Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 12.05.2003 – 30 W (pat) 96/02

30. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. Mai 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 49 321.5

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr.Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung als Wortmarke in das Markenregister angemeldet ist der Buchstabe J für zahlreiche Waren und Dienstleistungen nämlich:

Datenverarbeitungsgeräte und -apparate,

insbesondere Datenerfassungsgeräte und -apparate sowie auf

Datenträgern aufgezeichnete und/oder in Datenspeichern enthaltene Betriebssysteme und Anwendungsprogramme hierfür;

Computer sowie hieraus ganz oder im wesentlichen bestehende

Anlagen;

Computer-Ausgabegeräte, insbesondere

Drucker, Schreiber, Plotter, Mikrofilmerstellungsgeräte und -apparate (COM), Stanz- und Prägegeräte, Graviergeräte, Terminals,

Bildschirme, sonstige Sicht- und Fühlgeräte;

Belegleseapparate und -geräte;

Scanner;

aktive und passive Komponenten zur Netzwerkverkabelung, zur

Anbindung von Anlagen an interne und externe Netzwerke, an

Großrechenanlagen sowie an öffentliche und private Datennetze;

Apparate und Geräte für Datenfernübertragung sowie hieraus

ganz oder im wesentlichen bestehende Anlagen;

Datenspeicher, nämlich Disketten, Compact-Discs, DVDs, Magnetfestplatten und Magnetbänder, Magnetblasenspeicher, Festkörperspeicher, Bandlaufwerke, optisch und/oder mechanisch kodierte Speicherplatten und Speicherbandsysteme;

Rechenmaschinen;

elektrotechnische und elektronische Apparate und Geräte (soweit

in Klasse 09 enthalten);

Teile von Datenverarbeitungsanlagen und -geräten, insbesondere

von Datenerfassungs-, Datenverarbeitungs- und Datenausgabeanlagen und -geräten;

Geräte und Apparate zur Sprachein- und -ausgabe sowie zur

Stimmerkennung;

Geräte und Apparate zur Klarschrifterkennung;

Geräte und Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Daten, Ton und Bild;

Software;

Telefonanlagen; Faxapparate und Teile der vorgenannten Waren;

EDV-gestützte Warenwirtschaftssysteme (soweit in Klasse 9 enthalten); Beratung bei der Übermittlung von Daten/Informationen;

E-mail-Datendienst (Übermittlung elektronischer Post);

Bereitstellen von Informationen im Internet;

Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit Online-Diensten, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Informationen

aller Art;

Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Sammeln, Bereitstellen und Übermitteln von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern;

Durchführung von Telefondiensten, Teletextservices, computergestützte Übertragung von Nachrichten und Bildern;

Telekommunikation;

Bildschirmtextdienst;

Sammeln, Auswerten, Liefern und Übermitteln von Nachrichten;

Internetdienstleistungen (soweit in Klasse 38 enthalten), insbesondere Sammeln, Auswerten, Liefern und Übermitteln von Nachrichten mittels Computer;

Informations- und Nachrichtendienste auf Datenbankbasis;

Online-Informationsdienste, wie Erstellung, Bereitstellung und

Verbreitung von Informationen jeglicher Art für Dritte in elektronischen Kommunikationsmedien innerhalb und außerhalb des Internet (soweit in Klasse 38 enthalten), insbesondere Sammeln, Auswerten, Liefern und Übermitteln von Nachrichten;

technische Beratung auf dem Gebiet des Internet;

Design von Netzwerkseiten/Homepages (Weg-Designing);

Einstellen von Webseiten ins Internet für Dritte (Web-Hosting);

Bereitstellung, zur Verfügungstellung und/oder Vermietung von

Zugangsmöglichkeiten und/oder Zugriffszeiten zu digitalen Netzen;

Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers, Informationsmaklers

und Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datennetzen und Computerbanken, insbesondere im

Internet;

Entwickeln und Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;

Design von Computer-Software;

Software-Support;

technische Beratung Dritter auf dem Gebiet der Informationstechnik;

Vermietung von Computeranlagen;

Vermietung von Software;

Datenspeicherung und Datenverarbeitung für Dritte;

Betrieb einer Datenbank;

Dienstleistungen eines Ingenieurs;

Entwicklung von EDV-Konzeptionen;

Vermietung von Daten auf Datenträgern;

Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken;

Internetdienstleistungen

zu Recherchezwecken

(soweit

in

Klasse 42 enthalten), insbesondere Aufbau, Betreiben, Unterhaltung und Pflege von Suchmaschinen und Browsern.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil der Buchstabe J im

maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsbereich als Abkürzung für allgemein

geläufige Fachbegriffe stehe.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Er hält die Marke J unter Hinweis auf die

Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Buchstabe K" für schutzfähig. Der Buchstabe J sei angesichts einer Vielzahl möglicher Bedeutungen (Japan, Journal,

Jena usw) mehrdeutig und damit nicht glatt beschreibend; auch mit den Begriffen

"Job, Joint, Jumper, Junction" könnten die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschrieben werden. Der Buchstabe J sei wegen seiner Vieldeutigkeit in Alleinstellung als konkrete Sachangabe ungeeignet.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die angefochtenen

Beschlüsse der Markenstelle sowie die dem Anmelder übersandten Belege zur

Bedeutung und Verwendung des Buchstabens J Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache ohne Erfolg. Der zur

Eintragung als Wortmarke angemeldete Buchstabe J ist für die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der

Eintragung ausgeschlossen. Der Eintragung stehen die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr

ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke – dem Buchstaben J – vor (vgl zur

Schutzfähigkeit von Buchstaben BGH WRP 2003, 517ff – Buchstabe Z; GRUR

2001, 161ff – Buchstabe K).

Der Buchstabe J ist ua die Abkürzung für für eine hochentwickelte Programmiersprache als Nachfolgesprache von APL (vgl Microsoft Press, Computerlexikon,

7. Aufl 2003 S 395). Eine Programmiersprache ist eine künstliche Sprache, nach

deren Regeln sich Befehlsfolgen formulieren lassen, die von einem Computer verarbeitet und ausgeführt werden und zur Erledigung von Aufgaben dienen (vgl

Microsoft Press aaO S 581). Der Name der verwendeten Sprache wird oft angegeben (vgl Brockhaus, Computer und Informationstechnologie 2003, S 730); dies

erfolgt auch im Hinblick darauf, daß heute eine große Zahl von Programmiersprachen existiert und unterschiedliche Sprachen jeweils an bestimmte Hardware-

Plattformen gebunden sein können (vgl Microsoft Press aaO S 565, 566); die Angabe der Sprache enthält damit auch Hinweise auf die Lauffähigkeit des Gesamt-

Systems (Hardware und Software) sowie mit der jeweiligen Sprache kompatible

Komponenten (vgl Brockhaus aaO S 731). Die Programmiersprache J kann zB auf

vielen Plattformen – wie DOS, Windows, OS/2 und Macintosh - ausgeführt werden

(vgl Microsoft Press aaO S 395).

Der angemeldete Buchstabe J kann damit zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit und der Bestimmung aller Waren und Dienstleistungen dienen. Wesentliches Merkmal aller Waren kann sein, daß sie in der Programmiersprache J programmiert bzw in Systemen dieser Programmiersprache lauffähig sind; die beanspruchten Dienstleistungen können auf die Programmiersprache J bezogen sein.

Soweit der Anmelder in diesem Zusammenhang ausführt, der Buchstabe J könne

aufgrund einer Vielzahl von Bedeutungen (Japan, Journal, Jena usw) hier zur Beschreibung nicht in Betracht kommen, weshalb auch weithin darauf verzichtet

werde, ihn in Alleinstellung zu verwenden, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Daß der Buchstabe J verschiedene Bedeutungen hat, steht der genannten beschreibenden Bedeutung nicht entgegen und führt insbesondere nicht

dazu, daß der Sinngehalt nicht eindeutig ist. Denn ein beschreibender Gehalt einer Marke kann nicht abstrakt ohne Bezug zu den beanspruchten Waren und

Dienstleistungen beurteilt werden (vgl BGH GRUR 1994, 730 - VALUE), und im

Zusammenhang mit den hier maßgeblichen Waren aus dem Bereich "Computer,

Informationstechnologie, Datenverarbeitung", deren Funktion durch die Verwendung der Programmiersprache gekennzeichnet sein kann, sind andere Deutungen

als die genannte nicht nahegelegt; dies gilt entsprechend für den Bereich der hier

maßgeblichen Dienstleistungen. Wie die dem Anmelder übersandten Nachweise

aus dem Internet zeigen (zB www.lk.etc.tu-bs.de/lug/faq/J/J_html), wird der Buchstabe J auch in Alleinstellung verwendet, ohne daß es - im Hinblick auf den feststehenden Sinngehalt des Buchstaben J im hier maßgeblichen Waren/Dienstleistungsbereich - letztlich hierauf ankommt (vgl BGH GRUR 1995, 410, 411

- TURBO I; GRUR 1996, 770 – MEGA; GRUR 1997, 634 - Turbo II).

Soweit der Anmelder auf § 23 Abs 2 MarkenG als Korrekturmöglichkeit eines unangemessenen Verbietungsbereichs einer Marke verweist, führt dies entgegen der

wohl von ihm vertretenen Auffassung zu keiner Beschränkung bei der Beurteilung

der Eintragungshindernisse im Zeitpunkt der Eintragung der Marke (vgl EuGH C-

104/01 vom 6. Mai 2003 Rdz 57, 58 – Farbmarke Orange, veröffentlicht im Internet www.curia.eu.int).

Wegen des in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für die

angesprochenen Verkehrskreise erkennbar im Vordergrund stehenden rein beschreibenden Begriffsinhalts der angemeldeten Marke fehlt ihr auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG (vgl BGH aaO Buchstabe "Z"

S 517, 518 mwN). Dabei darf die Verständnisfähigkeit des Publikums nicht zu gering veranschlagt werden. Denn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seiner Rechtsprechung zum allgemeinen Wettbewerbsrecht und ebenso

zum Markenrecht seit längerem einen Wandel des Verbraucherleitbildes vom

flüchtigen Abnehmer zum durchschnittlich informierten und sich informierenden,

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher eingefordert und der

Bundesgerichtshof hat diesen Wandel für das nationale Markenrecht vollzogen

(EuGH GRUR Int. 1999, 734, 735 Tz. 26 - Lloyd; WRP 2000, 289, 292 Tz. 27

- Lifting-Creme; BGH, MarkenR 2000, 140, 144 - ATTACHÉ/TISSERAND). Die

beteiligten Verkehrskreise bestehen vorliegend im wesentlichen aus Fachleuten

oder fachlich interessierten Abnehmern. Das ergibt sich aus der Natur und der

Bedeutung der Waren und Dienstleistungen; diese bedingen auch unabhängig

vom genannten Verbraucherleitbild in der Rechtsprechung einen informierten und

sich informierenden Abnehmer.

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu