Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 07.05.2003 – 29 W (pat) 87/01
29. Senat
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BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 87/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 46 997.4
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin
Pagenberg und die Richterin k.A. Fink
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Januar 2001 wird aufgehoben. 10.99
Gründe§
I.
ID Mouse
Die Wortmarke
soll für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom 18. Januar 2001 als eine beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
zurückgewiesen für die Waren und Dienstleistungen
„Optische, elektrotechnische und elektronische Apparate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrotechnische und elektrische Geräte für die Aufnahme, Aussendung, Übertragung, den
Empfang, die Wiedergabe und Bearbeitung von Lauten, Signalen,
Zeichen und/oder Bildern; elektrotechnische und elektrische Nachrichten- und Datenaufnahme-, -verarbeitungs-, -sende-, -übertragungs-, -vermittlungs-, -speicher, -ausgabe- und -eingabegeräte;
Computer, Software; zugehörige Einrichtungen und Teile aller
vorgenannten Waren sowie zugehörige Peripheriegeräte; optische,
elektrotechnische und elektronische Geräte der Informations- und
Kommunikationstechnik, insbesondere der Fernsprechvermittlungs-
und Fernsprechübertragungstechnik wie Telefone, Bildtelefone,
Telefonanrufbeantworter, Wählgeräte, Heimfernsprechgeräte, Telefonnebenstellenanlagen, zugehörige Einrichtungen und Teile aller
vorgenannten Waren
sowie
zugehörige Peripheriegeräte;
Telekommunikationsnetze, bestehend aus Vermittlungs- und
Übertragungsgeräten, einzelnen Baugruppen und Bauteilen dieser
Geräte, wie Geräte der Stromversorgung, Übertragungsmittel wie
Nachrichtenkabel und Lichtwellenleiter und zugehörige Verbindungselemente, zugehörige Einrichtungen und Teile aller vorgenannten Waren sowie zugehörige Peripheriegeräte.
Betrieb und Verwaltung von Geräten, Anlagen und sonstigen Erzeugnissen und Einrichtungen der Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik einschließlich Daten- und Telekommunikationsnetzen, sowie zugehörigen Einrichtungen und Teilen; Vermietung
von Geräten und Anlagen der Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik.
Elektronische Dienstleistungen, nämlich das Sammeln, Speichern,
Übersetzen, Weiterleiten oder Verteilen von Daten, Informationen,
Abbildungen, Video- und Audiosequenzen, Anbieten und Mitteilen
von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere
auch mittels
interaktiv
kommunizierender
(Computer-)Systeme; Vermietung von Geräten und Anlagen der Daten-,
Informations- und Kommunikationstechnik; Entwicklung, Erstellung
und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen.“
Zur Begründung ist ausgeführt, der englische Begriff „Mouse“ bezeichne im Bereich der Datenverarbeitung und Telekommunikation ein elektronisches Zeige-
und Eingabegerät, das mit zahlreichen zusätzlichen Funktionen ausgestattet sein
könne. In dem Bestandteil „ID“ erkenne der Verkehr ohne weiteres die naheliegende Abkürzung für „Identification“, da auf dem einschlägigen Fachgebiet Begriffe wie „ID-Card“, User-ID und Benutzer-ID gebräuchlich seien. Das Zeichen
bedeute daher in seiner Gesamtheit soviel wie „Identification Mouse“ und beschreibe die Beschaffenheit, Bestimmung und Ausstattung bzw den Gegenstand
der beanspruchten Waren und Dienstleistungen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist darauf hin, dass
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Beurteilung des Freihaltebedürfnisses die Marke in ihrer Gesamtheit zu betrachten sei. Eine analysierende Betrachtungsweise sei daher nicht zulässig. Der Marke lasse sich kein bestimmter Aussagegehalt zuordnen, da der Bestandteil „ID“ sowohl „Identität“ als
auch „ideal“ oder „Idee“ bedeuten könne.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angemeldete Marke ist
weder auf Grund fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
noch als beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind die Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können. Nach
dieser Vorschrift ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die Benutzung
des angemeldeten Zeichens als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine
solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann. Denn auch in diesem
Fall ist die Voraussetzung erfüllt, dass die in dem Zeichen enthaltene Aussage als
Sachangabe dienen kann (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE – mwN).
Nach Auffassung des Senats stellt die angemeldete Marke für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen keine in diesem Sinne unmittelbar beschreibende
Angabe dar, denn es lässt sich weder feststellen, dass die Wortzusammensetzung
„ID Mouse“ im Geschäftsverkehr als Sachangabe verwendet wird noch finden sich
hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie zukünftig als solche
benötigt wird.
1.1. Das angemeldete Zeichen ist sprachüblich aus der Abkürzung „ID“ und dem
englischen Wort „Mouse“ zusammengesetzt. Der Bestandteil „ID“ wird
in
verschiedenen Bedeutungen verwendet wie zB http://wortschatz.informatik.unileipzig.de: „Informationsdienst, Innendienst, identification“. Auf dem hier maßgeblichen Gebiet der Datenverarbeitung und Telekommunikation ist die Abkürzung
aber vor allem im Sinne von „Identification/Identifizierung“ gebräuchlich (vgl EuG
ABl HABM 2003, 464, Rdn 28 – BioID; BPatG 30 W (pat) 1/01 vom 5. November 2001 – ID Modul). Das Wort „Mouse“ bezeichnet im Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine sog. Computer-Maus, dh ein Eingabe- und Steuergerät für den Computer. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, bedeutet die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit daher soviel wie
„Identifizierungsmaus“ oder „Maus für die Identifizierung“.
1.2. Nach den Ermittlungen der Markenstelle und des Senats wird das
Gesamtzeichen als Wortkombination „ID Mouse“ bisher ausschließlich zur
Bezeichnung eines
von der Anmelderin hergestellten elektronischen
Eingabegeräts verwendet: www.mynetwork-netz.de - S… ID-Mouse solange
Vorrat reicht; www.my-pc-zentrum.de - S… ID-Mouse Pro blau, Hersteller:
S…; www.chip.de
-
„S…
ID Mouse: Die sicherste Maus der Welt“
Juli/2001; News – Steuer 2003: „Zusätzlich zum Passwort können die Steuerdaten
mit einem biometrischen System wie der ID-Mouse von Siemens gesichert
werden“ (13.11.2002); www.heise.de – „Seit Jahren ist die biometrische Maus von
S…, die
ID-Maus, auf dem Markt“ (21.03 2001). Zwar kann auch die
beschreibende Verwendung durch die Anmelderin ein Indiz dafür sein, dass sich
ein Zeichen zur Sachangabe eignet. Finden sich aber wie im vorliegenden Fall
keine Hinweise darauf, dass auch andere Hersteller das Zeichen in einem
beschreibenden Sinn aufnehmen und gebrauchen, so ist die Benutzung durch die
Anmelderin allein kein hinreichender Anhaltspunkt
für ein
Interesse der
Mitbewerber an der beschreibenden Verwendung im Geschäftsverkehr (vgl BGH
GRUR 2001, 1046 - GENESCAN; BPatG 28 W (pat) 66/01 vom 17. April 2002
- ATR).
1.3. Gegen die Annahme eines eindeutigen und unmittelbar beschreibenden Aussagegehalts spricht außerdem die Tatsache, dass der Begriff „ID-Mouse“ sowohl
von der Anmelderin selbst in den von der Markenstelle zitierten Beispielen als
auch in den oben genannten Fundstellen üblicherweise mit erläuternden Zusätzen
verwendet wird, zB http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de - „Die neue „ID
Mouse“ von Siemens ermöglicht die Anmeldung am PC per Fingerabdruck“;
www.sicherheit-im-internet.de - „S… ID Mouse: die Maus, die Fingerprints
erkennt“; www.buhl.de - „ID-Mouse Professional. Sicherheit per Fingerabdruck“;
www.holme.com - „Die S… ID-Mouse verhindert unbefugten Zugriff auf Ihren
PC. Fingerabdruck statt Passwort”; www.wirelessnetwork.ch - “Die ID Mouse, der
erste FingerTIP TM Sensor, der komplett in eine PC-Maus integriert ist”;
www.alamopc.org - “Hardware Review of: ID Mouse Professional Fingerprint and
Optical Mouse Technology”; www.linuxsecurity.com - “ID Mouse Has Finger on
Security”; www.silicon-trust.com - “The S… ID Mouse – Your Fingerprint is
your password”.
1.4. Auch im Bereich biometrischer Identifikationssysteme, insbesondere der
Identifikation über Fingerabdruck, lässt sich nicht ermitteln, dass der Begriff „ID
Mouse“ zur Beschreibung einschlägiger Waren und Dienstleistungen dient. So
bietet zB ein Händler für Fingerprint-Erkennungssysteme die „S… ID-Maus“
unter der Rubrik „Fingerprint Leser“ an (www.biometrix.at). Die Hersteller
vergleichbarer Eingabegeräte mit Fingerbilderkennung bezeichnen ihre Geräte mit
Begriffen wie „Fingerbildleser, Fingerbildscanner“ (zB www.bergdata.com) oder
„Smartcard-Leser mit integriertem Fingerabdruck-Sensor“ (zB www.utimaco.de).
1.5. Schließlich lässt sich eine beschreibende Bedeutung der angemeldeten
Marke auch nicht ohne weiteres aus den
in der Wortzusammensetzung
vergleichbaren Fachbegriffen wie zB ID-Tag (Identifizierungsmarke), ID card
(Kennkarte) und ID code (Identifizierungscode) ableiten. Denn in diesen Begriffen
beschreibt die Abkürzung „ID“ eindeutig die Funktionsweise, dh die Identifizierung
erfolgt unmittelbar durch das Tag, die Karte oder den Code. Demgegenüber
erschließt sich bei dem Begriff „ID Mouse“ ein beschreibender Aussagegehalt im
Sinne von „Identifizierungsmaus“ nur dann unmittelbar, wenn man gedanklich den
Zusatz „durch Fingerabdruck“ ergänzt. Ein solches Verständnis würde aber eine
analysierende Betrachtungsweise voraussetzen, die das angesprochene Publikum
regelmäßig nicht vornimmt (vgl BGH GRUR 2001, 162 – RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION mwN).
1.6. Nachdem die Wortverbindung „ID Mouse“ nach der Auffassung des Senats
nicht zur Beschreibung von Computer-Mäusen mit Identifizierungsfunktion dient,
kommt auch eine beschreibende Verwendung für vergleichbare Waren oder
zugehörige Dienstleistungen nicht in Betracht, denn angesichts des eindeutigen
Aussagegehalt des Bestandteils „Mouse“ kann
in „ID Mouse“ nur eine
Bestimmungsangabe für diese Art von elektronischer Eingabegeräte gesehen
werden. Daher kann auch gleichzeitig ausgeschlossen werden, dass sich ein
Freihaltebedürfnis erst in Zukunft entwickeln könnte (vgl BGH aaO - GENESCAN).
2. Da die angemeldete Marke weder eine eindeutige Sachangabe noch eine
werblich anpreisende Aussage enthält, kann ihr auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden.
Grabrucker
Pagenberg
Fink
Cl