Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 02.11.2004 – 33 W (pat) 45/03

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. November 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 14 920.1

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 2. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 6. November 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Am 21. März 2002 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke

"ProTect"

für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 1:

synthetische Harze und Kunstharze im Rohzustand, gegebenenfalls mit einem Gehalt an Additiven; Kunststoffdispersionen und

-lösungen;

Klasse 2:

Farben, Firnisse, Lacke, Färbemittel;

Klasse 6:

Fußböden aus Metall; Verkleidungsteile aus Metall für Bauzwecke;

Klasse 17:

Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Raumfugen, insbesondere Bewegungs- und Dehnungsfugen sowie Scheinfugen,

Pressfugen und Schwindfugen, und Abdichtungen und Dichtungen

für alle diese Fugen, Fugenkitte, Dichtungsstreifen, Klebebänder

und Klebestreifen, die letzten beiden soweit in Klasse 17 enthalten;

Klasse 19:

Beschichtungsmaterialien

für Bauzwecke, nicht aus Metall;

Raumfugen, insbesondere Bewegungs- und Dehnungsfugen sowie Scheinfugen, Pressfugen und Schwindfugen, sämtliche dieser

Fugen für Bauzwecke, und Abdichtungen und Dichtungen für alle

diese Fugen; Profilleisten, nicht aus Metall für Bauzwecke; Verkleidungsteile für Bauten, nicht aus Metall; Fußböden, nicht aus

Metall;

Klasse 27:

Fußbodenbeläge (Oberböden), Fußbodenisolierbeläge;

Klasse 37:

Dichtungsarbeiten, Dämmungsarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Fußbodenlegearbeiten, Maler-, Lackierer- und Tapezierarbeiten, Gebäudeentfeuchtung, Isolierbau.

Mit Beschluss vom 6. November 2002 hat die Markenstelle für Klasse 1 die Anmeldung durch ein Mitglied des Patentamts nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle werde der Verkehr

die angemeldete Wortzusammensetzung dahingehend verstehen, dass es sich

um Mittel oder Dienstleistungen handele, die besonders schützen. Bei dem Wort

"protect", so meint die Markenstelle sinngemäß, handele es sich um einen Begriff

des englischen Basiswortschatzes. Die Großschreibung des mittleren Buchstabens "T" in der Anmeldemarke nehme dem Wort nicht die Bedeutung, was ebenso

für die Verwendung der Verb- statt der Substantivform gelte. Gerade bei Bauteilen

liege der Schutz vor Feuchtigkeit nahe. Damit beschreibe die angemeldete Marke

nur die Wirkungsweise bzw. das Anwendungsgebiet der Waren und Dienstleistungen. In diesem Sinne werde sie auch bereits verwendet, wie aus Internetauszügen

hervorgehe. Der angemeldeten Marke fehle somit jegliche Unterscheidungskraft.

Die Frage eines Freihaltebedürfnisses könne dahingestellt bleiben.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

sinngemäß beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, dass die Marke fremdsprachlich und zudem ein

Verb sei, was einer sinnvoll beschreibenden Angabe entgegenwirke. Hingegen

wären allenfalls etwa Begriffe wie "protective" bzw. "protective coating" (Schutzüberzug) sinnvolle Warenbeschreibungen. Abgesehen davon werde die englische

Sprache von Bauarbeitern, an die sich die beanspruchten Waren im wesentlichen

wendeten, kaum verstanden. Auch soweit der Senat der Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung verschiedene Verwendungsbeispiele mitgeteilt

hat, sei daraus keine beschreibende Bedeutung der angemeldeten Marke zu entnehmen. In diesen Beispielen befinde sich das Wort "Protect" zumeist hinter einem Firmennamen als Teil einer Gesamtkennzeichnung. Zudem seien in den

Fließtexten der Verwendungsbeispiele stets zusätzliche Erläuterungen vorhanden,

in denen auf die Schutzfunktion der betreffenden Waren hingewiesen werde. Wäre

das Wort "protect" beschreibend, so wären keine solchen Erläuterungen erforderlich. Ergänzend verweist die Anmelderin auf die besondere Schreibweise des angemeldeten Markenworts. Im Gegensatz zu den Rechtsprechungsbeispielen, die

der Senat der Anmelderin mit der Ladung mitgeteilt hat, liege hier kein Fall vor, in

der eine erkennbar aus zwei Worten bestehende Wortkombination unter Binnengroßschreibung des jeweils zweiten Worts zusammengezogen sei. Soweit der Senat die angemeldete Schreibweise "ProTect" im Internet einmal aufgefunden

habe, beziehe sich dieses Verwendungsbeispiel auf den Warenbereich der Glaskeramik, der hier nicht einschlägig sei. Schließlich weist die Anmelderin auf verschiedene Voreintragungen hin, insbesondere Voreintragungen des Wortes "Protect" bzw. "PROTECT" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 7,12, 17,

20, 28, 30, 31, 37.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin auf Anregung des Senats das

Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt beschränkt:

Klasse 17:

Dachdichtungs-, Dachpackungs- und Dachisoliermaterial; Dachdichtungsstreifen, Dachklebebänder und Dachklebestreifen, die

letzten beiden soweit in Klasse 17 enthalten;

Klasse 19:

Dachbeschichtungsmaterialien für Bauzwecke, nicht aus Metall;

Dachprofilleisten, nicht aus Metall für Bauzwecke; Dachverkleidungsteile für Bauten, nicht aus Metall;

Klasse 37:

Dachdichtungsarbeiten, Dachdämmungsarbeiten, Dachdeckerarbeiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Nach der Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist die

Beschwerde begründet.

Der Senat hält die angemeldete Marke nunmehr für hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend. Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 1 und 2 MarkenG stehen der Eintragung der Anmeldemarke gemäß §§ 33

Abs. 2, 41 MarkenG somit nicht entgegen.

So sind zunächst keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die

die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

rechtfertigen können. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen

Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der

Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder

Dienstleistungen dienen können.

Zwar enthält das englische Verb, zugleich Imperativ, "protect" entgegen der Auffassung der Anmelderin auch für die sich nunmehr ausschließlich auf Dachisolierung und -beschichtung beziehenden Waren und Dienstleistungen einen beschreibenden Bezug. Denn es verkörpert schlagwortartig und für praktisch jedermann ohne weiteres verständlich einen Hinweis auf einen Schutz, den Dächer und

darauf bezogene Waren und Dienstleistungen, wie etwa Dichtungs- und Isoliermaterial sowie -arbeiten, naturgemäß gewähren sollen. Insofern haben die Ausführungen der Anmelderin den Senat nicht zu überzeugen vermocht. Hierauf

braucht allerdings nicht weiter eingegangen zu werden. Denn nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses weist die angemeldete Marke

"ProTect" in Bezug auf die verbleibenden rein dachbezogenen Waren und

Dienstleistungen in eine andere begriffliche Richtung.

Wie von der Anmelderin insoweit zu Recht vorgetragen worden ist, wird die so

genannte Binnengroßschreibung in der Werbepraxis häufig verwendet, um zwei

Worte, die in ihrer Reihenfolge eine sinnvolle beschreibende bzw. werbliche Kombination ergeben, zusammenzuziehen. Dabei wird durch die Großschreibung des

ersten Buchstabens des jeweils zweiten Begriffs der Charakter einer aus mehreren Einzelworten zusammengesetzten Begriffskombination betont (vgl. HABM

GRUR 1999 - ToxAlert). Derartige, rein beschreibende Wortzusammenziehungen

sind Gegenstand zahlreicher Zurückweisungsentscheidungen

(z.B. BPatG,

29. Senat vom 10.10.2001 (29 W (pat) 140/00) - BranchOnline; vom 14.5.2003

(29 W (pat) 83/01) - CallOnline; 28. Senat vom 28.4.2004 (28 W (pat) 218/03)

- FrühstücksGenuss; 29. Senat vom 26.11.2003 (29 W (pat) 27/03) - Deutschland-

Direkt; 33. Senat vom 12.3.2002 (33 W (pat) 347/01) - MicroFlor).

Damit führt die konkrete Schreibweise "ProTect" jedoch vorliegend vom Sinngehalt "schützen/schütze!" weg. Dieser wird, gerade auch im Hinblick auf das nunmehr rein dachbezogene Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, vielmehr in die

Richtung "für das Dach" gelenkt. Denn die optisch in die Bestandteile "Pro" und

"Tect" gegliederte Marke entspricht insoweit den lateinischen Wörtern "pro" (für)

und "tectum" (Dach), die auch entsprechenden Wörtern lebender romanischer

Sprachen ähneln (z.B. ital.: "per", "tetto"; span.: "por", "techo"). Zwar handelt es

sich auch insoweit inhaltlich um eine beschreibende Angabe über die Bestimmung

der Waren und Dienstleistungen, diese ist jedoch aufgrund der Verkürzung des

lateinischen Worts "tectum" zu "tect" sprachregelwidrig gebildet. Im Gegensatz

zum korrekt - in den üblichen Schreibweisen - geschriebenen englischen Wort

"protect" wird die angemeldete Marke "ProTect" für die konkret angemeldeten Waren und Dienstleistungen daher nicht von den Mitbewerbern zur beschreibenden

Bezeichnung von Merkmalen ihrer Waren und Dienstleistungen benötigt. Vielmehr

weist sie einen über eine reine Sachbeschreibung hinausgehenden eigenständigen Charakter auf (vgl. a. z.B. BPatG GRUR 2002, 889 - fanTASTic). Sie ist damit

nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Nach Auffassung des Senats weist die angemeldete Marke auch die erforderliche

Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität

der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren oder Dienstleistungen als

von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Nr. 35

- Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen

zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei

auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer

Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein

gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom

Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -

stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt

es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und

damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH MarkenR 2001, 408, 409

- INDIVIDUELLE m.w.N.).

Wie oben dargelegt, weist die angemeldete Marke aufgrund ihrer Schreibweise

und im Hinblick auf das eingeschränkte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

einen vom Sinngehalt "schützen"/"schütze!" wegführenden Begriffsinhalt auf (ähnlich wie etwa "ProTest", "ProGramm", "ProKura" oder "ProPortion", vgl. a. BPatG

GRUR 2002, 889 - fanTASTic"), der zwar ebenfalls auf eine beschreibende Aussage anspielt, wegen seiner sprachregelwidrigen Verkürzung jedoch nicht über

einen im Vordergrund stehenden, rein beschreibenden Charakter verfügt. Der angemeldeten Marke fehlt damit nicht jegliche Eignung, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen.

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Cl