Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 03.06.2003 – 24 W (pat) 130/02
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. Juni 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 51 592.1
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 26. März 2002 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
DARK BLUE
ist für verschiedene Waren der Klasse 3 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Mit Beschluß vom 26. März 2002 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen
Patent- und Markenamts, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, die
Anmeldung teilweise, und zwar für die Waren
"Toilettenseifen; Parfümeriewaren; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; auf der Basis von Duftstoffen hergestellte Toilettenartikel; Präparate für die Reinigung, Pflege und Verschönerung der
Haut; Körperdeodorants,"
Heutzutage sei es üblich, sowohl Körperpflegemittel als auch Parfüms in bestimmten Farben, sowohl bezogen auf die Verpackung als auch auf das Produkt
selbst, anzubieten. Farben spielten in der Kosmetik und der Werbepsychologie
eine große Rolle. "Blau" weise auf Frische hin, "grün" auf pflanzliche Inhaltstoffe,
"dunkelbraun" auf Körperpflegeserien mit männlich-herber Duftnote usw. Es sei
gebräuchlich, Pflegeserien die gleiche Farbe zu geben oder sie sogar nach Farben zu benennen; zB habe die Firma Fenjala eine Serie, die nicht nur in Türkis
gehalten sei, sondern auch "Türkis" heiße. Der Marke fehle daher jegliche Unterscheidungskraft. Die Eintragungen identischer oder vergleichbarer Marken könnten keinen Anspruch auf Eintragung begründen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Die Marke besitze - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundespatentgerichts und des Europäischen Gerichtshofs - für die
von der Zurückweisung betroffenen Waren die erforderliche Unterscheidungskraft.
Zwar werde nicht bestritten, daß der Begriff "DARK BLUE" zum Grundwortschatz
der englischen Sprache gehöre, der auch für den inländischen Verkehr ohne weiteres verständlich sei. Allein aus der Behauptung, Farben spielten in der Kosmetik
eine große Rolle, könne aber nicht die fehlende Unterscheidungskraft der Marke
hergeleitet werden. Die Anmelderin begehre keinen Schutz für die Farbmarke
"dunkelblau", sondern für die Wortmarke "DARK BLUE". Diese Wortzusammenstellung, zumal in englischer Sprache, sei aber weder ein für Produkte der Klasse
3 allgemein verwendeter Begriff noch sei er hierfür unmittelbar beschreibend. Das
Wort "blue" könne mit "blau", "melancholisch" oder "trübsinnig" übersetzt werden,
wobei keine dieser Übersetzungsmöglichkeiten die Waren der Anmelderin beschreibe. Insbesondere hätten die Waren nichts mit der Farbe "Blau" zu tun. Präparate zur Pflege des Körpers und der Haut seien durchweg weiß ausgestaltet.
Die äußere Verpackung spiele dabei eine untergeordnete Rolle, weil es dem
Verbraucher auf die spezielle Anwendungs- und Wirkungsweise des Produktes
ankomme, nicht auf optische Effekte. Auch habe sich im Parfümerie- und Kosmetikbereich keine Praxis herausgebildet, Waren mit Farbangaben zu benennen. Allenfalls würden Farben zur Einfärbung der Produkte verwendet, nicht hingegen zu
deren Bezeichnung. Auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom
6. Mai 2003 "Orange" zeige, daß sehr deutlich zwischen einer Farbmarke einerseits und einer eine Farbe bezeichnenden Wortmarke andererseits zu trennen sei.
Zur Unterstützung der Argumentation werde auf Eintragungen ähnlicher Marken
für identische oder ähnliche Waren hingewiesen, insbesondere auf die mittlerweile
erfolgte Eintragung der Gemeinschaftsmarke 1 111 590 "DARK BLUE" für die
Anmelderin. Die angemeldete Marke sei ferner nicht freihaltebedürftig iSd § 8
Abs. 2 Nr 2 MarkenG. Die Bezeichnung sei für die hier angemeldeten Waren
unbestimmt und interpretationsbedürftig und bestehe nicht ausschließlich aus
freihaltebedürftigen Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der
Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen
könnten.
Im Beschwerdeverfahren schränkt die Anmelderin den von der Zurückweisung
betroffenen beschwerdegegenständlichen Teil des Warenverzeichnisses wie folgt
ein:
"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; auf der Basis von Duftstoffen hergestellte Toilettenartikel; Präparate für die Reinigung,
Pflege und Verschönerung der Haut; sämtliche vorgenannten Waren ausgenommen solche mit färbenden Eigenschaften oder Wirkungen; Toilettenseifen; Parfümeriewaren; Körperdeodorants."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats
stehen der Eintragung der angemeldeten Marke für die nach Einschränkung konkret noch beanspruchten beschwerdegegenständlichen Waren die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.
Wie von der Markenstelle zutreffend festgestellt, kommt der angemeldeten englischen Wortkombination "DARK BLUE" die Bedeutung "dunkelblau" zu (vgl PONS,
Großwörterbuch für Experten und Universität, Deutsch-Englisch, 2001, S 193).
Angesichts des aus einfachsten englischen Grundwörtern bestehenden Begriffs ist
außerdem davon auszugehen, daß die angesprochenen inländischen Verkehrskreise den sich aus der direkten Übersetzung ergebenden Wortsinn "dunkelblau"
ohne weiteres und eindeutig als Farbbezeichnung erfassen werden.
In diesem Sinn stellt der Begriff "DARK BLUE" nach Auffassung des Senats zwar
für solche Waren eine lediglich sachlich beschreibende, nach den og Bestimmungen nicht unterscheidungskräftige und freihaltebedürftige Angabe dar, bei denen
die dunkelblaue Farbe oder Farbwirkung ein wesentliches Produktmerkmal darstellt, wie dies speziell im Bereich der dekorativen Kosmetika, etwa bei Lidschatten, Kajalstiften, Mascara, Nagellacken, Lippenstiften oder Haarfarben bzw -tönungen, der Fall sein kann (vgl hierzu die der Anmelderin übermittelten Ergebnisse einer vom Senat durchgeführten Internet-Recherche, Google-Suche, zu den
Begriffen "Kosmetik blau", die etliche einschlägige Kosmetika in verschiedenen
Blautönen ausweist, zB "Color Creme, Blau Schwarz Nr 891", "Lidschatten in den
Klassik-Nuancen meer-blau, blau-violett…", "Mascara schwarz-blau" oder den
"Ayurvedischen Kajal Dunkelblau, von Lakshmi"). Für die nach Einschränkung
verbleibenden streitgegenständlichen Waren ist jedoch eine insofern beschreibende Bedeutung der angemeldeten Marke "DARK BLUE" ausgeschlossen. Soweit bei den betreffenden Waren die Farbe als Beschaffenheitsmerkmal überhaupt
noch in Betracht kommen kann, nimmt der angefügte Vermerk ausdrücklich solche
mit färbenden Eigenschaften oder Wirkungen aus.
Die dunkelblaue Farbe spielt für die noch entscheidungsrelevanten Waren allenfalls als dekoratives Element der Produkt- oder Verpackungsaufmachung eine
Rolle. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung die
wörtliche Benennung von Warenaufmachungen oder Aufmachungselementen
markenrechtlich nicht ohne weiteres mit dem benannten Gegenstand gleichgestellt
werden darf (BPatG GRUR 1993, 827 "KARO"; BlPMZ 1994, 41 "RED BAND").
Die wörtliche Benennung eines Ausstattungselements ist daher regelmäßig nur
dann als nicht unterscheidungskräftige oder ggf beschreibende freihaltebedürftige
Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zu beurteilen, wenn das betreffende Ausstattungselement eine wesensbestimmende oder zumindest wichtige
Produkteigenschaft verkörpert oder sonst für die fraglichen Waren eine bedeutende Rolle spielt, so daß seine Benennung in einem erkennbaren naheliegenden
Bezug zu den Waren steht (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 50
u 152, mwNachw a d Rspr).
Eine wichtige Produkteigenschaft stellt die dunkelblaue Farbe, wie oben dargelegt,
für die noch in Rede stehenden Waren nicht dar. Dabei läßt sich auch aus dem
Umstand, daß Farben eine farbpsychologische Wirkung haben und oft mit bestimmten Gefühlen oder Vorstellungen assoziiert werden, etwa "blau" mit Frische,
Wasser, Meer oä, keine warenbeschreibende Bedeutung einer dunkelblauen Produkt- oder Verpackungsaufmachung herleiten. Denn hierdurch werden allenfalls
vage assoziative Vorstellungen hervorgerufen, nicht jedoch konkrete Hinweise auf
Art, Beschaffenheit oder Wirkung der Waren zum Ausdruck gebracht.
Ebenso wenig läßt sich feststellen, daß der Farbe "Dunkelblau" als Teil der Ausstattung einschlägiger Waren eine besondere Bedeutung zukäme, etwa als warentypische, häufig verwendete Farbaufmachung, auf die regelmäßig in Wortform
hingewiesen würde (vgl hierzu KG GRUR 1984, 201, 203 "Die Weissen"; BPatG
GRUR 1996, 883, 884 "BLUE LINE"). Daß zusammengehörige bzw sich ergänzende Warensortimente eines Herstellers, wie beispielsweise Pflege- und Kosmetikserien, auch hinsichtlich der Farbgestaltung in einer einheitlichen Produktaufmachung angeboten werden, stellt ein auf vielen Produktbereichen übliches und
naheliegendes Marktauftreten dar, dem der Verkehr regelmäßig keine warenbezogene Bedeutung beimißt und das in der Produktwerbung auch nicht als Merkmal der Waren wörtlich herausgestellt wird. Davon ist selbst dann nicht ohne weiteres auszugehen, wenn es sich, wie bei einer Blaufärbung im Hinblick auf das
hiermit verbundene Assoziationsspektrum zu Frische, Wasser und Meer, um eine
für die betroffenen Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Toilettenartikel etc naheliegende, häufiger verwendete Produkt- und Packungsfarbe handelt.
Der in diesem Zusammenhang hervorgehobene Hinweis der Markenstelle, daß
einzelne Hersteller Pflegeserien in einer bestimmten Farbe gestalten und sie sogar nach der Farbe benennen (zB die Pflegeserie "Türkis" der Firma Fenjala),
deutet weniger auf einen beschreibenden, sondern eher auf einen markenmäßigen Gebrauch der Farbangabe hin. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß eine Farbangabe in Alleinstellung, zumal wie vorliegend in englischer Sprache, als Hinweis
auf eine entsprechende farbliche Aufmachung einer Produktserie wenig verständlich ist, sich ein solches Verständnis vielmehr regelmäßig erst im ergänzenden
sprachlichen Kontext ergibt, zB "unsere dunkelblaue Pflegeserie" oder "The Dark
Blue Line" (vgl dazu BGH BlPMZ 1997, 360, 361 "à la Carte"; GRUR 2002, 64, 65
"INDIVIDUELLE").
Mithin kann der angemeldeten Marke für die verbleibenden beschwerdegegenständlichen Waren - auch unter dem Gesichtspunkt der wörtlichen Benennung eines Ausstattungselements - weder die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche
Unterscheidungskraft abgesprochen werden, noch handelt es sich um eine beschreibende, freihaltebedürftige Angabe im Sinn des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Ströbele
Hacker
Kirschneck
Bb