Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 06.05.2003 – 24 W (pat) 160/02
24. Senat
Zitiert von 10 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. Mai 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 53 199.0
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 7. August 2001 und 5. April 2002 aufgehoben, soweit darin
die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
DEEP RED
ist für verschiedene Waren der Klasse 3 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Mit Beschluß vom 7. August 2001 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung teilweise, und zwar für die Waren
"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Mittel zur Reinigung,
Pflege und Verschönerung der Haut, Kopfhaut und Haar"
dunkelrot" eine auch den deutschen Verbrauchern ohne weiteres verständliche
Farbangabe. Nachdem Farben im Bereich der kosmetischen Erzeugnisse eine
bedeutende Rolle spielten, werde der angesprochene Verkehr den Begriff "DEEP
RED" im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Waren, bei denen die Farbe eine
wesentliche Eigenschaft sein könne, lediglich als sachbezogene Beschaffenheitsangabe, zB als Farbe des Lippenstifts, des Nagellacks, der Haarfarbe oder -tönung etc, nicht hingegen als betriebskennzeichnenden Herkunftshinweis auffassen.
Die von der Anmelderin dagegen eingelegte Erinnerung hat dieselbe Markenstelle,
besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, durch Beschluß vom
5. April 2002 zurückgewiesen und darin die teilweise Versagung der Eintragung
wegen fehlender Unterscheidungskraft bestätigt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt (sinngemäß),
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Sie stellt in Abrede, daß das englische Wort "deep" im Zusammenhang mit einer
bestimmten Farbe, insbesondere mit "red", Verwendung finde. Eine englische
Wortkombination "deep red" sei jedenfalls lexikalisch nicht feststellbar. Ferner belege das Patentamt selbst, daß "deep red" im Sinn von "dunkelrot" und "tiefrot"
unterschiedliche Bedeutungsinhalte habe. Ferner habe die Markenstelle den Bezug zu den konkreten Waren fehlerhaft vorgenommen, wenn sie auf "rote Haare"
abstelle, da diese nicht Gegenstand der Anmeldung seien. Zu den in Rede stehenden Waren der Anmeldung fänden sich im angefochtenen Beschluß keine
Ausführungen.
Im Beschwerdeverfahren schränkt die Anmelderin den von der Zurückweisung
betroffenen beschwerdegegenständlichen Teil des Warenverzeichnisses wie folgt
ein:
"Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung der Haut und
Kopfhaut, ausgenommen solche mit färbenden Eigenschaften
oder Wirkungen."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats
stehen der Eintragung der angemeldeten Marke für die nach Einschränkung konkret noch beanspruchten beschwerdegegenständlichen Waren die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.
Wie von der Markenstelle zutreffend festgestellt, kommt der angemeldeten englischen Wortkombination "DEEP RED" die Bedeutung "tiefrot" oder "dunkelrot" zu,
was sich zweifelsfrei einschlägigen Englisch-Wörterbüchern, beispielsweise
PONS, Großwörterbuch für Experten und Universität, Englisch - Deutsch, 2001,
S 196, oder Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch, 2. Aufl 1999, S 230, entnehmen läßt. Angesichts des aus einfachsten englischen Grundwörtern bestehenden
Begriffs ist außerdem davon auszugehen, daß die angesprochenen inländischen
Verkehrskreise den sich aus der direkten Übersetzung ergebenden Wortsinn "tiefrot" als Farbbezeichnung sofort und ohne Probleme erfassen werden.
In diesem Sinn ist der Begriff "DEEP RED" nach Auffassung des Senats zur Beschreibung von solchen Waren geeignet, bei denen eine tiefrote bzw dunkelrote
Farbe oder Farbwirkung ein wesentliches Produktmerkmal darstellt, wie dies speziell im Bereich der dekorativen Kosmetika, etwa bei Nagellacken, Lippenstiften
oder Haarfarben bzw -tönungen, der Fall sein kann. Für die nach Einschränkung
verbleibenden streitgegenständlichen Waren ist jedoch im Hinblick auf den färbende Eigenschaften oder Wirkungen der Waren ausdrücklich ausnehmenden
Vermerk eine insofern beschreibende Bedeutung der angemeldeten Marke "DEEP
RED" ausgeschlossen.
Die tiefrote Farbe spielt für die noch entscheidungsrelevanten Waren allenfalls als
dekoratives Element der Produkt- oder Verpackungsaufmachung eine Rolle. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung die wörtliche Benennung von Warenaufmachungen oder Aufmachungselementen markenrechtlich
nicht ohne weiteres mit dem benannten Gegenstand gleichgestellt werden darf
(BPatG GRUR 1993, 827 "KARO"; BlPMZ 1994, 41 "RED BAND"). Die wörtliche
Benennung eines Ausstattungselements ist daher regelmäßig nur dann als nicht
unterscheidungskräftige oder ggf beschreibende freihaltebedürftige Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zu beurteilen, wenn das betreffende Ausstattungselement eine wesensbestimmende oder zumindest wichtige Produkteigenschaften verkörpert oder sonst für die fraglichen Waren eine bedeutende Rolle
spielt, so daß seine Benennung in einem erkennbaren naheliegenden Bezug zu
den Waren steht (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 50 u 152,
mwNachw a d Rspr). Eine wichtige Produkteigenschaft stellt die tiefrote Farbe, wie
oben dargelegt, für die noch in Rede stehenden Waren nicht dar. Ebenso wenig
läßt sich feststellen, daß der Farbe "Tief-" oder "Dunkelrot" als Teil der Ausstattung einschlägiger Waren eine besondere Bedeutung zukäme, etwa als warentypische, häufig verwendete Farbaufmachung, auf die regelmäßig in Wortform
hingewiesen würde (vgl hierzu KG GRUR 1984, 201, 203 "Die Weissen"; BPatG
GRUR 1996, 883, 884 "BLUE LINE").
Mithin kann der angemeldeten Marke für die verbleibenden beschwerdegegenständlichen Waren - auch unter dem Gesichtspunkt der wörtlichen Benennung eines Ausstattungselements - weder die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche
Unterscheidungskraft abgesprochen werden, noch handelt es sich um eine beschreibende, freihaltebedürftige Angabe im Sinn des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Dr. Ströbele
Richter Guth ist wegen
Kirschneck
Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert.
Dr. Ströbele
Ko