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BPatG Beschluss vom 07.05.2003 – 29 W (pat) 87/01

29. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 87/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 46 997.4

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 7. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin

Pagenberg und die Richterin k.A. Fink

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Januar 2001 wird aufgehoben. 10.99

Gründe§

I.

ID Mouse

Die Wortmarke

soll für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom 18. Januar 2001 als eine beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

zurückgewiesen für die Waren und Dienstleistungen

„Optische, elektrotechnische und elektronische Apparate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrotechnische und elektrische Geräte für die Aufnahme, Aussendung, Übertragung, den

Empfang, die Wiedergabe und Bearbeitung von Lauten, Signalen,

Zeichen und/oder Bildern; elektrotechnische und elektrische Nachrichten- und Datenaufnahme-, -verarbeitungs-, -sende-, -übertragungs-, -vermittlungs-, -speicher, -ausgabe- und -eingabegeräte;

Computer, Software; zugehörige Einrichtungen und Teile aller

vorgenannten Waren sowie zugehörige Peripheriegeräte; optische,

elektrotechnische und elektronische Geräte der Informations- und

Kommunikationstechnik, insbesondere der Fernsprechvermittlungs-

und Fernsprechübertragungstechnik wie Telefone, Bildtelefone,

Telefonanrufbeantworter, Wählgeräte, Heimfernsprechgeräte, Telefonnebenstellenanlagen, zugehörige Einrichtungen und Teile aller

vorgenannten Waren

sowie

zugehörige Peripheriegeräte;

Telekommunikationsnetze, bestehend aus Vermittlungs- und

Übertragungsgeräten, einzelnen Baugruppen und Bauteilen dieser

Geräte, wie Geräte der Stromversorgung, Übertragungsmittel wie

Nachrichtenkabel und Lichtwellenleiter und zugehörige Verbindungselemente, zugehörige Einrichtungen und Teile aller vorgenannten Waren sowie zugehörige Peripheriegeräte.

Betrieb und Verwaltung von Geräten, Anlagen und sonstigen Erzeugnissen und Einrichtungen der Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik einschließlich Daten- und Telekommunikationsnetzen, sowie zugehörigen Einrichtungen und Teilen; Vermietung

von Geräten und Anlagen der Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik.

Elektronische Dienstleistungen, nämlich das Sammeln, Speichern,

Übersetzen, Weiterleiten oder Verteilen von Daten, Informationen,

Abbildungen, Video- und Audiosequenzen, Anbieten und Mitteilen

von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere

auch mittels

interaktiv

kommunizierender

(Computer-)Systeme; Vermietung von Geräten und Anlagen der Daten-,

Informations- und Kommunikationstechnik; Entwicklung, Erstellung

und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen.“

Zur Begründung ist ausgeführt, der englische Begriff „Mouse“ bezeichne im Bereich der Datenverarbeitung und Telekommunikation ein elektronisches Zeige-

und Eingabegerät, das mit zahlreichen zusätzlichen Funktionen ausgestattet sein

könne. In dem Bestandteil „ID“ erkenne der Verkehr ohne weiteres die naheliegende Abkürzung für „Identification“, da auf dem einschlägigen Fachgebiet Begriffe wie „ID-Card“, User-ID und Benutzer-ID gebräuchlich seien. Das Zeichen

bedeute daher in seiner Gesamtheit soviel wie „Identification Mouse“ und beschreibe die Beschaffenheit, Bestimmung und Ausstattung bzw den Gegenstand

der beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist darauf hin, dass

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Beurteilung des Freihaltebedürfnisses die Marke in ihrer Gesamtheit zu betrachten sei. Eine analysierende Betrachtungsweise sei daher nicht zulässig. Der Marke lasse sich kein bestimmter Aussagegehalt zuordnen, da der Bestandteil „ID“ sowohl „Identität“ als

auch „ideal“ oder „Idee“ bedeuten könne.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angemeldete Marke ist

weder auf Grund fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

noch als beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind die Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können. Nach

dieser Vorschrift ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die Benutzung

des angemeldeten Zeichens als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine

solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann. Denn auch in diesem

Fall ist die Voraussetzung erfüllt, dass die in dem Zeichen enthaltene Aussage als

Sachangabe dienen kann (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE – mwN).

Nach Auffassung des Senats stellt die angemeldete Marke für die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen keine in diesem Sinne unmittelbar beschreibende

Angabe dar, denn es lässt sich weder feststellen, dass die Wortzusammensetzung

„ID Mouse“ im Geschäftsverkehr als Sachangabe verwendet wird noch finden sich

hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie zukünftig als solche

benötigt wird.

1.1. Das angemeldete Zeichen ist sprachüblich aus der Abkürzung „ID“ und dem

englischen Wort „Mouse“ zusammengesetzt. Der Bestandteil „ID“ wird

in

verschiedenen Bedeutungen verwendet wie zB http://wortschatz.informatik.unileipzig.de: „Informationsdienst, Innendienst, identification“. Auf dem hier maßgeblichen Gebiet der Datenverarbeitung und Telekommunikation ist die Abkürzung

aber vor allem im Sinne von „Identification/Identifizierung“ gebräuchlich (vgl EuG

ABl HABM 2003, 464, Rdn 28 – BioID; BPatG 30 W (pat) 1/01 vom 5. November 2001 – ID Modul). Das Wort „Mouse“ bezeichnet im Zusammenhang mit den

beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine sog. Computer-Maus, dh ein Eingabe- und Steuergerät für den Computer. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, bedeutet die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit daher soviel wie

„Identifizierungsmaus“ oder „Maus für die Identifizierung“.

1.2. Nach den Ermittlungen der Markenstelle und des Senats wird das

Gesamtzeichen als Wortkombination „ID Mouse“ bisher ausschließlich zur

Bezeichnung eines

von der Anmelderin hergestellten elektronischen

Eingabegeräts verwendet: www.mynetwork-netz.de - S… ID-Mouse solange

Vorrat reicht; www.my-pc-zentrum.de - S… ID-Mouse Pro blau, Hersteller:

S…; www.chip.de

-

„S…

ID Mouse: Die sicherste Maus der Welt“

Juli/2001; News – Steuer 2003: „Zusätzlich zum Passwort können die Steuerdaten

mit einem biometrischen System wie der ID-Mouse von Siemens gesichert

werden“ (13.11.2002); www.heise.de – „Seit Jahren ist die biometrische Maus von

S…, die

ID-Maus, auf dem Markt“ (21.03 2001). Zwar kann auch die

beschreibende Verwendung durch die Anmelderin ein Indiz dafür sein, dass sich

ein Zeichen zur Sachangabe eignet. Finden sich aber wie im vorliegenden Fall

keine Hinweise darauf, dass auch andere Hersteller das Zeichen in einem

beschreibenden Sinn aufnehmen und gebrauchen, so ist die Benutzung durch die

Anmelderin allein kein hinreichender Anhaltspunkt

für ein

Interesse der

Mitbewerber an der beschreibenden Verwendung im Geschäftsverkehr (vgl BGH

GRUR 2001, 1046 - GENESCAN; BPatG 28 W (pat) 66/01 vom 17. April 2002

- ATR).

1.3. Gegen die Annahme eines eindeutigen und unmittelbar beschreibenden Aussagegehalts spricht außerdem die Tatsache, dass der Begriff „ID-Mouse“ sowohl

von der Anmelderin selbst in den von der Markenstelle zitierten Beispielen als

auch in den oben genannten Fundstellen üblicherweise mit erläuternden Zusätzen

verwendet wird, zB http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de - „Die neue „ID

Mouse“ von Siemens ermöglicht die Anmeldung am PC per Fingerabdruck“;

www.sicherheit-im-internet.de - „S… ID Mouse: die Maus, die Fingerprints

erkennt“; www.buhl.de - „ID-Mouse Professional. Sicherheit per Fingerabdruck“;

www.holme.com - „Die S… ID-Mouse verhindert unbefugten Zugriff auf Ihren

PC. Fingerabdruck statt Passwort”; www.wirelessnetwork.ch - “Die ID Mouse, der

erste FingerTIP TM Sensor, der komplett in eine PC-Maus integriert ist”;

www.alamopc.org - “Hardware Review of: ID Mouse Professional Fingerprint and

Optical Mouse Technology”; www.linuxsecurity.com - “ID Mouse Has Finger on

Security”; www.silicon-trust.com - “The S… ID Mouse – Your Fingerprint is

your password”.

1.4. Auch im Bereich biometrischer Identifikationssysteme, insbesondere der

Identifikation über Fingerabdruck, lässt sich nicht ermitteln, dass der Begriff „ID

Mouse“ zur Beschreibung einschlägiger Waren und Dienstleistungen dient. So

bietet zB ein Händler für Fingerprint-Erkennungssysteme die „S… ID-Maus“

unter der Rubrik „Fingerprint Leser“ an (www.biometrix.at). Die Hersteller

vergleichbarer Eingabegeräte mit Fingerbilderkennung bezeichnen ihre Geräte mit

Begriffen wie „Fingerbildleser, Fingerbildscanner“ (zB www.bergdata.com) oder

„Smartcard-Leser mit integriertem Fingerabdruck-Sensor“ (zB www.utimaco.de).

1.5. Schließlich lässt sich eine beschreibende Bedeutung der angemeldeten

Marke auch nicht ohne weiteres aus den

in der Wortzusammensetzung

vergleichbaren Fachbegriffen wie zB ID-Tag (Identifizierungsmarke), ID card

(Kennkarte) und ID code (Identifizierungscode) ableiten. Denn in diesen Begriffen

beschreibt die Abkürzung „ID“ eindeutig die Funktionsweise, dh die Identifizierung

erfolgt unmittelbar durch das Tag, die Karte oder den Code. Demgegenüber

erschließt sich bei dem Begriff „ID Mouse“ ein beschreibender Aussagegehalt im

Sinne von „Identifizierungsmaus“ nur dann unmittelbar, wenn man gedanklich den

Zusatz „durch Fingerabdruck“ ergänzt. Ein solches Verständnis würde aber eine

analysierende Betrachtungsweise voraussetzen, die das angesprochene Publikum

regelmäßig nicht vornimmt (vgl BGH GRUR 2001, 162 – RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION mwN).

1.6. Nachdem die Wortverbindung „ID Mouse“ nach der Auffassung des Senats

nicht zur Beschreibung von Computer-Mäusen mit Identifizierungsfunktion dient,

kommt auch eine beschreibende Verwendung für vergleichbare Waren oder

zugehörige Dienstleistungen nicht in Betracht, denn angesichts des eindeutigen

Aussagegehalt des Bestandteils „Mouse“ kann

in „ID Mouse“ nur eine

Bestimmungsangabe für diese Art von elektronischer Eingabegeräte gesehen

werden. Daher kann auch gleichzeitig ausgeschlossen werden, dass sich ein

Freihaltebedürfnis erst in Zukunft entwickeln könnte (vgl BGH aaO - GENESCAN).

2. Da die angemeldete Marke weder eine eindeutige Sachangabe noch eine

werblich anpreisende Aussage enthält, kann ihr auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden.

Grabrucker

Pagenberg

Fink

Cl