Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 05.05.2003 – 30 W (pat) 43/02
30. Senat
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BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 43/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 78 776.3
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist
"PALMSCAN"
für
"Optische Meß-, Signal- und Kontrollapparate und -Instrumente,
Datenverarbeitungsgeräte und Computer und deren Peripheriegeräte, insbesondere Galvanometer-Scanner sowie Systeme zur
Ablenkung und Positionierung von Laser- und optischen Strahlen;
chirurgische, ärztliche Instrumente und Apparate, insbesondere für
die Anwendungen in Dermatologie und Oberflächen-Behandlung;
Druckereierzeugnisse, insbes Dokumentationen".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, für die angemeldete Bezeichnung bestehe ein Freihaltebedürfnis. Es handele sich um eine sprachüblich gebildete Zusammensetzung aus den englischen Worten "palm" für Hand und dem
Bestandteil "scan", einem gängigen Begriff im Zusammenhang mit Abtastverfahren. Bei "PALMSCAN" handele es sich um eine sprachüblich gebildete Sachaussage, die trotz fehlenden lexikalischen Nachweises für den Fachverkehr erkennbar sei.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die angemeldete Marke verfüge über die erforderliche Unterscheidungskraft. Dem inländischen Verkehr sei "palm" als Bezeichnung für handliche Waren nicht geläufig,
da die gängigen Abkürzungen für handliche und kleine Waren "pocket..., Mini...
oder Taschen..." seien. Im übrigen ergäben sich wegen der zahlreichen verschiedenen Bedeutungen der beiden Bestandteile für die angemeldete Marke
zahlreiche Kombinationsmöglichkeiten und Bedeutungsinhalte. Ferner existiere
die Abkürzung "Scan" für "Scanner" oder "scanning" nicht, PALMSCAN" sei somit
eine phantasievolle Wortneuschöpfung. Für die Herstellung eines Zusammenhangs der angemeldeten Marke mit den fraglichen Waren seien mehrere gedankliche Schritte erforderlich, so daß nicht mehr von einer glatten Beschreibung gesprochen werden könne. Ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht, da der Verkehr
"PALMSCAN" nicht als unmittelbare Bezeichnung benötige, er könne auf stärker
beschreibende Bezeichnungen zurückgreifen, wie "Miniscanner", "Handscanner".
Der Verkehr mache sich auch keine Gedanken über die Bildung des Fachbegriffs
"palmtop", der Bestandteil "palm" gehöre nämlich nicht zum Grundwortschatz der
englischen Sprache und sei daher inländischen Verkehrskreisen nicht bekannt.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 7. Dezember 2001 aufzuheben.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Beschluß der Markenstelle Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die
angemeldete Marke "PALMSCAN" ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Sie ist eine
beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz, der auch
jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 MarkenG).
Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz sind solche Marken von der Eintragung
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im
Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder
sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke vor.
Die angemeldete Bezeichnung ist aus den Wörtern "palm" und "scan" zusammengesetzt.
Das englische Wort "palm" bedeutet "Handfläche, Handteller, hohle Hand, Hand
(breite)" und hat sich im Bereich der Computersprache zu einem Fachbegriff in der
Bedeutung von "Hand" entwickelt wie die Begriffe, insbesondere "palmtop"
(Hand/Mikrocomputer), "palm rest" (Handauflage), "palm tabulation" (Handballentabulator) belegen (vgl IBM Wörterbuch, Fachausdrücke der Informationsverarbeitung; Irlbeck, Computerenglisch).
Insbesondere der Begriff "palmtop" hat sich als Begriff für "die kleinste Art eines
Mikrocomputers, der auf einer Handfläche Platz hat" durchgesetzt, dies nicht zuletzt, weil die erfolgreichsten palmtops von der gleichnamigen Firma Palm hergestellt werden (vgl Irlbeck, Computerenglisch).
Im Bereich der Medizintechnik
finden sich zahlreiche Kombinationen mit
"Palm(ar)" in der Bedeutung von "Hand" (vgl Thiele, Handlexikon der Medizin).
Die englische Abkürzung "scan" steht als inzwischen gebräuchliche Kurzbezeichnung für "scanning" (vgl BPatG PAVIS PROMA - Kliems 30 W (pat) 210/99)
und steht auf dem medizinischen Gebiet für "die Oberfläche oder einen Querschnitt bildhaft unter Benutzung eines Scanners darstellen, (einen Patienten) mit
einem Scanner untersuchen". Der Begriff existiert in zahlreichen Kombinationen
und ist in verschiedenartigen Zusammensetzungen derart üblich in der englischen
medizinischen Sprache, daß er von den angesprochenen Verkehrskreisen auf den
ersten Blick verstanden wird (vgl HABM PAVIS - PROMA - Bender, R 0 265/00-3).
Die angemeldete Bezeichnung "PALMSCAN" bedeutet somit in ihrer Gesamtheit
wörtlich übersetzt "Handabtaster". In bezug auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen ergibt sich damit die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete
Sachaussage, daß die Apparate, Instrumente und Geräte so klein sind, daß sie in
der Hand gehalten für Abtastvorgänge verwendet werden können und daß die entsprechenden Dienstleistungen hierfür erbracht werden.
Wegen der hier auch gerade für medizinische Fachkreise einzig sinnvollen Bedeutung von "palm" im Sinne von "Hand (fläche)" und nicht im Sinne von "Palme,
Krone oder Sieg" und der auch in der deutschen Sprache existierenden Bedeutung von "scan" im Sinn von "Abtastgerät, Scanner" ergeben sich für die Marke
PALMSCAN auch nicht Kombinationsmöglichkeiten oder Bedeutungsinhalte, die
möglicherweise das Interesse der Mitbewerber entfallen lassen könnten, den Begriff beschreibend einzusetzen.
Die Kombination "PALMSCAN" ist zwar lexikalisch (noch) nicht nachweisbar, stellt
jedoch eine sprachübliche Wortverbindung dar. Wie bereits dargelegt, ist der Verkehr im Computer- und EDV-Bereich an Begriffskombinationen gewöhnt, die mit
"palm" gebildet werden, insbesondere "palmtop", wobei in diesem Bereich Kombinationen mit "pocket, "Mini" oder "Taschen" nicht verwendet werden, da sie eher
für untechnische Alltagswaren verwendet werden wie Taschenspiegel oder Minischirm.
Diese Wortbildung ist auch für die maßgeblichen speziellen Verkehrskreise von
hoch qualifizierten und gut ausgebildeten Personen auf dem Gebiet der Medizin
naheliegend, da neben dem Begriff "Palma" für Handfläche auch dort die Begriffe
"palmtop" und "scan" vertraute Fachbegriffe sind und stellt damit keine phantasievolle Wortneuschöpfung dar.
Wegen des in bezug auf die beanspruchten Waren für die angesprochenen Fachverkehrskreise erkennbar im Vordergrund stehenden rein beschreibenden Begriffsinhalts der angemeldeten Wortzusammensetzung hat die angemeldete Marke
auch keine Unterscheidungskraft nach § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG.
Dr. Buchetmann
Schramm
Hartlieb
Hu