erfinderisch verteidigten Patentansprüchen 3 und 4 ist kein eigenständiger erfinderischer Gedanke zu erkennen, so dass

diese das Schicksal der anderen Ansprüche zu teilen haben.

Aus der Vergabe einer Lizenz des Streitpatents, womit die Beklagte ohne nähere

Angaben noch argumentiert hat, sind nachvollziehbare Tatsachen bezüglich der

Patentfähigkeit des Streitpatents nicht zu schließen, so dass auch unter diesem

Gesichtspunkt der Sachverhalt nicht anders zu beurteilen ist.

III

Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84 Abs 2

PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs.1 PatG, 709 ZPO.

Meinhardt

Dr. Henkel

Gutermuth

Skribanowitz

Schmitz

Be