Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 13.03.2000 – 30 W (pat) 210/99
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 210/99 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 54 372.7
hat der 30. Beschwerdesenat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Sommer und Schramm
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Angemeldet für die Waren
"Hochauflösende Digital-Scanner; Computer-Software zum
Empfangen und Übertragen von digital gespeicherten Internet-Bildern und Text; Computer und Computer-Peripheriegeräte, Software hierzu"
ist die Wortmarke
WWWSCAN.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Prüferin zurückgewiesen und ausgeführt, die angemeldete Marke sei eine sprachüblich gebildete Wortkombination aus der Abkürzung WWW für "world wide web"
und dem im Zusammenhang mit Abtastverfahren gängigen Begriff SCAN, die einen beschreibenden Hinweis darauf darstelle, daß die beanspruchten Waren zum
Scannen von Webseiten verwendet werden könnten.
Die Anmelderin hat die dagegen eingelegte Beschwerde nicht begründet.
Sie begehrt ersichtlich die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der angemeldeten
Marke WWW SCAN stehen die Schutzhindernisse eines bestehenden Freihaltebedürfnisses und der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen, § 8 Absatz 2 Nr 2
und 1 MarkenG.
1. Gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur
Bezeichnung ua der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der Waren dienen können. Die angemeldete Bezeichnung besteht sowohl in ihren beiden Einzelbestandteilen (WWW bzw SCAN) als auch in ihrer Gesamtheit im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen aus solchen unmittelbar
beschreibenden Angaben.
Die Buchstabenfolge WWW ist die Abkürzung von World Wide Web, dem wesentlichen Bestandteil des weltweit verbreiteten Computernetzes "Internet". Beide
Bezeichnungen sind aus dem Englischen auch ins Deutsche übernommenen (s
zB Wahrig, Deutsches Wörterbuch 7. Aufl), ihre Bedeutung ist infolge der umfassenden Verbreitung der Computertechnik allgemein bekannt. Dies gilt auch für
den Bestandteil SCAN der angemeldeten Marke, einer auch im Deutschen gebräuchlichen Kurzbezeichnung für "scanning" (= Untersuchung, Abtasten mit Hilfe
eines Scanners - s Wahrig aaO; Duden, Fremdwörterbuch 6. Aufl), die vor allem in
zusammengesetzten Begriffen Verwendung findet, wie Scanvorgang, Scan-Geschwindigkeit, Scanschutz, Scanmodus, Vorschau-Scan (s hierzu PAVIS PROMA
Kliems CDROM 30 W (pat) 111/99 TURBOSCAN), Farb-Scan sowie EDV-Scan-
Software (Grieser/Irlbeck, Computerlexikon). Scanner werden, wie die Markenstelle anhand der Fundstelle bei Brockhaus aufgezeigt hat, zum Abtasten von zB
auf Datenträgern optisch, magnetisch, elektrisch oder mechanisch vorliegenden
Informationen zu deren weiterer Verarbeitung verwendet. Im EDV-Bereich ist
"Scanner" zwar vorrangig die Bezeichnung für einen Bildabtaster, ein Eingabegerät für "Bilder" im weiteren Sinne (also auch Schrift, Strichcodes usw). Die Bezeichnung wird jedoch auch im Softwarebereich verwendet. Ein Virenscanner zB
untersucht Datenbestände auf Virenbefall (Grieser/Irlbeck aaO 2. Aufl S 775 re).
Auch der lexikalische Analysator eines Compilers wird als Scanner bezeichnet (s
Brockhaus aaO; Rechenberg/Pomberger, Informatik-Handbuch 2. Aufl S 739).
Auch im Internet-Bereich spielen Scan-(Abtast)Vorgänge in unterschiedlichen Zusammenhängen eine unverzichtbare Rolle. Entgegen der von der Anmelderin im
patentamtlichen Verfahren vertretenen Meinung kommt es für den beschreibenden
Bezug des Zeichens nicht allein darauf an, ob sich Web-Seifen scannen lassen.
Das Scannen von Vorlagen hat auch dadurch einen wichtigen Bezug zum Web,
daß auf diese Weise Papierdokumente problemlos im Internet versendet werden
können. Lediglich zur Verdeutlichung zeigt dies zB die Beschreibung des HP
LaserJet 3 150 als "tipp des Monats" in "Das Multimediamagazin der Zeitung
Computer und Co " Nr. 3/2 000, S 17, in der es ua heißt: "Scan-to-E-Mail: Auf
Knopfdruck wird das eingelegte Papierdokument digitalisiert und automatisch an
eine einprogrammierte Mail-Adresse gesandt." Ein Scanner als Bild-Eingabegerät
im oben genannten Sinn muß, wenn er für den Internet-Bereich verwendet werden
soll, den hierdurch vorgegebenen Anforderungen, insbesondere in bezug auf
Scan-Geschwindigkeit und Auflösungsvermögen entsprechen. Für ein diesen
Anforderungen genügendes Gerät stellt die angemeldete Bezeichnung
WWWSCAN eine sprachüblich gebildete beschreibende und daher freihaltebedürftige Angabe dar. Dies gilt in gleicher Weise für die beim Scannen eingesetzte
Software durch die die Bildvorlage zB e-Mail tauglich gemacht wird, so daß die
angemeldete Bezeichnung auch für die hierfür erforderliche Computer-Software
eine unmittelbar beschreibende Angabe darstellt. Das Gleiche gilt für einen
Computer, in den zB ein Scanner integriert sein kann oder der jedenfalls so
leistungsfähig sein muß, daß ein für den Internetbereich geeigneter Scanner gut
und schnell funktioniert unter Computer-Peripheriegeräte fallen auch Scanner.
Software kann sich auf derartige Geräte beziehen, so daß auch für sie die angemeldete Bezeichnung als beschreibende Angabe dienen kann.
2. Da der beschreibende Aussagegehalt der angemeldeten Bezeichnung - wie
ausgeführt - den beteiligten allgemeinen Verkehrskreisen geläufig ist, fehlt der
Bezeichnung auch jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 1
MarkenG.
Die angemeldete Marke kann daher nicht eingetragen werden, die Beschwerde
der Anmelderin ist deshalb zurückzuweisen.
Dr. Buchetmann
Sommer
Schramm
br