Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 06.05.2003 – 33 W (pat) 28/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. Mai 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 399 61 120
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist gegen die Eintragung der für die
Dienstleistungen
„Beratung und Betreuung auf den Gebieten Unternehmens-, Personal- und Wirtschaftswesen; Unternehmensverwaltung; Erstellen von
Steuererklärungen; Buchführung; Geschäftsführung; Durchführung
von Unternehmens- und Steuerprüfungen; Finanzwesen, insbesondere Steuerberatung und Betreuung in Steuer- und Finanzangelegenheiten
farbig (in den Farben blau, schwarz) registrierten Marke 399 61 120
siehe Abb. 1 am Ende
aufgrund der für die Dienstleistungen
Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten, Unternehmensberatung,
Verwaltung fremder Geschäftsinteressen; Finanzwesen, insbesondere Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung; Ausgabe von
Kreditkarten, Beleihen von Gebrauchsgütern, Einziehen von
Außenständen, Ausgabe von Reiseschecks, Effektenvermittlung,
Geldwechselgeschäfte, Investmentgeschäft, Kreditberatung, Kreditvermittlung, Nachforschung in Geldangelegenheiten, Verwahrung
von Wertstücken in Safes, Grundstücks- und Hausverwaltung, Immobilien- und Hypothekenvermittlung, Leasing, Schätzen von Immobilien, Vermögensverwaltung, Wohnungsvermietung“
am 16. August 1979 eingetragenen Marke 989 133
siehe Abb. 2 am Ende
am 27. Juni 2000 Widerspruch erhoben worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat den Widerspruch durch Beschluß einer Beamtin des gehobenen Dienstes vom 17. Dezember 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß beide Marken zwar für identische Dienstleistungen vorgesehen seien und dabei beispielhaft Unternehmensberatung und Finanzwesen angeführt. Die angegriffene Marke unterscheide sich allerdings deutlich von
der Widerspruchsmarke. Während es sich bei der Widerspruchsmarke um eine
Bildmarke handle, bestehe die angegriffene Marke aus der Kombination eines
Bildelementes mit einer Buchstabenzusammenstellung sowie der nachfolgenden
Abkürzung „AG“ für „Aktiengesellschaft“. Zwar rufe der Bestandteil „RSW AG“ innerhalb der angegriffenen Marke den Eindruck des Namens einer Aktiengesellschaft oder deren Kürzel hervor, so daß dieser Markenbestandteil als Produktkennzeichnung nicht besonders ins Gewicht falle. Im Zusammenhang mit der individuellen Eigenart des nachfolgenden Bildelementes sei jedoch eine rechtserhebliche Markenverwechslungsgefahr ausgeschlossen. Selbst wenn man von der behaupteten erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgehen
wolle, sei insbesondere auch die Gefahr, die Marken gedanklich miteinander in
Verbindung zu bringen, aufgrund der erheblichen Verschiedenheit der Bildelemente ausgeschlossen.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie
räumt ein, daß eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall nicht
in Betracht komme, macht jedoch geltend, daß eine assoziative Verwechslungsgefahr vorliege. Zugrunde zu legen sei in diesem Zusammenhang eine erhöhte
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. Alle Tochtergesellschaften der Widersprechenden benutzten im Geschäftsverkehr insbesondere auf ihren Briefköpfen ausnahmslos das streitgegenständliche Logo der Widersprechenden, wobei
diesem die jeweilige Firmenbezeichnung der Tochtergesellschaft vorangestellt
werde.
Maßgeblich für den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke sei der breite
schwarze Rahmen, der im Kontrast zu einem hellen inneren Quadrat stehe; hinzu
komme als ein weiterer wesentlicher Bildbestandteil der diagonal von links unten
nach rechts oben verlaufende Balken. Diese wesentlichen Gestaltungsmerkmale
der Widerspruchsmarke würden von den Markeninhabern in ihrer Marke übernommen, so daß insgesamt die Ähnlichkeiten im Gesamteindruck überwiegen, die
Unterschiede nicht ins Gewicht fallen würden.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Markeninhaber beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie tragen vor, daß ein besonderer Bekanntheitsgrad der Marke der Beschwerdeführerin nicht bestritten werde. Insbesondere eine assoziative Verwechslungsgefahr bestehe dennoch nicht. Die Marken würden sich deutlich voneinander unterscheiden. Das „Logo“ der Markeninhaber bestehe nicht aus einem teilweise
unterbrochenen Rahmen, sondern aus der sog. „Buchhalternase“; darüber hinaus
bestünden auch farbliche Unterschiede.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die gemäß §§ 66 Abs 1, 165 Abs 4, Abs 5 Nr 1 MarkenG zulässige Beschwerde
ist nicht begründet. Auch der Senat hält die Gefahr von Verwechslungen der Marken gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht für gegeben. Die Markenstelle hat den
Widerspruch daher zu Recht gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen.
Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 Marken von der
Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten
Dienstleistungen ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten,
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist (vgl
EuGH GRUR
Int 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508
- ATTACHÉ/TISSERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH aaO - Lloyd; BGH aaO
- ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 1999, 995, 997 - HONKA). Dabei stehen die
verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden
Faktoren in einer Wechselwirkung, so daß zB ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw durch einen höheren Grad an Dienstleistungsähnlichkeit ausgeglichen werden kann.
(stRspr vgl BGH GRUR 2000, 603, 604 - Cetof/ETOP). Nach diesen Grundsätzen
kann im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr nicht bejaht werden.
Da Benutzungsfragen hier nicht angesprochen worden sind, ist für die Frage der
Dienstleistungsähnlichkeit von der Registerlage auszugehen. Die Dienstleistungen
der Widerspruchsmarke liegen im engen Ähnlichkeitsbereich zu den Dienstleistungen der angegriffenen Marke bis hin zur Dienstleistungsidentität insbesondere bezüglich „Finanzwesen“. Die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wurde von den Inhabern der
angegriffenen Marke ausdrücklich nicht bestritten. Den insoweit erforderlichen erheblichen Abstand halten die sich gegenüberstehenden Marken nach Auffassung
des Senats dennoch insbesondere auch in bildlicher Hinsicht ein.
Anhaltspunkte für eine unmittelbare Verwechslungsgefahr bestehen nicht, was
auch die Widersprechende selbst einräumt. Gegenüber stehen sich insoweit die
Bildmarke der Widersprechenden einerseits und die Wort-/Bildmarke der Markeninhaber; der Wortbestandteil „RSW AG“ verhindert wie die Markenstelle zutreffend
ausgeführt hat, im Zusammenhang mit dem nachfolgenden, im Gesamteindruck
nicht prägenden Bildelement eine rechtserhebliche unmittelbare Verwechslungsgefahr.
Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr kann nicht bejaht werden. Voraussetzung dafür wäre, daß die angesprochenen Verkehrskreise zwar die Unterschiede
zwischen den Vergleichsmarken erkennen und somit keinen unmittelbaren Verwechslungen unterliegen, gleichwohl aber einen in beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des Inhabers der älteren Marke
werten, diesem Stammbestandteil also für sich schon die maßgebliche Herkunftsfunktion zuweisen und deshalb die übrigen Markenteile nur noch als Kennzeichen für bestimmte Dienstleistungen aus dem Geschäftsbetrieb des Inhabers
der älteren Marke ansehen (BGH GRUR 1999, 240, 241 - STEPHANSKRONE I).
Voraussetzung dafür ist allerdings insbesonders, daß der als Stammbestandteil in
Betracht kommende Markenteil in beiden Marken identisch oder zumindest wesensgleich enthalten ist. Insoweit reichen bereits relativ geringfügige Unterschiede
aus, um den Gedanken an Serienmarken desselben Unternehmens nicht aufkommen zu lassen. Zwar ist in diesem Zusammenhang die Kennzeichnungskraft
des fraglichen Bestandteils von ausschlaggebender Bedeutung, je geringer diese
zu veranschlagen ist, umso eher wird der Bereich einer noch anzuerkennenden
Wesensgleichheit verlassen. Aber selbst die etwaige Berühmtheit eines Kennzeichens oder eines Namens bewirkt nicht zwangsläufig, daß die Eigenständigkeit
eines anderen Kennzeichens oder eines anderen Namens aufgehoben wird (BGH
GRUR 1999, 153, 155 - DRIBECK’s LIGHT).
Auch wenn die sich insoweit gegenüberstehenden „Logos“ übereinstimmende Bestandteile aufweisen, so überwiegen die Unterschiede insgesamt betrachtet soweit, daß eine Wesensgleichheit noch ausgeschlossen werden muß.
Übereinstimmender Bestandteil beider Marken ist die quadratische Ausgestaltung,
wobei das Quadrat der Widerspruchsmarke mit einem durchgehenden schwarzen
Rahmen versehen ist. Im Inneren der Widerspruchsmarke befindet sich ein
ebenso massiv gestalteter Balken, der diagonal von links unten nach rechts oben
innerhalb des Quadrates angeordnet ist. In der angegriffenen Marke wird das
Quadrat hingegen durch zwei rechte Winkel, die in der linken oberen und der
rechten unteren Hälfte angeordnet sind, nur angedeutet. Zwischen diesen Winkeln
verläuft eine schräge Linie quer durch das Logo, an die sich ein unten nach links
und oben nach rechts erstreckender waagerechter Strich anschließt, der jeweils
auf Höhe der Winkel angeordnet ist. Diese Figur wird von den Inhabern der angegriffenen Marke als „Buchhalternase“ bezeichnet. Die angesprochenen Verkehrskreise, hier neben Fachkreisen auch das allgemeine Publikum, werden nach
Überzeugung des Senats diesen Hinweis auf die konkrete Tätigkeit der Beschwerdegegner zwar zu einem großen Teil nicht unmittelbar erkennen. Insgesamt werden sie aber selbst bei flüchtiger Betrachtungsweise als einzige Gemeinsamkeit die quadratische Grundform erkennen, die jedoch bereits graphisch aufgrund der Balkendicke sowie der Unterbrechungen in der angegriffenen Marke
erheblich voneinander abweicht. Hinzu kommt die von einander abweichende
farbliche Gestaltung beider Marken. Weitere Anhaltspunkte für einen rechtserheblich angenäherten Gesamteindruck sind nicht erkennbar.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß aus Gründen der
Billigkeit einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aufzuerlegen.
Winkler
Baumgärtner
Dr. Hock
Abb. 1
Cl
Abb. 2