Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 07.05.2003 – 29 W (pat) 127/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Mai 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 396 26 720
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin
Grabrucker, die Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Wortmarke 396 26 720
Paul Lincke
für die Waren und Dienstleistungen
„Tonträger; Druckerzeugnisse; Bekleidungsstücke; Back- und Konditorwaren, Speiseeis; nichtalkoholische Getränke; alkoholische
Getränke; Tabakwaren; Verpflegung und Beherbergung von
Gästen“
ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Wortmarke 2 101 667
eingetragen für
LINK
„Rohtabak und Tabakfabrikate; Raucherartikel, nämlich Tabakdosen, Zigarren- und Zigarettenspitzen, -etuis, Aschenbecher (sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetall und damit plattiert),
Pfeifenständer, -reiniger, -bestecke, Zigarettenabschneider, Tabakpfeifen, -beutel, Feuerzeuge, Taschenapparate zum Selbstdrehen
von Zigaretten, Zigarettenpapier, Zigarettenfilter, Zigarettenhülsen,
Feuchthalter für Tabakwaren; Streichhölzer“.
Die Widersprechende hat den Widerspruch auf alle Waren der Klasse 34 beschränkt.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit Beschluss vom 29. März 2001 durch einen Beamten des höheren
Dienstes zurückgewiesen. Die beiderseitigen Waren lägen im Identitätsbereich,
die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei durchschnittlich. Unter Berücksichtigung dieser Umstände unterschieden sich die Vergleichsmarken im Gesamteindruck hinreichend deutlich voneinander. Die angegriffene Marke sei wie
ein vollständiger Name gebildet und enthalte den Vornamen „Paul“, der in der Widerspruchsmarke nicht vorkomme. Dieser Vorname könne bei der Ähnlichkeitsprüfung nicht außer Acht bleiben, weil auch dieser Zeichenbestandteil an der Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke teilhabe. Da der Verkehr auf
dem in Frage stehenden Warengebiet an Kennzeichen gewöhnt sei, die aus einem vollständigen Namen bestünden, werde er erfahrungsgemäß die angegriffene
Marke so verstehen wie sie ihm entgegentrete. Das gelte umso mehr, als sie den
Namen eines bekannten Komponisten wiedergebe. Das Wort „LINK“ sei überdies
wegen seiner bekannten Bedeutung im Rahmen der Datenverarbeitung und des
Internets nicht ohne weiteres als Familienname zu verstehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur Begründung
trägt sie im Wesentlichen vor, dass es auf dem vorliegenden Warensektor nur wenige aus Vor- und Zunamen bestehende Zeichen gebe. Hingegen gebe es eine
Vielzahl von Zeichen, die aus einem Zunamen bestünden. Es müsse damit gerechnet werden, dass auf diesem Warengebiet in der täglichen Praxis der Vorname weggelassen werde, wie z.B. bei der Zigarettenmarke „Peter Stuyvesant“,
die üblicherweise nur mit „Stuyvesant“ benannt werde. Daher sei auch bei der angegriffenen Marke mit einer Orientierung an „Lincke“ zu rechnen. Dieser Bestandteil sei klanglich so gut wie identisch mit der Widerspruchsmarke. Aber auch
bei Gebrauch des vollständigen Zeichens „Paul Lincke“ könne es zu klanglichen
Verwechslungen kommen.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene
Marke zu löschen.
Die Inhaberin der jüngeren Marke hat im Verfahren weder Anträge gestellt noch
sich in der Sache geäußert.
II
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zwischen den Marken besteht nicht die Gefahr von Verwechslungen
Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren- und Dienstleistungsidentität oder –ähnlichkeit, der Markenidentität oder –ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der
Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen
werden kann und umgekehrt (vgl BGH GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV - mwN).
Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall die Gefahr von Verwechslungen
nicht gegeben.
1. Die von der angegriffenen Marke erfassten „Tabakwaren“ und die Waren „Rohtabak und Tabakfabrikate“ der Widerspruchsmarke sind identisch. Für den Zeichenvergleich ist außerdem von einer nur durchschnittlichen Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke auszugehen, die den aus der Warenidentität zu fordernden großen Abstand nicht verringert. Diesen Abstand hält die angegriffene Marke
ein.
2. Die Frage der Markenähnlichkeit ist nach dem jeweiligen Gesamteindruck der
sich gegenüberstehenden Marken zu beurteilen (vgl BGH GRUR 2002, 167
- Bit/Bud – mwN). Bei dieser Beurteilung ist zu berücksichtigen, wie die Marke auf
den Durchschnittsverbraucher dieser Art von Waren und Dienstleistungen wirkt,
der als durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig anzusehen ist (vgl
EuGH GRUR
Int 1999, 734
- Lloyd -; BGH GRUR 2000, 506
- ATTACHÉ/TISSERAND). Die Marken „Paul Lincke“ und „LINK“ unterscheiden
sich
in
ihrer Gesamtheit durch den zusätzlichen Bestandteil „Paul“ der
angegriffenen Marke in Schriftbild und Klang deutlich. Auch in ihrer möglichen
Bedeutung weisen sie keine Ähnlichkeit auf.
3. Weichen – wie im vorliegenden Fall – die Marken in ihrer Gesamtheit betrachtet
deutlich voneinander ab, so kann eine Verwechslungsgefahr trotzdem in Betracht
kommen, wenn die Marken übereinstimmende oder ähnliche Bestandteile enthalten und diese den Gesamteindruck der mehrteiligen Marke alleine prägen (vgl
BGH - Bit/Bud - aaO). Dies ist hier jedoch im Hinblick auf den allein für eine Kollision in Frage kommenden Bestandteil „Lincke“ nicht der Fall.
Bei einem Zeichen, dass erkennbar aus einem Vor- und einem Familiennamen
besteht, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass auch der Vorname in die Namensgesamtheit miteinbezogen wird. Etwas anderes gilt nur, wenn das Publikum
auf dem maßgeblichen Warengebiet nicht daran gewöhnt ist, dass Kennzeichen
aus einem Vor- und Nachnamen umfassenden Namen bestehen oder aus
anderen Gründen in der Wahrnehmung eines solchen Kennzeichens der Vorname
vernachlässigt wird (vgl BGH GRUR 2000, 233 – RAUSCH/ELFI RAUCH). Für
das Gebiet der Tabakwaren und den hier entscheidungserheblichen Bereich der
Wortelemente lässt sich nach den Ermittlungen der Anmelderin und des Senats
feststellen, dass es Kennzeichen gibt, die offensichtlich nur aus einem
Nachnamen bestehen, zB Astor, Cartier, Davidoff, Dunhill, Kent, Players,
Rothmanns, Winston. Außerdem gibt es Zeichen, die aus einem Vor- und
Nachnamen bestehen, zB Philip Morris, John Player, Peter Stuyvesant, und
Zeichen, die zwar nicht aus Vor- und Nachnamen zusammengesetzt sind, aber
nach Art eines Namens zweiteilig sind, zB Lucky Strike, Pall Mall, Lord Extra, oder
aus zwei Nachnamen bestehen wie zB Benson & Hedges. Angesichts dieser
Beispiele ist nach Auffassung des Senats anzunehmen, dass die Käufer an keine
einheitliche Kennzeichnungspraxis von Tabakwaren gewöhnt sind. Sie werden
Zeichen daher grundsätzlich so wahrnehmen, wie sie ihnen entgegentreten. Dies
gilt insbesondere, wenn es sich um kurze und leicht einzuprägende zweiteilige
Namenskennzeichen handelt (BPatG GRUR 1996, 496, 498 - PARK/Jean Barth).
Selbst wenn man der Beschwerdeführerin
insoweit zustimmt, dass das
Kennzeichen „Peter Stuyvesant“ üblicherweise auf „Stuyvesant“ verkürzt wird, so
gibt es auch die andere Übung, dass die Kennzeichen „Philip Morris“, „John
Player“ sowie Benson & Hedges stets vollständig benannt werden. Auch bei den
übrigen zweiteiligen Zeichen geht der Senat nicht von ihrer Verkürzung auf nur
einen Bestandteil aus
(vgl BPatG a.a.O). Fehlen
jedoch hinreichende
Anhaltspunkte dafür, dass die sich auf Tabakwaren beziehenden Verkehrskreise
das Zeichen „Paul Lincke“ auf den Nachnamen „Lincke“ verkürzen werden, so
kommt diesem Bestandteil auch keine allein prägende Kennzeichnungskraft im
Gesamteindruck zu. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass zumindest ein Teil
der angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen den Namen des Berliner
Komponisten Paul Lincke erkennen wird, der mit zahlreichen Operetten und
Schlagern wie z.B. dem Lied „Berliner Luft“ bekannt geworden ist.
Bei dieser Sachlage können Verwechslungen zwischen den Marken ausgeschlossen werden. Die Frage, ob das Publikum in der Widerspruchsmarke einen Familiennamen erkennt oder einen Hinweis auf einen Fachbegriff der Informationstechnologie, bedarf daher keiner Erörterung.
4. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1 Satz 1
MarkenG besteht keine Veranlassung.
Grabrucker
Pagenberg
Fink
Cl