Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 14.05.2003 – 29 W (pat) 108/01

29. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Mai 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 395 04 715.3

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2003 durch die Vorsitzende

Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink 6.70

beschlossen:

1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 22. März 1999 und

5. März 2001 werden aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zur Durchführung eines Verkehrsdurchsetzungsverfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

BVerwGE

ist am 3. Februar 1995 für die Waren der

Klasse 16:

Druckereierzeugnisse, Entscheidungssammlungen, Bücher, Taschenbücher, Zeitungen, Zeitschriften, Poster

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 22. März 1999 als beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Bei der angemeldeten Buchstabenfolge handele es sich um die Abkürzung für „Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen“, die die beanspruchten Waren unmittelbar beschreibe. Diese Abkürzung sei zwar in den einschlägigen juristischen Fachkreisen bekannt, es handele

sich dabei aber lediglich um einen Werktitel. Eine markenmäßige Benutzung dieser Abkürzung habe die Anmelderin nicht belegen können. Aus diesem Grunde

sei auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich das angemeldete Zeichen im

Verkehr als Marke durchgesetzt habe. Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Erinnerung eingelegt und sich zur Einholung eines demoskopischen

Gutachtens bereit erklärt. Die Markenstelle hat der Anmelderin daraufhin mit

Bescheid vom 5. Juni 2000 einen Musterfragebogen für eine Verkehrsbefragung

übersandt. Die Anmelderin äußerte sich dazu nicht und reichte auch keine

anderweitige Begründung der Erinnerung ein. Mit Beschluss vom 5. März 2001 hat

die Markenstelle daher die Erinnerung aus den im Erstbeschluss aufgeführten

Rechtsgründen zurückgewiesen. Die geltend gemachte Verkehrsdurchsetzung sei

nicht nachgewiesen worden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung führt sie

im Wesentlichen aus, dass es sich bei der angemeldeten Buchstabenkombination

um einen Kurztitel für die von der Anmelderin veröffentlichte Entscheidungssammlung handele, die bei den Verkehrskreisen überragende Bekanntheit genieße und ausschließlich mit dem Verlag der Anmelderin in Verbindung gebracht

werde. Eine wichtige Funktion derartiger Kurztitel sei es, die betreffende Entscheidungssammlung beim Zitieren von anderen Entscheidungssammlungen unterscheidbar zu machen. Es gebe daher eine Vielzahl von Entscheidungssammlungen, die jeweils mit entsprechendem Kurztitel in Form einer Buchstabenfolge auf

dem Markt seien. Mit der angemeldeten Marke werde ausschließlich die

Entscheidungssammlung der Anmelderin gekennzeichnet, so dass ein

Freihaltebedürfnis nicht ersichtlich sei. Aus demselben Grund habe sich die

angemeldete Marke auch nicht zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt, sondern

die Unterscheidungskraft auf Grund der Tatsache erlangt, dass es sich bei

„BVerwGE“ um den bekannten Titel eines regelmäßig erscheinenden periodischen

Werkes handele. Demgemäß macht die Anmelderin hilfsweise die

Verkehrsdurchsetzung geltend. Der Titel werde seit mehreren Jahrzehnten

genutzt und es seien bisher weit über … Exemplare unter diesem Titel

erschienen.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche

Patent- und Markenamt zur Prüfung der Verkehrsdurchsetzung führt (§ 8 Abs 3

1. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen die Schutzhindernisse des § 8

Abs 2 Nr 3 und Nr 1 MarkenG entgegen.

1. 1. Gemäß § 8 Abs 2 Nr 3 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im

allgemeinen Sprachgebrauch oder

in den

redlichen und

ständigen

Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen üblich geworden sind (vgl EuGH GRUR 2001, 148 – Bravo). Für

die beantragten Entscheidungssammlungen hat sich das angemeldete Zeichen zu

einer in diesem Sinne üblichen Bezeichnung entwickelt.

Dass das angemeldete Zeichen nicht in den allgemeinen Sprachgebrauch

eingegangen ist, bedarf keiner näheren Ausführungen. Es ist jedoch eine

fachsprachliche, allgemein bekannte Abkürzung. Für die Beurteilung der redlichen

und

ständigen Verkehrsgepflogenheiten

ist auf die angesprochenen

Verkehrskreise abzustellen. Entscheidungssammlungen richten sich vorrangig an

den juristischen Fachverkehr, der daher als maßgeblicher Verkehrskreis zugrunde

zu

legen

ist.

In

lexikalischen Abkürzungsverzeichnissen

und

in

Abkürzungsverzeichnissen der juristischen Fachliteratur wird „BVerwGE“ mit der

Bedeutung von „Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts“ aufgeführt, zB

Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 4. Aufl 1999, S 74; Kirchner,

Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 4. Aufl 1993, S 53; Fezer,

Markenrecht, 3. Aufl 2001, S XVIII; Schmidt-Bleibtreu, Kommentar zum

Grundgesetz, 9. Aufl 1999, S XIX; Zöller, Zivilprozessordnung, 23. Aufl 2002, S

XVI. Auch die Internet-Recherche zu „BVerwGE“ ergibt in der Mehrzahl Hinweise

auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, zB www.binational-in.de - BVerwGE

100, 287 (BVerwG 1 C 41.93); www.alpmann-schmidt.de - BVerwG DVBl 1982,

694 = BVerwGE 65,1; www.critical-mass-hamburg.liegerad-hamburg.de - BVerwG

vom 26.06.1981 – 7 C 27.79, BVerwGE 62, 376. In Verbindung mit den

beanspruchten Entscheidungssammlungen ist das angemeldete Zeichen damit in

den juristischen Fachkreisen zur üblichen Bezeichnung für die Entscheidungen

des Bundesverwaltungsgerichts geworden. Dem steht nicht entgegen, dass die

Abkürzung „BVerwGE“ möglicherweise ursprünglich für die beanspruchten Waren

nicht beschreibend war. Denn auch eine ursprünglich schutzfähige Angabe kann

infolge der Benutzung durch Dritte als übliche Bezeichnung eine beschreibende

Funktion entfalten (vgl EuG T-237/01 – BSS – Rdn 48; BPatG BlPMZ 2003, 219

- Bravo; Meister, WRP 2001, 796).

1. 2. Dem angemeldeten Zeichen fehlt auch für alle beanspruchten Waren die

erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

1.2.1.

In Verbindung mit den Entscheidungssammlungen erfasst das

angesprochene juristische Fachpublikum die Bezeichnung „BVerwGE“ ohne

weiteres als Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und

nicht als Unternehmenskennzeichen.

Dass die Beschwerdeführerin das Zeichen seit 1955 als Titel benutzt, rechtfertigt

keine andere Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

kann der Verkehr zwar in Ausnahmefällen mit dem bekannten Titel einer

periodischen Druckschrift, insbesondere einer Zeitschrift, gleichzeitig auch die

Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbinden. Denn bei

Zeitschriften, bei denen unter einem

identisch wiederkehrenden Titel ein

wechselnder Inhalt veröffentlicht wird, können die Bekanntheit des Titels und das

regelmäßige Erscheinen im selben Verlag dazu führen, dass der Verkehr

zumindest teilweise den Titel auch als Hinweis auf die Herkunft aus einem

bestimmten Verlag erfasst (vgl BGH GRUR 1970, 141 – Europharma; GRUR

1999, 581 – Max – mwN). Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt. Zwar

handelt es sich bei der von der Beschwerdeführerin veröffentlichten

Entscheidungssammlung

zweifellos um eine

regelmäßig erscheinende

Druckschrift. Während aber bei einer Zeitschrift der redaktionelle Inhalt von

Ausgabe zu Ausgabe wechselt und dessen Auswahl und Präsentation im Laufe

der Zeit bei den Lesern zu einer Vorstellung über die Herkunft dieser Zeitschrift

aus einem bestimmten Verlag

führen kann, besteht der

Inhalt einer

Entscheidungssammlung stets gleichbleibend aus den Entscheidungen eines

bestimmten Gerichts. Der Titel einer solchen Entscheidungssammlung weist daher

auf das Gericht und seine Rechtsprechung hin und nicht auf einen Verlag, der

diese Entscheidungen veröffentlicht,

insbesondere weil auch eine enge

gedankliche Verknüpfung besteht auf Grund der amtlichen Abkürzung des

Bundesverwaltungsgerichts als BVerwG. Dass die Entscheidungssammlung des

Bundesverwaltungsgerichts den maßgeblichen Fachkreisen bekannt ist, beruht

daher vorrangig auf der Bekanntheit dieses Gerichts und der Anzahl der

veröffentlichten Entscheidungen und nicht auf dem Titel der Sammlung.

Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lieferscheinen ergibt sich nichts

anderes. Zum einen wird darin nicht das angemeldete Zeichen, sondern stets die

Kurzform

„BUNDESVERWGERICHT ENTSCHEIDUNGEN“ verwendet. Zum

anderen

ist

davon

auszugehen,

dass

die Abnehmer,

die

die

Entscheidungssammlung unmittelbar beim Verlag bestellen nur einen Teil des

gesamten Fachpublikums ausmachen. Für die übrigen Verkehrskreise, die die

Sammlung im Buchhandel erwerben oder in einer Bibliothek ausleihen, wird es

hingegen genügen den Titel der Sammlung zu kennen, da dieser für die

Bestellung im Buchhandel oder die Suche im Bibliothekskatalog ausreichend ist.

1.2.2. Die übrigen Waren richten sich als allgemeine Gebrauchsgüter an den

Endverbraucher, der als durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig

anzusehen ist (BGH GRUR 2002, 812 – FRÜHSTÜCKS-DRINK II – mwN). Wie

oben ausgeführt ist „BVerwGE“ die gängige Abkürzung für die Entscheidungen

des Bundesverwaltungsgerichts, die mit dieser Bedeutung in den einschlägigen

Abkürzungsverzeichnisses aufgeführt und allgemein verwendet wird und darüber

hinaus eng an die amtliche Abkürzung des Bundesverwaltungsgerichts angelehnt

ist. In Verbindung mit den beanspruchten Druckereierzeugnissen, Büchern,

Taschenbüchern, Zeitungen, Zeitschriften und Postern versteht der Verbraucher

das Zeichen daher lediglich als fachsprachlichen Hinweis auf die Entscheidungen

des Bundesverwaltungsgerichts, weil auch

im Bereich dieser Waren

sachbezogene Inhaltsangaben üblich sind.

2. Allerdings hält es der Senat nicht für unwahrscheinlich, dass sich das

angemeldete Zeichen infolge seiner Benutzung in den beteiligten Verkehrskreisen

im Sinne von § 8 Abs 3 MarkenG für die beanspruchten Waren durchgesetzt und

damit die ursprüngliche Schutzunfähigkeit überwunden hat. Anders als in seiner

früheren Entscheidung zur Schutzfähigkeit des Zeichens „BGHZ“ (BPatG GRUR

1998, 51) geht der Senat nunmehr auf Grund der Weiterentwicklung in der

Rechtsprechung zur Markenschutzfähigkeit von Titeln davon aus, dass eine

Verkehrsdurchsetzung auch dann in Betracht kommen kann, wenn ein Zeichen

bisher ausschließlich als Titel benutzt wurde. Denn jedes markenfähige Zeichen

kann sich gemäß § 8 Abs 3 MarkenG im Verkehr durchsetzen, wenn ein

wesentlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise dieses Zeichen mit diesem

Marktteilnehmer und mit keinem anderen Unternehmen in Verbindung bringt (vgl

EuGH GRUR 2002, 804 - Philips/Remington).

2.1. Die Beschwerdeführerin hat die Verkehrsdurchsetzung im Verfahren vor dem

Patent- und Markenamt hilfsweise geltend gemacht. Die über … bisher

erschienenen Exemplare und …

in der Zeit von 1992 bis Mitte 1998

verteilten Fachprospekte und sonstigen Produktkommunikationen machen die

Verkehrsdurchsetzung zumindest für die beanspruchten Entscheidungssammlungen glaubhaft, die sich ausschließlich an das juristische Fachpublikum richten.

Der Senat

ist außerdem auf Grund eigener Wahrnehmung als Teil der

maßgeblichen Verkehrskreise der Ansicht, dass nach den vom Europäischen

Gerichtshof

für die Erlangung der Unterscheidungskraft durch Benutzung

aufgestellten Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Dauer der Benutzung,

der geographischen Verbreitung und des Marktanteils der mit „BVerwGE“

bezeichneten Entscheidungssammlung eine Verkehrsdurchsetzung nicht von der

Hand zu weisen ist (vgl EuGH GRUR 1999, 723 – Windsurfing Chiemsee).

2.2. Aus der Übersendung eines Musterfragebogens für die Verkehrsbefragung an

die Beschwerdeführerin ergibt sich, dass auch die Markenstelle von einer

möglichen Verkehrsdurchsetzung des Zeichens ausging. Die Zurückweisung der

Anmeldung wegen Bestehen eines Freihaltebedürfnisses und

fehlender

Unterscheidungskraft

ohne Durchführung

des

hilfsweise

beantragten

Verkehrsdurchsetzungsverfahrens

verstößt

damit

gegen

den

Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 59 Abs 1 MarkenG. Da die Markenstelle der

Anmelderin keine Frist zur Stellungnahme gesetzt hatte, wäre es zur Wahrung des

rechtlichen Gehörs zumindest erforderlich gewesen, die Anmelderin vor der

Beschlussfassung davon zu unterrichten, dass die Markenstelle nunmehr mangels

Vorlage eines demoskopischen Gutachtens den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung als nicht erbracht ansah. Die Beschlüsse der Markenstelle waren

daher

aufzuheben

und

die Sache

zur Durchführung

eines Verkehrsdurchsetzungsverfahrens an das Patent- und Markenamt zurückzuverweisen

3. Das demoskopische Gutachten zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung sollte

auf der Grundlage des von der Markenstelle entworfenen Fragebogens erstellt

werden,

für dessen

Inhalt nach Auffassung des Senats Folgendes zu

berücksichtigen ist:

3.1. Die Verkehrsdurchsetzung muss in den für die fraglichen Waren maßgeblichen Verkehrskreisen nachgewiesen werden, worunter die Kreise zu verstehen

sind, in denen das Zeichen Verwendung finden oder Auswirkungen zeigen soll (vgl

BGH GRUR 1990, 360 – Apropos Film II). Wie oben ausgeführt, richten sich die

beanspruchten Waren an unterschiedliche Verkehrskreise, so dass zwei getrennte

Befragungen durchzuführen sind.

Hinsichtlich der beanspruchten Entscheidungssammlungen hat der Senat bereits

in einer

früheren Entscheidung

festgestellt, dass zu den beteiligten

Verkehrskreisen zunächst alle inländischen Juristen und sonstige beruflich mit

Rechtsfragen befasste Personen zu rechnen sind (vgl BPatG – BGHZ - aaO), also

insbesondere sämtliche Organe der Rechtspflege sowie die Lehrkörper und

Studierenden der

juristischen Fakultäten und der verwaltungsrechtlichen

Fachhochschulen.

Außerdem

sind

die

juristischen

Verlage

und

Fachbuchhandlungen den maßgeblichen Verkehrskreisen zuzurechnen.

Bei den übrigen Waren

„Druckereierzeugnisse, Bücher, Taschenbücher,

Zeitungen, Zeitschriften, Poster“ handelt es sich um Gegenstände des täglichen

Bedarfs, die sich an die Allgemeinheit der Verbraucher

richten. Eine

Beschränkung der maßgeblichen Verkehrskreise auf den juristischen Fachverkehr

ist nur bei einer entsprechenden Einschränkung des Warenverzeichnisses

zulässig, wobei die Waren ihrer Art nach in der Weise präzisiert werden müssten,

dass nach den Eigenschaften und der Zweckbestimmung der Waren nur noch ein

bestimmter Abnehmerkreis in Betracht kommen kann, wie das zB bei juristischer

Fachliteratur der Fall ist (vgl BPatGE 24, 67 – „India“).

3.2. Nach dem Vorschlag der Markenstelle kann die Befragung für die insgesamt

drei Zeichen, für die die Anmelderin Markenschutz begehrt, nämlich „BVerwGE,

BSGE, BGHSt“, gemeinsam durchgeführt werden. Der Senat hat hiergegen keine

Bedenken, sofern die drei Zeichen den Befragten auf einem gesonderten Blatt zur

Ansicht vorgelegt und nicht vorgelesen werden. Dies erscheint deshalb wichtig,

weil die Zeichen in unterschiedlicher Weise ausgesprochen werden können und

die Befragten die Zeichen je nach Art der mündlichen Wiedergabe möglicherweise

unterschiedlich wahrnehmen.

3.3. Die Frage 3 des Fragebogens besteht in Übereinstimmung mit der Richtlinie

des Patent- und Markenamts für die Prüfung von Markenanmeldungen vom

27. Oktober 1995 (BlPMZ 1995, 378 ff) aus den folgenden Teilfragen:

Weisen die Bezeichnungen BVerwGE, BSGE, BGHSt für die o.g. Waren

3.1. auf ein ganz bestimmtes Unternehmen hin? (sofern bekannt, bitte Namen angeben: Firma.................................................... in..........................................................)

3.2. auf mehrere Unternehmen hin?

(sofern bekannt, bitte Namen angeben: Firma.................................................... in..........................................................)

3.3. nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hin, sondern bloß auf eine Sachangabe (z.B. Beschaffenheit, Verwendungszweck, Qualität, örtliche Herkunft usw.?

Nach Auffassung des Senats sollte die Teilfrage 3.3. allgemein verständlicher und

gezielter formuliert werden, um größere Klarheit darüber zu gewinnen, ob der

Befragte in dem Zeichen ein Unternehmenshinweis sieht oder nicht, zB

3.3. oder ist diese Bezeichnung für Sie gar kein Unternehmenshinweis? Wenn die Frage verneint wird: Was verbinden Sie sonst mit der Bezeichnung?

Ergänzt werden sollte außerdem die

folgende vierte Teilfrage, um eine

differenzierte Aussage auch von denjenigen der Befragten zu bekommen, die mit

dem Zeichen keinerlei Vorstellung verbinden:

3.4. oder können Sie dazu nichts sagen?

3.4. Zur Erhaltung des mit der Anmeldung begründeten Zeitrangs muss

grundsätzlich die Verkehrsdurchsetzung bereits für den Zeitpunkt der Anmeldung

nachgewiesen werden. Ein demoskopisches Gutachten kann aber für länger

zurückliegende Zeitpunkte keine zuverlässigen Feststellungen treffen, weil das

Gedächtnis vieler Menschen den Zeitpunkt der Wahrnehmung eines bestimmten

Zeichens nicht mit hinreichender Genauigkeit rekonstruieren kann. Nach der

Rechtsprechung sind demoskopische Gutachten, die fünf Jahre und später nach

der Anmeldung des fraglichen Zeichens erstellt werden, daher nicht geeignet die

Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Anmeldung nachzuweisen (vgl BPatG

Mitt. 1985, 74 – Zürich; BPatGE 28, 44 – BUSINESS WEEK; BPatG GRUR 1997,

833 – digital). Dies kann allerdings nur dann gelten, wenn die Unsicherheit in der

rückblickenden Wahrnehmung der Verkehrskreise auf den sich fortlaufend

ändernden Verhältnissen

in dem maßgeblichen Warensektor beruht.

Im

vorliegenden Fall liegt aber eine davon abweichende Besonderheit darin, dass der

beteiligte

juristische

Fachverkehr

seit

1955

unverändert mit

der

Entscheidungssammlung in Berührung kommt und zwar üblicherweise erstmalig

im Rahmen der Ausbildung und dann

fortlaufend während des ganzen

Berufslebens. Deshalb ist es gerechtfertigt, eine zum jetzigen Zeitpunkt ermittelte

Verkehrsdurchsetzung auch rückwirkend für den Zeitpunkt der Anmeldung

anzuerkennen.

Grabrucker

Pagenberg

Fink

Cl