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BPatG Beschluss vom 14.05.2003 – 29 W (pat) 83/01

29. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Mai 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 396 42 283.7

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin

Grabrucker, die Richterin Pagenberg und den Richter Voit 6.70

beschlossen:

1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 5. Dezember 1997 und vom

19. Dezember 2000 werden aufgehoben, soweit die Anmeldung

für die Waren und Dienstleistungen

„Rechenmaschinen, Papier, Pappe (Karton) und Waren aus

diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Buchbindeartikel, Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren

oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Durchführung und

Auswertung von Arzneimittelprüfungen, wissenschaftliche und

industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“

zurückgewiesen wurde.

2.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I

CallOnline

ist als Wortmarke für die Waren und Dienstleistungen

Klasse 9: Wissenschaftliche, photografische, Film-, optische,

Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente elektrische Apparate

und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten) Geräte

zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von

Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel, Fotografien; Schreibwaren;

Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Schreibmaschinen

und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);

Klasse 42: Dienstleistungen auf dem Gebiet der Medizin; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von

Programmen für die Datenverarbeitung; Durchführung

und Auswertung von Arzneimittelprüfungen

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung durch zwei Beschlüsse, von denen einer in der Erinnerung ergangen

ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft und als freihaltebedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Insbesondere auch wegen der Großschreibung der Anfangsbuchstaben sei für jedermann

ohne weiteres erkennbar, daß die Marke aus den Bezeichnungen „Call“ und „Online“ zusammengesetzt sei. Beide Begriffe gehörten zur inländischen Gegenwartssprache. Auch wenn es sich um eine neue Wortzusammenstellung handele, so

erschöpfe sich diese in einer beschreibenden Gesamtaussage im Sinne einer „online-Bestellung“ der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Weder die Wortneubildung noch die Schreibweise seien schutzbegründend.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie rügt, daß das angemeldete Zeichen in seine Bestandteile zerlegt und nicht in seiner Gesamtheit mit allen seinen

Bestandteilen, wie es dem Verkehr entgegentrete, geprüft worden sei. Die angemeldete Wortmarke sei sprachunüblich und auch sinnwidrig gebildet. Die von der

Markenstelle zitierten Entscheidungen des Bundespatentgerichts seien nicht vergleichbar, weil jene Begriffe nicht sprachregelwidrig und jeweils mit einer geografischen Bezeichnung gebildet waren. Außerdem beruft sie sich auf die PROTECH

Entscheidung des Bundesgerichtshofs und verweist auf die Eintragung von

„CallOnline“ als Gemeinschaftsmarke. Sie beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 vom 5. Dezember 1997 und vom 19. Dezember 2000 aufzuheben.

Der Senat hat der Anmelderin Rechercheunterlagen übersandt, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

II

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats steht der angemeldeten Marke das Eintragungshindernis der mangelnden

Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Einer Wortmarke fehlt jegliche Unterscheidungskraft, wenn sie wegen ihres Sinngehalts in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen vom

Verkehr insgesamt nur als Sachhinweis aufgefaßt wird und deshalb nicht geeignet

erscheint, dem Verkehr als betriebliches Unterscheidungsmerkmal zu dienen

(stRspr BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES; GRUR 2001, 1151, 1152

- marktfrisch).

Bei einer aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Bezeichnung ist es

unumgänglich, zunächst den Bedeutungsgehalt der einzelnen Wörter zu ermitteln,

bevor in einem zweiten Schritt geprüft wird, ob die angemeldete Bezeichnung

auch in ihrer Gesamtheit eine lediglich beschreibende Gesamtaussage ergibt oder

ob sie - etwa wegen der Art der Zeichenbildung und Zusammenstellung - vom

Sprachgebrauch auf dem betreffenden Gebiet in einer Weise abweicht bzw.

Eigenschaften nur andeutet, die dem Verkehr Veranlassung geben, die angemeldete Marke als Hinweis zur Unterscheidung der Waren bzw Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer aufzunehmen (vgl BGH GRUR 1995, 408

PROTECH; GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best, GRUR 2001, 162, 163

RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; EuGH GRUR 2001, 1145, 1147 Nr

39 - 44 Baby-dry).

Die Markenstelle hat zutreffend dargelegt und ausführlich belegt, daß die angemeldete Marke erkennbar aus den Begriffen „Call“ und „Online“ besteht, die Teil

der Gegenwartssprache sind. „Call“ ist dem breiten Publikum im Sinne von „(Telefon-)Anruf, anrufen“ bekannt und auch in Wortverbindungen wie Callcenter, Callby Call, Callgirl etc. geläufig. Der Begriff „Online“, der keine deutsche Entsprechung hat und vielfältig verwendet wird, hat sich von der ursprünglichen Bedeutung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung „in direkter Verbindung mit der Datenverarbeitungsanlage arbeitend“ zu einem Synonym für Verbindung und Zugang zu

Datennetzen, insbesondere dem Internet entwickelt. Im Internet zu telefonieren ist

bereits möglich und es wird ua mit Nachdruck an Entwicklungen gearbeitet, die

Qualität der Telefonate mit Hilfe des Internets zu optimieren. Die angemeldete

Marke „CallOnline“ macht somit die Gesamtaussage „Anruf übers Internet, Telefonieren im Internet, Anruf ins Datennetz“. Soweit die angemeldete Bezeichnung als

Aufforderung „Rufen Sie online an“ verstanden wird, ist die Aussage gleichermaßen rein informativ und nicht betriebskennzeichnend.

Die Wortverbindung ist auch nicht sinnwidrig, wie nicht zuletzt der Werbetext z.B.

der Telekom „gleichzeitig telefonieren und online sein“ sowie der Bericht von Jörg

Schieb „Telefonieren

im

Internet“ (wdr.de/online/computer/internettelefonie/index.phtml) zeigen.

Ebenso wenig kann der Anmelderin darin gefolgt werden, daß die Zusammensetzung „CallOnline“ sprachregelwidrig gebildet sei. Die Nachstellung des Begriffs

„Online“ entspricht den von der Markenstelle zitierten Entscheidungen „America

Online (29 W (pat) 46/97), Suedwest-Online (29 W (pat) 65/98), GLOBE ONLINE

(30 W (pat) 64/98) und Trendline (24 W (pat) 237/95), die sämtlich als sprachkonform für das betroffene Waren/Dienstleistungsgebiet angesehen worden sind (vgl

auch 29 W (pat) 140/00 - BRANCH ONLINE).

Es ist in der beschreibenden Werbesprache nicht unüblich, ein Adjektiv als Eigenschaftsangabe dem Substantiv nachzustellen wie z.B. Urlaub total, Genuß pur

u.ä.. Dies gilt insbesondere für den zentralen Begriff „Online“, wenn er auf die Art

des Zugangs zu der jeweiligen Information hinweisen soll. So wirbt die Firma

A… mit „all economy online“, die Firma S… für Autovermietung mit „e-S1…,

mobility online“, planet medica mit „Gesundheitsberatung online“, Softline mit

„productivity online“ oder Prinz mit „whow, entertainment online“.

Daß die angemeldete Bezeichnung lexikalisch nicht belegt ist, nimmt ihr nicht die

beschreibende Bedeutung auf den Gebieten der Datenverarbeitung und der Telekommunikation. Denn nicht jede mögliche Zusammensetzung mit dem Wort „Call“

wird in Nachschlagewerke aufgenommen. Bei Neubildungen liegt es in der Natur

der Sache, daß sie noch nicht in Lexika enthalten sein können, auch wenn sie in

sprachkonformer Weise ein zusätzliches Merkmal hervorheben. So wird beispielsweise eine weitere Telefonie-Funktionsweise eines gezielten Heranholens

des Rufes mit der neuen, gleichwohl ohne weiteres verständlichen Wortverbindung „Call Pick up“ (= Das Anruf Aufgreifen Anrufübernahme) beschrieben (Funkschau 8 - 9 2003 Nefkom „Virtuelles Telefonie-System“).

Die Schreibweise der Zusammensetzung mit Binnengroßschreibung ist keinesfalls

ungewöhnlich. Gerade auf dem Gebiet der EDV und des Internets ist dies in der

Entstehungsphase eines Kompositum typisch, auch um ein leichteres Erfassen

des Sinngehalts zu erreichen (vgl. Muttersprache, Vierteljahresschrift für deutsche

Sprache Juni 2001, 105, 106 „Zum Wortschatz der Sachgruppe Internet“ z.B.

OnlineRecht, RechtOnline).

Da der angemeldeten Marke der im Vordergrund stehende beschreibende Begriffsinhalt eines „Anrufs übers Internet“ kurz eines „Online Anrufs“ zugeordnet

werden kann, steht die von der Anmelderin genannte BGH-Entscheidung

PROTECH (GRUR 1995, 408) nicht entgegen.

Eine Eintragung der angemeldeten Bezeichnung als Gemeinschaftsmarke entfaltet weder eine Bindungs- noch eine tatsächliche Indizwirkung schon allein deshalb, weil die ursprünglich fremdsprachigen Begriffe „Call“ und „Online“ bereits zur

Fachterminologie sowie zum allgemeinen Sprachverständnis des inländischen

Verkehrs zählen.

Das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft besteht allerdings

nur bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Anmeldung, die die

technischen Voraussetzungen für einen Online Anruf - auch mit Bildübertragung -

schaffen oder sich hierfür eignen bzw. die Art beschreiben, in der die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können.

Hinsichtlich der im Tenor zu 1 genannten Waren und Dienstleistungen konnte der

Senat keinen beschreibenden Bezug der angemeldeten Marke feststellen, der ihrer Eintragung entgegensteht.

Grabrucker

Pagenberg

Richter Voit ist abgeordnet und kann daher nicht unterzeichnen.

Grabrucker

Cl