Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 27.05.2003 – 33 W (pat) 107/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 107/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 67 199.0
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortmarke
CORPS
für Waren und Dienstleistungen verschiedener Klassen durch Erstprüferbeschluß
der Markenstelle für Klasse 35 vom 21. Mai 1999 zurückgewiesen. Im Erinnerungsbeschluß vom 4. Dezember 2000 wurde die Zurückweisung hinsichtlich der
Waren "Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher (ausgenommen für
militärische Zwecke)" sowie der Dienstleistungen "Herausgabe von Zeitschriften,
Durchführung von Lehr-, Informationsveranstaltungen und Seminaren" bestätigt,
im übrigen aufgehoben.
Die Markenstelle hat im Erinnerungsbeschluß ausgeführt, daß es dem angemeldeten Zeichen bezüglich der weiter zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen an der Unterscheidungskraft fehle und es sich um eine beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe handle.
Als "Corps" werde in erster Linie eine studentische Vereinigung sowie ein größerer
Truppenverband des Militärs bezeichnet. "CORPS" werde im Zusammenhang mit
den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen von den beteiligten Verkehrskreisen als leicht verständlicher Hinweis auf den Themenbereich entweder des
studentischen oder der militärischen Corps angesehen. Die angemeldeten zurückgewiesenen Dienstleistungen könnten von entsprechenden "Corps" erbracht
werden.
Mit seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt der Anmelder sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Er trägt vor, daß dem Wort "CORPS" kein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt
zugeordnet werden könne, es könne sich um eine studentische Vereinigung, einen
größeren Truppenverband des Militärs, ein Ballettcorps, ein konsularisches Corps
oder ein diplomatisches Corps handeln. Eine eindeutige Zuordnung ergebe sich
erst, wenn dieser vieldeutige Begriff durch eine Voranstellung bzw eine Hintanstellung eines weiteren Begriffs näher präzisiert werde. Der Anmelder verweist
weiter auf die Eintragung mehrerer identischer Marken und Marken mit dem Bestandteil "CORPS".
Der Senat hat den Anmelder unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf
Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde gleichzeitig mit der
Terminsladung hingewiesen. Der Anmelder darauf den Terminsantrag zurückgenommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Marke für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, so daß die Markenstelle des Patentamts die Anmeldung im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen hat.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist zwar grundsätzlich ein großzügiger
Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082
- marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb,
weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt,
wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089
- YES).
Ungeachtet etwaiger strengerer Anforderungen, die sich möglicherweise aus dem
"Farbe Orange"-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Mai 2003(RS C-
104/01) ergeben, ist das angemeldete Zeichen - auch gemessen an den genannten Kriterien - nicht schutzfähig.
Als "Corps" (auch "Korps" - vgl DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen
Sprache in 10 Bänden, 3. Aufl, S 729) wird ein "größerer Truppenverband" oder im
bildungssprachlichen Bereich eine "(schlagende-)studentische Verbindung" bezeichnet (DUDEN aaO, S 2245 f). Der Ausdruck findet sich unter Verwendung erklärender Zusätze in weiteren Begriffen wie "Corps consulaire" (konsularisches
Korps), "Corps de Ballet" (die Gruppentänzer in einem Ballettensemble), "Corps
diplomatique" (diplomatisches Korps), aber auch "Corps de logis" (Hauptgebäude
der barocken Schloßanlage) (Brockhaus, die Enzyklopädie in 24. Bänden, 20. Auflage Bl 689 f).
Hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren, nämlich "Druckschriften, Zeitungen und
Zeitschriften, Bücher (ausgenommen für militärische Zwecke)" werden die angesprochenen Verkehrskreise, hier das allgemeine Publikum und insbesondere studentische Kreise, ohne weiteres einen Hinweis auf den Inhalt des Werkes, nämlich
eine Information über studentische Corps sehen; einen entsprechenden Zusammenhang mit militärischen Corps hat der Anmelder durch den eingefügten Disclaimer ausdrücklich ausgenommen, so daß ein derartiger Bedeutungsinhalt im
vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt. Auch die im Zusammenhang mit der
Marke "CORPS" zurückgewiesenen Dienstleistungen werden von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres dahingehend interpretiert werden, daß
diese je nach angebotener Dienstleistung entweder von einem "militärischen" oder
von "studentischen" Corps erbracht werden. Entsprechend der jeweiligen Dienstleistung werden die potentiellen Kunden des Anmelders daher einen Zusammenhang zwischen dieser Bedeutung und dem angemeldeten Zeichen ohne weiteres
herstellen können und daher keinen Herkunftshinweis darin erblicken.
Die von dem Anmelder angesprochenen weiteren Bedeutungsinhalte des Begriffes "CORPS" liegen fern, da der Begriff "Corps" in Verbindung mit konsularischer
Tätigkeit bzw. einem Ballettensemble nur mit einem entsprechenden Zusatz Verwendung findet.
Der Anmelder kann zur Frage der Schutzfähigkeit schließlich auch nicht mit Erfolg
auf eingetragene identische Drittzeichen verweisen. Selbst eine Reihe gleicher
oder ähnlicher Marken kann nicht zu einer Selbstbindung des Deutschen Patent-
und Markenamts führen und ist erst recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (vgl BGH GRUR 1989, 420 - K-SÜD).
Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses gemäß
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr
bedarf.
Winkler
Baumgärtner
Dr. Hock
Hu