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BPatG Beschluss vom 01.06.2023 – 30 W (pat) 525/21

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat525.21.0

Zitiert 5 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 525/21 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

1. Juni 2023

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 113 119.3

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2023 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Merzbach und der

Richterin Dr. Weitzel

ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat525.21.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Zeichen

G r ü n d e

I.

cloudmouse

ist am 8. Oktober 2019 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren und

Dienstleistungen angemeldet worden:

„Klasse 9: Intranet-Server; Computer-Hardware; Computerprogramme für

die Nutzung des Internets und des World Wide Webs; Betriebsprogramme

für Rechner; Computerhardware für den Fernzugriff auf und die Übertragung von Daten; Computersoftware für Cloud-Computing-Dienste; Computerprogramme zum Durchsuchen des Inhalts von Computern und Computernetzen mit Remote Control; Computerschnittstellenkarten; Bildschirme

[Displays]; Bildschirmschonersoftware für Computer; Computerbildschirme;

Berührungsempfindliche elektronische Bildschirme; Kabellose Tastaturen;

Telefone mit Bildschirm und Tastatur; Computertastaturen; Mehrfunktionstastaturen; Drahtlose Tastaturen; Software für die Überwachung von Cloud-

Netzwerken; Anwendungssoftware für Cloud-Computing-Dienste; Cloud-

Server; Herunterladbare Software für Cloud-Computing-Dienste; Herunterladbare Software; Softwarepakete für Computer; Hardware für die Datenkommunikation; PCs; Monitore [Computerhardware]; Computerdatenträger

mit darauf gespeicherter Software; Hardware für die Datenverarbeitung;

Computermodems; Mauspads [Mausmatten]; Computermauspads; Computermäuse; Mäuse

[Computerzubehör]; Mäuse

[Datenverarbeitung];

Multimedia-Terminals

Klasse 38: Dienstleistungen eines Internetproviders, nämlich Bereitstellen

des Zugriffs auf Informationen im Internet und Bereitstellen von Internetzugängen

Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Betriebssoftware für Computernetzwerke und Server; Entwurf und Entwicklung von Betriebssoftware für

den Zugriff und das Benutzen von Cloud-Computing-Netzwerken; Programmieren von Betriebssoftware zum Zugriff und zur Benutzung von Cloud-

Computing-Netzwerken; Vermietung von Betriebssoftware für den Zugriff

und die Benutzung von Cloud-Computing-Netzwerken; Beratungsleistungen im Bereich Cloud-Computernetze und -Anwendungen; Bereitstellung

der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Online-Betriebssoftware für den Zugang zu einem Cloud-Computing-Netzwerk und dessen

Nutzung; Bereitstellung von virtuellen Computerumgebungen durch Cloud-

Computing; Cloud Hosting-Dienste; Cloud Hosting-Dienste für eine private

Cloud; Cloud Hosting-Dienste für eine öffentliche Cloud; Cloud-Computing;

virtuelles Hosting; Hosting“.

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für

Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit

Beschluss vom 11. Dezember 2020 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß

§§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung cloudmouse setze

sich aus den englischen Begriffen „cloud“ und „mouse“ zusammen.

„Cloud“ bedeute zwar grundsätzlich „Wolke“,

im vorliegend maßgeblichen

IT-Bereich stelle der Begriff „Cloud“ im Rahmen des sog. „Cloud Computing“ jedoch

ein Synonym für das Speichern von Daten in einem entfernten Rechenzentrum dar.

Der Begriff „mouse“ bedeute Maus, stehe im IT- und Internetbereich für eine Computermaus, also für ein Computer-Eingabegerät. Die Cloud (Wolke) sei ein externer

Datenspeicher. Wenn die Maus/Mouse mit einer Cloud verbunden sei, sei diese

Mouse eine Cloudmouse, eine Computermouse mit einer Cloud. Die Cloud sei „an

der Mouse, wohl integriert“ und ermögliche dem Computer und datenverarbeitenden oder -recherchierenden Geräten schnelleren Zugang und Zugriff auf ein Datenvolumen. Analytische Betrachtungen seien zum Verständnis des Begriffs nicht notwendig. Mit der Bedeutung „Wolkenmaus“ weise der Begriff cloudmouse in Bezug

auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die für eine „Cloud“ bzw. „cloud

computing“ bestimmt sein könnten bzw. - was die Dienstleistungen betreffe - sich

ihrem Inhalt und Gegenstand nach damit befassen könnten, in beschreibender

Weise darauf hin, dass die Interaktion mit der Cloud über eine Maus erfolge. Wie

die Rechercheergebnisse zu der eine „Cloudmouse“ betreffenden Forschungstätigkeit von M… im Jahr 2010 belegten, sei die Bezeichnung überdies ein bereits

verwendeter Begriff.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie führt aus,

dass die Bezeichnung cloudmouse entgegen der Auffassung der Markenstelle

jedenfalls nicht ohne analysierende Überlegungen in dem angenommenen Sinne

verstanden werde. Bei dem Begriff „Cloud“ handele es sich um eine „Datenwolke“

unter der man die internetbasierte Bereitstellung von Speicherplatz als Dienstleistung verstehe. Die zum Betrieb einer Cloud notwendigen Komponenten würden

durch eine Software bereitgestellt. Bei einer Mouse handele es sich hingegen um

Hardware, also einen physischen Gegenstand, welcher der Verbesserung der

Benutzerfreundlichkeit von Computern diene.

Vor diesem Hintergrund sei es technisch unmöglich, dass – wie das DPMA meine

– eine „Mouse mit einer Cloud verbunden“ bzw. eine Cloud „an der Mouse integriert“

sei. Es handele sich vielmehr um zwei völlig verschiedene und voneinander unabhängige Dinge. Außer, dass es sich sowohl bei „Cloud“ als auch bei „Mouse“ um

zwei Begrifflichkeiten aus der Informations- und Kommunikationstechnik handele,

stünden sie in keinerlei Zusammenhang. Die Benutzung sei unabhängig voneinander und bedinge einander nicht.

Überdies sei das auf einer Forschungstätigkeit der Firma M… im Jahr 2010

zurückgehende Produkt mit der Bezeichnung „Cloudmouse“ offenbar niemals zur

Marktreife gelangt. „Cloudmouse“ sei daher kein im angemeldeten Waren- und

Dienstleistungsbereich gebräuchlicher Begriff und deshalb eine schutzfähige Wortneuschöpfung.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 11. Dezember 2020 aufzuheben.

Mit der Terminsladung wegen Sachdienlichkeit (§ 69 Nr. 3 MarkenG) vom

27. Februar 2023 hat der Senat der Anmelderin mitgeteilt, dass ein Erfolg der

Beschwerde nicht in Aussicht gestellt werden könne und dabei auf die anliegenden

Recherche-Ergebnisse (Anlagen 1-3 und 5-8, Bl 33 – 42 GA) Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin

einen Ausdruck mit der Überschrift „M… Research: Mit der Cloud Mouse in der

dritten Dimension steuern“ (Bl. 48 GA) überreicht. Daraus ergebe sich, dass die

darin angesprochene „Cloud Mouse“ nichts mit der „Cloud“ zu tun habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im

Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des

angemeldeten Wortzeichen cloudmouse als Marke steht in Verbindung mit den

beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die

Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen (§ 37

Abs. 1 MarkenG).

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als

von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese

Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR

MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33

– Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7

– #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016,

934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke

besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM

[EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR

2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis

begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so

geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden

(BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9

– OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes

Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es

ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15

– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872

Rn. 13 – Gute Laune Drops).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des

Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen

abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR

2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24

– Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014,

376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR

2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf

Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar

betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger

beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den

beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten

erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der

angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15

– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143

Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

2. Gemessen an diesen Maßstäben entbehrt die angemeldete Bezeichnung

cloudmouse für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

a. Mit den hier maßgeblichen Waren der Klasse 09 und Dienstleistungen der

Klassen 38 und 42 werden sowohl Fachverkehrskreise als auch allgemeine Verkehrskreise angesprochen. Dabei handelt es sich um Waren und Dienstleistungen,

die mit Bedacht und auch nach fachkundiger Beratung erworben oder nachgefragt

werden.

b. Bei dem angemeldeten Zeichen cloudmouse handelt es sich – wovon auch die

Anmelderin ausgeht – um eine ohne weiteres erkennbare Kombination der im Inland

geläufigen und zum englischen Grundwortschatz gehörenden Begriffe „cloud“

(= Wolke) und „mouse (= Maus)“. In wörtlicher Übersetzung kommt der Begriffskombination damit die Bedeutung „Wolkenmaus“ zu. Mit dieser Bedeutung verfügt das

angemeldete Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

allerdings weder über einen erkennbar beschreibenden noch einen sonstigen sachbezogenen Aussagegehalt.

c. Zutreffend hat die Markenstelle allerdings festgestellt - wovon auch die Anmelderin ausgeht -, dass der Begriff „cloud“ bereits seit Jahren über den ursprünglichen

Wortsinn hinaus im IT-Umfeld als Abkürzung für „Cloud Computing“ bzw. i.S.v.

„Datenwolke“ bekannt und gebräuchlich ist. „Cloud Computing“ bezeichnet „eine

Nutzung mehrerer verteilter Rechner über ein Netzwerk, z. B. das Internet“. Darunter wird das Speichern von Daten in einem entfernten Rechenzentrum, aber auch

die Ausführung von Programmen, die nicht auf dem lokalen Arbeitsplatzcomputer

oder Server installiert sind, sondern entfernt in der (metaphorischen) “Wolke“, also

der „Cloud“ vonstattengeht, verstanden (vgl. BPatG 30 W (pat) 512/16 – Cloud-

Band).

Der Begriff „mouse“ weist im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und

Dienstleistungen aus dem IT-Bereich auf eine sog. Computer-Maus hin, dh. ein

Eingabe- und/oder Steuergerät für den Computer (vgl. BPatG 29 W (pat) 87/01 – ID

Mouse).

In seiner Gesamtheit – und gerade im Hinblick auf die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen aus dem IT-Bereich - wird der Verkehr die Begriffskombination

cloudmouse ohne weiteres dahingehend verstehen, dass es sich dabei um eine

spezielle Computermaus für die abgestimmte Nutzung in Verbindung mit einer

Cloud oder Cloud-Computing handelt. Für dieses Verständnis spricht auch die Tatsache, dass die Firma M… im Jahr 2010 und damit weit vor dem Anmeldetag

an der (später offenbar eingestellten) Entwicklung einer „Cloud Mouse“ arbeitete.

Hintergrund war, dass die „Interaktion mit der Cloud“ in Zukunft „mit einer Maus“

erfolgen bzw. dass mit der „bewegungsempfindlichen Maus“ durch „dreidimensional dargestellte Informationen“ navigiert werden sollte (vgl. den von der Markenstelle mit dem Beanstandungsbescheid vom 29. November 2019 übermittelten

Beleg „Mit der Cloud Mouse durch die Datenflut“).

Soweit der Verkehr dabei keine genaue Vorstellung von der technischen Umsetzung vor Augen haben sollte, führt dies nicht zur Schutzfähigkeit des angemeldeten

Zeichens (vgl. BPatG 24 W (pat) 50/12, Rn. 36 - WRAP N´GO). Der Eindruck einer

beschreibenden und damit nicht unterscheidungskräftigen Bedeutung als Sachangabe setzt nicht voraus, dass die Angabe bereits feste begriffliche Konturen erlangt

und sich eine einhellige Auffassung des Verkehrs zu ihrem Sinngehalt herausgebildet hat (BGH GRUR 2008, 900 Rn. 15 – SPA II, GRUR 2009, 411, Rn. 12, 13

– STREETBALL, GRUR 2014, 872, Rn. 28 – Gute Laune Drops).

Entgegen dem Vorbringen der Anmelderin liegt der beschreibenden Charakter der

Bestandteile „cloud“ und „mouse“ außerdem nicht in so unterschiedlichen und miteinander nicht in Verbindung zu bringenden Bereichen, dass eine (einheitliche)

sachbezogene Aussage der gesamten Kombination nicht mehr erkennbar wäre.

Zwar steht die „cloud“ einerseits in Zusammenhang mit Software, während es sich

bei „mouse“ andererseits um die Bezeichnung von Hardware handelt. Beide Bereiche stehen jedoch miteinander in Zusammenhang, weil das eine ohne das andere

regelmäßig nicht genutzt, ausgeführt oder bedient werden kann.

aa. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren der Klasse 09 wird der angesprochene Verkehr dem angemeldeten Zeichen somit einen sachbezogenen Hinweis

dahingehend entnehmen, dass diese selbst eine cloudmouse darstellen (z.B.

Computermäuse; Mäuse [Computerzubehör]; Mäuse [Datenverarbeitung]) bzw. für

die Verwendung mit einer cloudmouse bestimmt und geeignet sind (z.B. Internet-

Server; Betriebsprogramme für Rechner, Computerschnittstellenkarten). Das in

Bezug auf „Computermäuse“ einer Eintragung entgegenstehende Schutzhindernis

nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG betrifft auch die zugehörigen Oberbegriffe „Computer-Hardware; Hardware für die Datenkommunikation“ (vgl. BGH GRUR 2015,

1012 Rn. 44 – Nivea-Blau; GRUR 2011, 65 Rn. 26 – Buchstabe T mit Strich; GRUR

2005, 578, 581 – LOKMAUS). „Bildschirme [Displays]; Computerbildschirme;

Berührungsempfindliche elektronische Bildschirme“ können dafür bestimmt und

geeignet sein, durch eine cloudmouse angesteuert zu werden. So spielen Bildschirme für die Navigation mit der Maus durch die Inhalte der Cloud eine wichtige

Rolle, da für die Darstellung der riesigen Cloud-Datenmengen besonders große

oder eben viele Bildschirme erforderlich sind. „Bildschirmschonersoftware für Computer“ kann speziell auf den Einsatz mit einer cloudmouse abgestimmt sein; insofern besteht zumindest ein enger beschreibender Bezug. Soweit der Nutzer mit der

cloudmouse nämlich durch dreidimensional dargestellte (Cloud-)Informationen

navigiert, die z.B. auf mehreren Bildschirmen um ihn herum angezeigt werden,

kann es eine Rolle spielen, inwieweit und auf welche Weise auf allen/einigen Bildschirmen ein Bildschirmschoner aktiv wird – was wiederum von der entsprechenden Software abhängt. „Telefone mit Bildschirm und Tastatur“ können ohne weiteres über eine Maus (an)gesteuert werden. Überdies existierten es schon zum

Anmeldezeitpunkt Peripherie-Geräte, bei denen Maus und Telefon verschmolzen

waren

(https://www.golem.de/0602/43556.html,

https://www.tecchannel.de/a/klappmaus-mit-eingebautem-skype-telefon,1764174,

Anlage 1).

„Kabellose Tastaturen; Computertastaturen; Mehrfunktionstastaturen; Drahtlose

Tastaturen“ stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit Computermäusen, zumal Tastatur und Maus häufig als Set und aufeinander abgestimmt verkauft werden (Anlage 2). Überdies sind z.B. 3D-fähige Mäuse häufig mit einer Tastatur ausgestattet, so dass die Unterschiede zwischen einer herkömmlichen Maus

und einer Tastatur verschwimmen (Anlage 3). Insofern besteht zumindest ein die

Unterscheidungskraft ausschließender, enger beschreibender Bezug.

bb. In Verbindung mit „Dienstleistungen eines Internetproviders, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet und Bereitstellen von Internetzugängen“ der Klasse 38 bringt die Bezeichnung cloudmouse die Art und Weise der

Erbringung dieser Dienste Ausdruck bzw. weist darauf hin, dass der Zugriff auf die

Informationen mittels einer speziellen cloudmouse erfolgen kann.

cc. In Bezug auf die allesamt auf den Entwurf und die Entwicklung von Betriebssoftware, auf Cloud-Computing-Netzwerke und/oder (Cloud-)Hosting-Dienste bezogenen Dienstleistungen der Klasse 42 weist cloudmouse auf deren Art, Gegenstand

bzw. Zweck hin. So muss die Betriebssoftware eines Computers für den Anschluss

einer Maus – somit auch einer speziellen cloudmouse - geeignet sein und deren

Funktionen unterstützen. Ein Cloud-(computing)-Netzwerk ist ein virtuelles Netzwerk

innerhalb

der

Cloud-Computing-Infrastruktur

(https://www.vmware.com/de/topics/glossary/content/cloud-networking.html,

Anlage 5). Im Hinblick auf die Dienstleistung „Entwurf und Entwicklung von Betriebssoftware zum Zugriff und zur Benutzung von Cloud-Computing-Netzwerken“ wird

der Verkehr cloudmouse deshalb dahingehend verstehen, dass die entsprechende

Software die Navigation über eine spezielle Maus innerhalb des Cloud-Netzwerks

ermöglicht. Betreffend die beanspruchten „Cloud Hosting-Dienste; Cloud Hosting-

Dienste für eine private Cloud; Cloud Hosting-Dienste für eine öffentliche Cloud;

virtuelles Hosting; Hosting“ weist cloudmouse beschreibend darauf hin, dass

Hosting-Dienste und die dafür notwendige Infrastruktur cloud-basiert sind und die

Angebote der Kunden in der Cloud mittels einer speziellen Maus abgefragt werden

können. Insofern besteht ein enger beschreibender Bezug zu den „Computermäusen“, die von dem angemeldeten Zeichen unmittelbar beschrieben werden.

d. Für das Verständnis von cloudmouse im genannten Sinn bedarf es keiner analysierenden, mehrere differenzierende Gedankenschritte erfordernden Betrachtungsweise und auch keines vertieften Nachdenkens, um diesen rein sachlichen

Bezug zwischen dem angemeldeten Zeichen und den beanspruchten Waren und

Dienstleistungen zu erkennen und zu erfassen. Die Bezeichnung beschränkt sich

auf eine bloße Aneinanderreihung von beschreibenden Wortbestandteilen, ohne

eine ungewöhnliche Struktur oder Besonderheiten syntaktischer oder semantischer

Art aufzuweisen, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen

könnten. Über diese Sachinformation hinaus enthält die angemeldete Bezeichnung

kein Element, das den Eindruck einer betrieblichen Herkunftskennzeichnung, also

einer Marke hervorruft. Sie ist weder vage noch unbestimmt, sondern allein dem

Bemühen geschuldet, sachbezogene Aussagen und Informationen zur Beschaffenheit der Produkte schlagwortartig und vor allem einprägsam zu vermitteln.

e. Der Umstand, dass die Begriffe „cloud“ und „mouse“ in Kleinbuchstaben zusammengeschrieben sind, ist ein in der Werbesprache ein übliches Stilmittel und daher

für sich gesehen weder ungewöhnlich noch schutzbegründend (vgl. BPatG,

29 W (pat) 34/15 – bikehit; 33 W (pat) 511/13 – klugeshandeln).

f. Das Vorbringen der Anmelderin, das angemeldete Zeichen sei im angemeldeten

Waren- und Dienstleistungsbereich kein gebräuchlicher Begriff und deshalb eine

schutzfähige Wortneuschöpfung, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen arbeitete

– wie ausgeführt - die Firma M… bereits Jahre vor der Markenanmeldung an

einer sog. „Cloud Mouse“ mit deren Hilfe durch dreidimensional dargestellte Informationen innerhalb der Cloud navigiert werden sollte (vgl. den von der Markenstelle

mit dem Beanstandungsbescheid vom 29. November 2019 übermittelten Beleg „Mit

der Cloud Mouse durch die Datenflut“).

Unabhängig davon ist angesichts des ohne weiteres erkennbaren Bedeutungsgehalts ohnehin nicht entscheidend, ob sich eine beschreibende Verwendung des

Begriffs cloudmouse nachweisen lässt. Der Verkehr ist nämlich daran gewöhnt,

vor allem im Bereich der Werbung ständig mit neuen, schlagwortartigen Begriffen

konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer

Form übermittelt werden sollen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 8 Rn. 223). Insofern spielt es auch keine Rolle, dass das auf die

Forschungstätigkeit von M… im Jahr 2010 zurückgehende Produkt mit der

Bezeichnung „Cloud Mouse“ nicht zur Marktreife gelangt ist.

g. Zu keinem anderen Ergebnis führt der von der Verfahrensbevollmächtigten der

Anmelderin

in der mündlichen Verhandlung überreichte Ausdruck

„M…

Research: Mit der Cloud Mouse in die dritte Dimension steuern“. Zwar nennt dieser

Beitrag den Einzelbegriff „Cloud“ nicht ausdrücklich, setzt aber offenbar voraus,

dass es bei „der Handhabung großer Datenmengen“, die mit der „Cloud Mouse“ in

„der dritten Dimension“ gesteuert werden sollen, um Datenmengen in der „Cloud“

geht. Dafür spricht auch der von der Markenstelle mit dem Beanstandungsbescheid

vom 29. November 2019 übersandte Artikel „Mit der Cloud Mouse durch die Datenflut“.

h. Außerdem wird der Verkehr – auch wenn er die Forschungstätigkeit von

M… an einer „Cloud Mouse“ nicht kennen sollte - die Gesamtbezeichnung

cloudmouse als ohne weiteres verständlich und als nicht ungewöhnlich empfinden, weil sie sich in bereits zum Anmeldezeitpunkt recherchierbare und vergleichbare Begriffsbildungen wie „Cloud device“ (Google-Auszug, Anlage 6), „Cloud-

Lautsprecher“ (https://www.netzwelt.de/news/149823-amazon-echo-deutschlandsteckt-cloud-lautsprecher.html

,

Anlage

7)

oder

„Cloud Monitor“

(https://www.bechtle.com/shop/hardware/computing/thin-clients--10003004--c,

Anlage 8) als Hinweis auf eine Hardware mit spezielle Eigenschaften, ideal zum

Einsatz im Rahmen des Cloud-Computing, ohne weiteres einreiht.

3. Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hacker

Merzbach

Weitzel