Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 15.05.2003 – 3 Ni 26/02

3. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

BpatG 152 (KoF) 9.98

betreffend das Patent DE 36 37 393

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom

15. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand

sowie der Richter Brandt und Dipl.-Chem. Dr. Feuerlein

beschlossen:

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

G r ü n d e

I.

Nachdem das Patent DE 36 37 393 (Streitpatent) durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2003 (X ZR 151/99) für nichtig erklärt worden war,

haben die Parteien des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens mit Schriftsätzen vom

17. März 2003 und vom 8. Mai 2003 übereinstimmend die Hauptsache für erledigt

erklärt.

Die Klägerin beantragt, die Kosten des Rechtstreits dem Beklagten aufzuerlegen.

Der Beklagte hat gebeten, nach Aktenlage von Amts wegen über die Kosten zu

entscheiden.

II.

Über die Kosten ist nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 84 Abs 2 PatG,

§ 91 a Abs 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes

nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hat grundsätzlich die Partei die

Kosten zu tragen, die voraussichtlich unterlegen wäre. Da das Streitpatent in dem

Verfahren X ZR 151/99

durch Urteil

des Bundesgerichtshofs

vom

18. Februar 2003 in vollem Umfang für nichtig erklärt worden ist, ist auch für die im

vorliegenden Nichtigkeitsverfahren zu treffende Kostenentscheidung von einem

Unterliegen des Beklagten auszugehen (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 81, Rdn 171

mit Hinweis auf BGH GRUR 1960, 27 - Verbindungsklemme).

Es ist daher gerechtfertigt, ihm die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wie es

im übrigen auch dem Grundgedanken des § 91 ZPO entspricht (s BPatGE 22, 33,

34; 28, 197, 198 für den Fall des Verzichts auf das Patent).

Hellebrand

Brandt

Feuerlein

Hu