Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 14.05.2003 – 32 W (pat) 252/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 398 32 136

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

14. Mai 2003 durch Richter Viereck als Vorsitzenden, Richter Rauch und Richter

Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die u.a. für

"Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken"

registrierte Marke 398 32 136

siehe Abb. 1 am Ende

ist aus der prioritätsälteren deutschen Marke 395 21 861

siehe Abb. 2 am Ende

Widerspruch erhoben worden. Die Widerspruchsmarke ist ebenfalls u.a. für

"Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken"

geschützt. Der Widerspruch stützt sich nur auf diese Waren und richtet sich auch

nur gegen die entsprechenden Erzeugnisse der jüngeren Marke.

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für

Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit

Beschluß vom 2. Mai 2002 zurückgewiesen. Trotz Warenidentität bestehe wegen

der im jeweiligen Gesamteindruck deutlichen Unterschiede der Vergleichsmarken

keine Verwechslungsgefahr. Die Widerspruchsmarke werde durch den in ihr enthaltenen Bildbestandteil mitgeprägt. Zudem seien die Wortelemente beider Marken eng angelehnt an den für die Waren beschreibenden Begriff "Basis" (Grundlage für die Zubereitung von Getränken). Der Schutzbereich der beiderseitigen

Markenwörter sei somit auf die jeweilige eintragungsbegründende Eigenprägung

beschränkt. Die Abweichungen reichten aus, um eine Markenähnlichkeit verneinen und somit die Gefahr von Verwechslungen ausschließen zu können.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Eine Begründung ist nicht zu den Gerichtsakten gelangt; auch die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die sich gegenüberstehenden Marken unterliegen keiner Verwechslungsgefahr i.S.v. § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG.

Nach diesen Vorschriften ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke

mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten

Waren oder Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht

werden. Ob zwei konkurrierende Marken einer Verwechslungsgefahr i.S.v. § 9

Abs 1 Nr 2 MarkenG unterliegen, hängt dabei im wesentlichen vom Zusammenwirken der Faktoren Warenähnlichkeit, Markenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der älteren Marke ab (st. Rspr.; zB BGH GRUR 1999, 995 - HONKA).

Vorliegend ist eine Verwechslungsgefahr - unmittelbarer oder assoziativer Art -

trotz der gegebenen Warengleichheit zu verneinen, weil die Kennzeichnungskraft

des zentralen Wortbestandteils "Basica" der Widerspruchsmarke für die registrierten Erzeugnisse nur sehr gering ist und somit auch der Schutzumfang der

Marke insgesamt als deutlich herabgesetzt zu bewerten ist. Maßgeblich für diese

Beurteilung ist allerdings nicht in erster Linie - wie die Markenstelle angenommen

hat - die Nähe dieses Wortes zum Begriff Basis (= Grundlage), sondern der naheliegende beschreibende Bezug zu einem basischen, dh nicht sauren Getränk bzw

dessen Ausgangsstoffen. Das Wort "Basica" appelliert ersichtlich an den gesundheitsbewußten Verbraucher, der Wert auf Getränke legt, die zu keiner für das

Wohlbefinden als nachteilig oder gar als schädlich angesehenen Übersäuerung

des Organismus führen können (entsprechendes gilt in gleicher Weise für den

Begriff "basic" in der jüngeren Marke). Angesichts dieses reduzierten Schutzbereichs reichen die Unterschiede beider Marken für ein Auseinanderhalten unter

jedem Aspekt noch aus.

Der optische Gesamteindruck beider Wort-Bild-Marken, so wie er visuell wahrgenommen und erinnert wird, ist hinreichend verschieden. Die Widerspruchsmarke

wird neben dem größenmäßig herausstechenden Wort "Basica" zumindest durch

den markanten Bildbestandteil (das Strichmännchen) mitgeprägt. Ob auch der

Eigenname "Ragnar Berg" mitberücksichtigt werden muß, kann dahingestellt bleiben. Die ebenfalls bildlich - graphisch und farblich - besonders gestaltete jüngere

Marke hebt sich in der Gesamtheit vom Widerspruchszeichen in unübersehbarer

Weise ab. Bei der Prüfung einer phonetischen Markenähnlichkeit ist neben der

unterschiedlichen Silbenanzahl der zentralen Wörter und dem dadurch abweichenden Sprechrhythmus vor allem zu berücksichtigen, daß "basic" meist englisch

(wie [beisik]) ausgesprochen wird.

Schließlich liegt auch kein Fall des gedanklichen In-Verbindung-Bringens vor. Die

Buchstabenfolge "basic" tritt in der Widerspruchsmarke nicht nach Art eines

Stammbestandteils mit Hinweiskraft auf den Betrieb der Inhaberin der älteren

Marke in Erscheinung. Sie ist vielmehr eingebunden in ein neues, durch die Endung abweichendes Kunstwort. Zudem kommt dem englischsprachigem Begriff

"basic" (der im Deutschen dem glatt beschreibenden Begriff "basisch" entspricht;

vgl. Langenscheidts Handwörterbuch Englisch, Teil I, Neubearbeitung 1988, S 73)

nicht die Eignung zu, als Stamm einer Zeichenserie zu wirken.

Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs 1 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Viereck

Rauch

Sekretaruk

Hu

Abb. 1

Abb. 2