Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 27.05.2003 – 27 W (pat) 47/03
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 47/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 300 84 600.2
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz
am 27. Mai 2003 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 2. Dezember 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Anmelderin hat zur Eintragung in das Register als Bezeichnung für
"Auf Datenträgern gespeicherte Computerprogramme und Dateien; Bücher, Loseblatt-Sammlungen, Zeitschriften, Broschüren;
elektronische Übertragung und Übermittlung von Informationen
und Daten"
die Wortmarke
angemeldet.
WRS Computer Line
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
Beschluss vom 2. Dezember 2002 die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die Anmeldemarke werde in ihrer Gesamtheit in bezug auf die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen nur als Bezeichnung einer Computerproduktlinie im Bereich
eines Worterkennungssystems aufgefasst. Denn ausweislich des Eintrags in einem Computerlexikon werde die Abkürzung "WRS" üblicherweise für "word recognition system", also für ein Worterkennungssystem, verwendet, und der englische
Begriff "line" sei mit der Bedeutung "Produktlinie, Serie" bereits in den deutschen
Sprachgebrauch eingegangen. Dem damit gegebenen Freihaltebedürfnis und der
mangelnden Unterscheidungskraft stehe weder die konkrete Verwendungsabsicht
der Anmelderin noch der Umstand entgegen, dass es sich bei der Abkürzung "WRS" um die firmenmäßige Bezeichnung der Anmelderin handele.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht
geltend, dass die Buchstabenfolge "WRS" weder in dem von der Markenstelle genannten Sinne verwendet werde noch sich selbst im Computerbereich nur auf diese Bedeutung reduzieren lasse. Wegen der Mehrdeutigkeit stehe daher nicht zu
erwarten, dass der Verkehr die Gesamtmarke nur in dem von der Markenstelle genannten Sinne verstehen werde. Auch könne die Wortfolge "Computer Line" nicht
als "Computerproduktserie", sondern allenfalls als "Rechnerserie" verstanden werden, also eine Produktlinie, deren Gegenstand Computer sind. Zudem beziehe
sich das Wort "line" auf die Kombination "WRS Computer", welche die angesprochenen Verkehrskreise wiederum nicht als "Worterkennungssystem Computer"
bzw als "Computer im Bereich eines Worterkennungssystems" verstehen würden.
Vielmehr würden sie die Buchstabenkombination "WRS" nur als Hinweis auf den
Hersteller oder Dienstleister ansehen, nämlich auf den W… Verlag, einem bekannten Wirtschaftsverlag, der ein Tochterunternehmen der Anmelderin sei. Insgesamt bestehe daher weder ein Freihaltebedürfnis noch stehe der Eintragung
mangelnde Unterscheidungskraft entgegen. Gleichwohl hat die Anmelderin zur
Klarstellung das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt eingeschränkt:
"Auf Datenträger gespeicherte Computerprogramme und Dateien,
ausgenommen Worterkennungssysteme; Bücher, Loseblatt-
Sammlungen, Zeitschriften, Broschüren, alle vorgenannten Waren
mit Ausnahme solcher, die sich auf Worterkennungssysteme beziehen; elektronische Übertragung und Übermittlung von Informationen und Daten, mit Ausnahme elektronischer Übertragung und
Übermittlung von Informationen und Daten unter Einsatz von
Worterkennungssystemen".
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil der Anmeldemarke in ihrer
Gesamtheit jedenfalls nach der im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung
des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses keine absoluten Schutzhindernisse
nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG mehr entgegenstehen.
Allerdings ist die Wortfolge "Computer Line", aus der die Anmeldemarke ua besteht, entgegen der Ansicht der Anmelderin für sich genommen mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass
das englische Wort "line" eine Produktlinie bezeichnet (vgl BGH, GRUR 1996, 68,
69 – Cotton Line; EuG, GRUR Int 2000, 429 [Rn 26] – COMPANYLINE; EuGH,
GRUR 2003, 58, 60 [Rn 23] – COMPANYLINE). In Verbindung mit dem vorangestellten Wort "Computer", welches im Inland ohne weiteres verständlich ist, bezeichnet die Wortfolge "Computer Line" daher nur eine Computerproduktserie, also eine Produktserie von Computern. Soweit die Anmelderin hiergegen eingewandt hat, die Wortkombination könne nur "allenfalls als 'Rechnerserie' verstanden werden, also eine Produktlinie, deren Gegenstand Computer sind", handelt es
sich nur um eine Umschreibung des Begriffs "Computerproduktserie". Auch die
Voranstellung der Abkürzung "WRS" verändert die Bedeutung der Wortfolge "Computer Line" nicht, da schon aufgrund der Anordnung der einzelnen Wörter
der Verkehr sie nicht auf "line", sondern allenfalls auf "Computer" bezieht, so dass
er die Gesamtmarke nur im Sinne "Produktserie von WRS-Computern" verstehen
wird.
Trotz Schutzunfähigkeit der Wortfolge "Computer Line" kann der Anmeldemarke in
ihrer Gesamtheit aber weder die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen
werden, noch besteht an ihr ein Freihaltebedürfnis. Denn entgegen der Ansicht
der Markenstelle kann dem Bestandteil "WRS" in bezug auf die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen keine im Vordergrund stehende Bedeutung beigelegt
werden. Zwar wird in dem von der Markenstelle angeführten Lexikon die Buchstabenfolge "WRS" allein als Abkürzung für "word recognition system/Worterkennungssystem" genannt (vgl Schulze, Computerkürzel, 1998, S 439). Die Markenstelle hat sich aber nicht hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob dieser
einzelne Nachweis als Beleg für eine übliche Verwendung ausreicht. Denn wie der
Senat aufgrund weiterer eigener Recherchen feststellen konnte, handelt sich bei
der von der Markenstelle genannten Belegstelle um die einzige Fundstelle, welche
die vorgenannte Bedeutung der Abkürzung "WRS" enthält. Dagegen lässt sich weder in den übrigen Computer-Lexika noch in der Mehrzahl der technischen und naturwissenschaftlichen Wörterbücher die Abkürzung "WRS" finden. Soweit sie überhaupt genannt wird, finden sich andere Bedeutungen wie "waveguide Raman
spectroscopy" (vgl Brendel, Akronyme für Naturwissenschaftler, 1995, S 297) oder
"Working-transmission Reference System" (vgl Wennrich, Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme der Elektronik, Elektrotechnik, Computertechnik und Informationsverarbeitung, 1992, Band 2, S 446). In allgemeinen Abkürzungsverzeichnissen wird die Abkürzung "WRS" ebenfalls überwiegend nicht
erwähnt; soweit dies dennoch der Fall ist, werden als Bedeutung nur "Werner Reimers Stiftung" (vgl Koblischke, Lexikon der Abkürzungen, 1999, S 495) oder gar
die Tochtergesellschaft der Anmelderin, der "Verlag Wirtschaft, Recht und
Steuern" genannt (vgl Koblischke, aaO). Auch im Internet, dem gerade in bezug
auf die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen eine besondere Bedeutung zukommt, finden sich keinerlei Hinweise, welche einen üblichen Gebrauch der Abkürzung "WRS" für Worterkennungssysteme belegen könnten. Zwar
weist die Suchmaschine "Google" weltweit etwa 199.000 Treffer für die Buchstabenfolge "WRS" auf, eine kursorische Überprüfung der Treffer ergab aber keinerlei
Hinweise darauf, dass hiermit ein Worterkennungssystem bezeichnet werden soll.
Im deutschsprachigen Internet weist die Mehrzahl der Treffer allein auf das Tochterunternehmen der Anmelderin hin. Bei dieser Sachlage kann aber keine Rede
davon sein, dass es sich bei der Buchstabenkombination "WRS" um eine allgemein gebräuchliche und den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres unmittelbar verständliche Abkürzung für Worterkennungssysteme handelt.
Auch wenn die von der Anmelderin vorgenommene Einschränkung des Waren-
und Dienstleistungsverzeichnisses durch die aufgenommenen Disclaimer einen
möglichen beschreibenden Inhalt der im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
weiter enthaltenen Oberbegriffe nicht zu beseitigen vermag (vgl BPatGE 30, 196 –
Orthotech; 27 W (pat) 104/99 – Flipper, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM),
bestehen nach dem vorstehend Gesagten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anmeldemarke mögliche Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen
beschreibt.
Da somit absolute Schutzhindernisse, welche der Eintragung der angemeldeten
Marke entgegenstehen können, nicht erkennbar sind, war der Beschluss der Markenstelle, mit welcher der Anmeldemarke die Eintragung versagt worden war, aufzuheben.
Dr. Schermer
Dr. van Raden
Schwarz
Pü