Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 12.05.2003 – 30 W (pat) 97/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Mai 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 49 320.7
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung als Wortmarke in das Markenregister angemeldet ist der Buchstabe I für zahlreiche Waren und Dienstleistungen nämlich:
Datenverarbeitungsgeräte und -apparate,
insbesondere Datenerfassungsgeräte und -apparate sowie auf
Datenträgern aufgezeichnete und/oder in Datenspeichern enthaltene Betriebssysteme und Anwendungsprogramme hierfür;
Computer sowie hieraus ganz oder im wesentlichen bestehende
Anlagen;
Computer-Ausgabegeräte, insbesondere
Drucker, Schreiber, Plotter, Mikrofilmerstellungsgeräte und -apparate (COM), Stanz- und Prägegeräte, Graviergeräte, Terminals,
Bildschirme, sonstige Sicht- und Fühlgeräte;
Belegleseapparate und -geräte;
Scanner;
aktive und passive Komponenten zur Netzwerkverkabelung, zur
Anbindung von Anlagen an interne und externe Netzwerke, an
Großrechenanlagen sowie an öffentliche und private Datennetze;
Apparate und Geräte für Datenfernübertragung sowie hieraus
ganz oder im wesentlichen bestehende Anlagen;
Datenspeicher, nämlich Disketten, Compact-Discs, DVDs, Magnetfestplatten und Magnetbänder, Magnetblasenspeicher, Festkörperspeicher, Bandlaufwerke, optisch und/oder mechanisch kodierte Speicherplatten und Speicherbandsysteme;
Rechenmaschinen;
elektrotechnische und elektronische Apparate und Geräte (soweit
in Klasse 09 enthalten);
Teile von Datenverarbeitungsanlagen und -geräten, insbesondere
von Datenerfassungs-, Datenverarbeitungs- und Datenausgabeanlagen und -geräten;
Geräte und Apparate zur Sprachein- und -ausgabe sowie zur
Stimmerkennung;
Geräte und Apparate zur Klarschrifterkennung;
Geräte und Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Daten, Ton und Bild;
Software;
Telefonanlagen; Faxapparate und Teile der vorgenannten Waren;
EDV-gestützte Warenwirtschaftssysteme (soweit in Klasse 9 enthalten); Beratung bei der Übermittlung von Daten/Informationen;
E-mail-Datendienst (Übermittlung elektronischer Post);
Bereitstellen von Informationen im Internet;
Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit Online-Diensten, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art;
Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Sammeln, Bereitstellen und Übermitteln von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern;
Durchführung von Telefondiensten, Teletextservices, computergestützte Übertragung von Nachrichten und Bildern;
Telekommunikation;
Bildschirmtextdienst;
Sammeln, Auswerten, Liefern und Übermitteln von Nachrichten;
Internetdienstleistungen (soweit in Klasse 38 enthalten), insbesondere Sammeln, Auswerten, Liefern und Übermitteln von Nachrichten mittels Computer;
Informations- und Nachrichtendienste auf Datenbankbasis;
Online-Informationsdienste, wie Erstellung, Bereitstellung und
Verbreitung von Informationen jeglicher Art für Dritte in elektronischen Kommunikationsmedien innerhalb und außerhalb des Internet (soweit in Klasse 38 enthalten), insbesondere Sammeln, Auswerten, Liefern und Übermitteln von Nachrichten;
technische Beratung auf dem Gebiet des Internet;
Design von Netzwerkseiten/Homepages (Weg-Designing);
Einstellen von Webseiten ins Internet für Dritte (Web-Hosting);
Bereitstellung, zur Verfügungstellung und/oder Vermietung von
Zugangsmöglichkeiten und/oder Zugriffszeiten zu digitalen Netzen;
Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers, Informationsmaklers
und Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datennetzen und Computerbanken, insbesondere im
Internet;
Entwickeln und Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Design von Computer-Software;
Software-Support;
technische Beratung Dritter auf dem Gebiet der Informationstechnik;
Vermietung von Computeranlagen;
Vermietung von Software;
Datenspeicherung und Datenverarbeitung für Dritte;
Betrieb einer Datenbank;
Dienstleistungen eines Ingenieurs;
Entwicklung von EDV-Konzeptionen;
Vermietung von Daten auf Datenträgern;
Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken;
Internetdienstleistungen
zu Recherchezwecken
(soweit
in
Klasse 42 enthalten), insbesondere Aufbau, Betreiben, Unterhaltung und Pflege von Suchmaschinen und Browsern.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil der Buchstabe I als Abkürzung für "Information" und "Internet" ein beschreibender Hinweis auf Art bzw
Anwendungsgebiet der maßgeblichen Waren- und Dienstleistungen sei.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Er hält die Marke I unter Hinweis auf die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Buchstabe K" für schutzfähig. Der Buchstabe I sei angesichts einer Vielzahl möglicher Bedeutungen (Import, Industrie,
Intelligenz, Injektion usw) mehrdeutig und damit nicht glatt beschreibend, weshalb
offenbar weithin darauf verzichtet werde, ihn in Alleinstellung zu verwenden; auch
mit den Begriffen "Information, Internet" könnten die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nicht beschrieben werden.
Der Anmelder beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die angefochtenen
Beschlüsse der Markenstelle sowie die dem Anmelder übersandten Belege zur
Verwendung des Buchstabens I Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache ohne Erfolg. Der zur
Eintragung als Wortmarke angemeldete Buchstabe I ist für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der
Eintragung ausgeschlossen. Der Eintragung stehen die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke – dem Buchstaben I – vor (vgl zur
Schutzfähigkeit von Buchstaben BGH WRP 2003, 517ff – Buchstabe Z; GRUR
2001, 161ff – Buchstabe K).
Der Buchstabe I ist die Abkürzung für "Information" (vgl Duden, Wörterbuch der
Abkürzungen S 168; Schulze, Computerkürzel S 180; BPatG 30 W (pat) 328/96
– i-System, veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). Er ist breitesten Verkehrskreisen in dieser Bedeutung aus seiner Verwendung zur Kennzeichnung von
Informationständen/Informationzentren (Bahn, Einkaufszentren, Touristeninformation, große öffentliche Gebäude mit viel Publikumsverkehr) bekannt. Solche Informationsstände/-zentren werden schon seit langem nicht mehr nur mit Personen
besetzt, die sich druckschriftlicher Unterlagen zur Auskunft bedienen, sondern
auch mit Informationsabrufsystemen ausgestattet, die zB bestehen aus elektronischen Informationsdienstgeräten (Computer, Telekommunikationsgeräte mit Internet-Zugang, elektronische Adressbücher und Veranstaltungskalender, elektronischer Ticketservice etc), die entweder von dem Auskunftssuchenden selbst oder
von einer zur Beratung zur Verfügung stehenden Person bedient werden.
Zur Verwendung in einem solchen Informationsstand können sämtliche beanspruchten Waren bestimmt sein; die Dienstleistungen können sich hierauf beziehen. Der angemeldete Buchstabe I kann damit zur Bezeichnung der Bestimmung
aller Waren dienen und die beanspruchten Dienstleistungen nach
ihrem
Gegenstand beschreiben.
Soweit der Anmelder in diesem Zusammenhang ausführt, der Buchstabe I sei aufgrund einer Vielzahl von Bedeutungen (Import, Industrie, Intelligenz, Injektion usw)
hier nicht zur Beschreibung geeignet, weshalb auch darauf verzichtet werde, ihn in
Alleinstellung zu verwenden, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Daß der
Buchstabe I verschiedene Bedeutungen hat, steht der genannten beschreibenden
Bedeutung nicht entgegen und führt insbesondere nicht dazu, daß der Sinngehalt
nicht eindeutig ist. Denn ein beschreibender Gehalt einer Marke kann nicht
abstrakt ohne Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen beurteilt
werden (vgl BGH GRUR 1994, 730 - VALUE). Im Zusammenhang mit den hier
maßgeblichen Waren aus dem Bereich "Computer, Informationstechnologie, Datenverarbeitung", deren Bestimmung die Verwendung in einem Informationsstand/-Zentrum sein kann, sind andere Deutungen als die genannte nicht nahegelegt; dies gilt entsprechend für den Bereich der hier maßgeblichen Dienstleistungen. Der Buchstabe I wird im Sinn von "Information" auch in Alleinstellung
verwendet (vgl Duden aaO; Schulze aaO), ohne daß es - im Hinblick auf den
feststehenden Sinngehalt dieses Buchstaben im hier maßgeblichen Waren-
/Dienstleistungsbereich - letztlich hierauf ankommt (vgl BGH GRUR 1995,
410, 411 - TURBO I; GRUR 1996, 770 – MEGA; GRUR 1997, 634 - Turbo II).
Soweit der Anmelder auf § 23 Abs 2 MarkenG als Korrekturmöglichkeit eines unangemessenen Verbietungsbereichs einer Marke verweist, führt dies entgegen der
wohl von ihm vertretenen Auffassung zu keiner Beschränkung bei der Beurteilung
der Eintragungshindernisse im Zeitpunkt der Eintragung der Marke (vgl EuGH C-
104/01 vom 6. Mai 2003 Rdz 57, 58 – Farbmarke Orange, veröffentlicht im Internet www.curia.eu.int).
Daß der Buchstabe I bei Informationsständen auch in kleinem Buchstaben (i) geschrieben wird, steht der Annahme eines Freihaltebedürfnisses nicht entgegen.
Der Anmelder hat die Marke als Wortzeichen angemeldet. Damit ist deren Schutz
nicht auf die in der Anmeldung enthaltene konkrete Wiedergabe des Buchstabens I als Großbuchstabe und in Schreibmaschinenschrift beschränkt, sondern
erstreckt sich auch auf den Buchstaben I in Groß- und Kleinschreibung und in
allen von der Schrifttype her üblichen Schreibweisen, insbesondere auf die vom
Deutschen Patentamt für die Eintragung in das Markenregister verwendete übliche
Druckschrift (vgl BPatGE 38, 116 – Buchstabe L).
Wegen des in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für die
angesprochenen Verkehrskreise erkennbar im Vordergrund stehenden rein beschreibenden Begriffsinhalts der angemeldeten Marke fehlt ihr auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG (vgl BGH aaO Buchstabe "Z"
S 517, 518 mwN). Dabei darf die Verständnisfähigkeit des Publikums nicht zu gering veranschlagt werden. Denn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seiner Rechtsprechung zum allgemeinen Wettbewerbsrecht und ebenso
zum Markenrecht seit längerem einen Wandel des Verbraucherleitbildes vom
flüchtigen Abnehmer zum durchschnittlich informierten und sich informierenden,
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher eingefordert und der
Bundesgerichtshof hat diesen Wandel für das nationale Markenrecht vollzogen
(EuGH GRUR Int. 1999, 734, 735 Tz. 26 - Lloyd; WRP 2000, 289, 292 Tz. 27
- Lifting-Creme; BGH, MarkenR 2000, 140, 144 - ATTACHÉ/TISSERAND). Die
beteiligten Verkehrskreise bestehen vorliegend im wesentlichen aus Fachleuten
oder fachlich interessierten Abnehmern. Das ergibt sich aus der Natur und der
Bedeutung der Waren und Dienstleistungen; diese bedingen auch unabhängig
vom genannten Verbraucherleitbild in der Rechtsprechung einen informierten und
sich informierenden Abnehmer.
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu