Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 21.05.2003 – 29 W (pat) 296/02
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Mai 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 77 111.8
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2003 durch die Vorsitzende
Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink 6.70
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Oktober 2002 wird
aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren "Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Büroartikel (ausgenommen
Möbel)" zurückgewiesen wurde.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
GPRS Eco
soll für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9:
Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder
Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und
Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für
geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte
Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Klasse 35:
Werbung und Geschäftsführung;
Klasse 36:
Finanzwesen; Immobilienwesen;
Klasse 38:
Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für
die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;
Klasse 39:
Transport- und Lagerwesen;
Klasse 41:
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen
und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe
von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie
entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM
und CD-I);
Klasse 42:
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu
und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von
Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 16. Oktober 2002 durch einen Beamten des höheren Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei "GPRS"
handele es sich um die Abkürzung für "General Packet Radio Service", die eine
Mobilfunktechnik zur schnelleren Datenübertragung bezeichne und in dieser Bedeutung bereits im Bereich der Informationstechnologie verwendet werde. Der
Bestandteil "Eco" sei die gängige Kurzform des englischen Worts "economic" und
im Sinne von "wirtschaftlich, günstig" auch in der deutschen Werbesprache gebräuchlich. Die Tatsache, dass "Eco" daneben auch die Abkürzung von "ecological" sein könne, führe zu keiner anderen Beurteilung, da der Verkehr bei mehreren
möglichen Bedeutungen in der Lage sei, diejenige zu übernehmen, die dem jeweiligen Sachzusammenhang gerecht werde. Mit "GPRS Eco" würden die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dahingehend beschrieben, dass sie eine
günstige Datenübertragung im Wege der GPRS-Technologie ermöglichten, mittels
GPRS-Übertragung erbracht würden oder sich inhaltlich mit diesem Thema beschäftigten. Der angesprochene Verbraucher werde in dem angemeldeten Zeichen daher keinen Unternehmenshinweis erkennen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie
im Wesentlichen vor, dass es sich bei der Bezeichnung "GPRS Eco" um eine lexikalisch nicht nachweisbare Kombination zweier fremdsprachiger Abkürzungen
handele, die keine sachliche Information über die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen vermittle. Den angesprochenen Durchschnittsverbrauchern sei
die Begriffsbedeutung der Bezeichnung "GPRS" nicht bekannt. Selbst den Fachkreisen sei die Abkürzung nicht geläufig, denn in der einschlägigen Fachliteratur
der Telekommunikation sei sie nicht nachgewiesen. Der Markenbestandteil "Eco"
werde für eine Vielzahl von Ausdrücken als Abkürzung verwendet und sei daher in
Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mehrdeutig. Da bereits
die einzelnen Bestandteile die erforderliche Unterscheidungskraft aufwiesen, sei
auch die Marke in ihrer Gesamtheit unterscheidungskräftig.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Der Eintragung
des angemeldeten Zeichens stehen mit Ausnahme der im Tenor genannten Waren die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 2 und Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG entgegen.
1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können. Nach dieser Vorschrift ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die Benutzung des
angemeldeten Zeichens als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann (vgl. BGH GRUR 2002,
64 – INDIVIDUELLE – mwN). Dies ist hier insoweit der Fall, als mit der Bezeichnung "GPRS Eco" die von der Zurückweisung erfassten Waren und Dienstleistungen ihrer Beschaffenheit, ihrem Inhalt oder ihrer Art nach beschrieben werden
können.
1.1. Dass es sich bei dem Markenbestandteil "GPRS" um die Fachabkürzung von
"General Packet Radio Service" handelt, hat die Markenstelle bereits belegt.
"GPRS" bezeichnet eine moderne Technologie zur mobilen Datenübertragung, die
die Übertragung größerer Datenmengen und eine höhere Datenübertragungsrate
ermöglicht und als solche Gegenstand zahlreicher Zeitschriftenartikel ist. Auch in
den einschlägigen Fachlexika ist "GPRS" aufgeführt (vgl. z.B. Brockhaus, Computer und Informationstechnologie, 2003, S 395; Microsoft Press, Computer Lexikon,
7. Aufl 2003, S .323; http://glossary.ges.training.de). Der Bestandteil "Eco” als
Kurzform der englischen Begriffe "economical” und "ecological” wird vielfach in
Wortverbindungen verwendet, um auf eine besondere Wirtschaftlichkeit oder Umweltfreundlichkeit von Produkten und Dienstleistungen hinzuweisen (vgl. BPatG
24 W (pat) 228/98 – ECO; 27 W (pat) 159/01 – Ecostar, 30 W (pat) 205/01 –
ECOCAM). Damit weist "Eco" in beiden möglichen Bedeutungen einen beschreibenden Aussagegehalt auf. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen wird das angesprochene Publikum den Bestandteil "Eco" überwiegend im Sinne von "economical" erfassen, denn auf dem hier einschlägigen
Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung und –übertragung kommt es in der
Regel auf ökologische Gesichtspunkte nicht an. So bietet z.B. T-Mobile einen
"GPRS Eco" Tarif an. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass "Eco" in der
Bedeutung von "ecological" verstanden wird, erschöpft sich der Aussagegehalt in
dem Hinweis auf eine besondere Umweltfreundlichkeit.
1.2. Die Kombination von "GPRS" und "Eco" enthält keine Bedeutung, die über
den beschreibenden Aussagegehalt der beiden Bestandteile hinausgeht. Die Bezeichnung "GPRS Eco" ist daher ohne weiteres geeignet, für die nicht vom Tenor
erfassten Waren und Dienstleistungen als Sachangabe zu dienen. Hinsichtlich der
Waren der Klasse 9 ist festzustellen, dass Bezeichnungen wie "GPRS-Handy,
GPRS-Modem, GPRS-Notebook" bereits gebräuchlich sind (vgl. z.B. das Suchergebnis zu "GPRS" bei www.chip.de; PC Professionell 1/2003, S 150 "Mobile Datenturbos"). Angesichts dieser beschreibenden Verwendung des Bestandteils
"GPRS" wird das Publikum in dem Zusatz "Eco" lediglich eine Präzisierung dieser
Sachangabe im Sinne einer kostengünstigen Version sehen. In Verbindung mit
den beanspruchten Druckereierzeugnissen und Lehr- und Unterrichtsmitteln weist
"GPRS Eco" lediglich darauf hin, dass sich diese thematisch mit der wirtschaftlichen GPRS-Nutzung befassen. Auch die Dienstleistung der Telekommunikation
wird mit "GPRS Eco" unmittelbar beschrieben, denn eine mobile Datenübertragung ist nichts anderes als eine Form der Telekommunikation. Bei der Tarifstruktur unterscheiden die Mobilfunk-Anbieter üblicherweise zwischen verschiedenen
Nutzergruppen und dementsprechend wird der Begriff "GPRS Eco" auch bereits
zur Bezeichnung eines preiswerten GPRS-Tarifs verwendet (vgl. z.B. www.xonio.-
com "Alle GPRS-Tarife auf einen Blick: T-Mobile GPRS Eco"). Die übrigen Dienstleistungen können mit "GPRS Eco" dahingehend beschrieben werden, dass sie
unter Einsatz einer kostengünstigen GPRS-Variante erbracht werden. Da sämtliche dieser Dienstleistungen im Wege der mobilen Kommunikation erbracht, beansprucht oder – im Fall des Transport- und Lagerwesens – mittels mobiler Kommunikation logistisch gesteuert werden können, erscheint die Bezeichnung "GPRS
Eco" auch ohne weiteres geeignet, diese Dienstleistungen ihrer Art nach zu beschreiben.
2. Da sich die Bezeichnung "GPRS Eco" in einer beschreibenden Aussage erschöpft, die für das angesprochene Publikum ohne weiteres erkennbar ist, versteht das Publikum das angemeldete Zeichen in Verbindung mit den nicht vom
Tenor erfassten Waren und Dienstleistungen auch nur als Sachangabe und nicht
als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen (vgl. BGH
GRUR 2001, 1151 – marktfrisch). Dem Zeichen fehlt daher auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
3. Hinsichtlich der im Tenor genannten Waren kann der Senat an der
angemeldeten Wortmarke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) feststellen noch fehlt ihr insoweit jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG). Es handelt sich dabei um Waren, die keine unmittelbare Verwendung im Bereich der mobilen Kommunikation finden und daher keine Merkmale
aufweisen, die mit "GPRS Eco" beschrieben werden könnten. Aus demselben
Grund lässt sich dem angemeldeten Zeichen für diese Waren auch kein im Vordergrund stehender Begriffsgehalt zuordnen, der die maßgeblichen Verkehrskreise von der Vorstellung wegführen könnte, es mit einem Unternehmenshinweis
zu tun zu haben.
Grabrucker
Pagenberg
Fink
Hu