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BPatG Beschluss vom 03.06.2003 – 27 W (pat) 196/02

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 196/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 397 41 623 10.99

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz

am 3. Juni 2003

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Wortbildmarke

für

"Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schals, Kopf-, Hals- und Schultertücher; Spitzen, Stickereien, Bänder, Knöpfe"

ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren IR-Marke 625 638

FERRÈ

die in Deutschland für die Waren

"Classe 18: Cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non

compris dans d'autres classes; peaux d'animaux; malles et valises; parapluies, parasols et cannes; fouets et sellerie;

Classe 25: Vêtements, chaussures, chapellerie".

Schutz genießt.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

zwei Beschlüssen vom 2. Dezember 1999 und 18. Juli 2002, von denen einer im

Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch zurückgewiesen. Eine Verwechslungsgefahr bestehe weder in klanglicher noch in schriftbildlicher Hinsicht.

In ihrer grafischen Ausgestaltung, die in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung finde, hebe sich die angegriffene Marke von letzterer deutlich ab. Auch

wenn die jüngere Marke mit dem Bestandteil "Terrè" benannt werde, seien die

Marken wegen ihrer unterschiedlichen Anfangslaute nicht verwechselbar; denn bei

dem Buchstaben "T" handele es sich um einen Zahnlaut, während der Buchstabe "F" als klanglich hiervon zu unterscheidender Lippenlaut gesprochen werde.

Wegen des besonderen Augenmerks, welches die angesprochenen Verkehrskreise Wortanfängen regelmäßig zuwendeten, sowie der Kürze der beiden Markenwörter blieben diese Abweichungen in Erinnerung. Hieran ändere auch die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nichts; denn diese könne als allenfalls

leicht erhöht angesehen werden; auch wenn Gianfranco Ferrè ein den an Designermode interessierten Verkehrskreisen als Modeschöpfer bekannt sein möge,

sei nicht amtsbekannt, dass auch seinem Nachnamen in Alleinstellung eine wesentlich erhöhte Kennzeichnungskraft zukomme; zudem seien nur wenige Namen

von Modedesignern dem allgemeinen Verkehr geläufig, zu denen die Widersprechende nicht gehören dürfte.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse anstrebt. Ihrer Auffassung nach unterscheiden sich die unterschiedlichen Anfangslaute "T" und "F" klanglich nicht, da

beide stimmlose Konsonanten seien, die zB bei telefonischer Übermittlung leicht

verwechselt werden könnten. Auch schriftbildlich könne der Anfangsbuchstaben "T" infolge der Art seiner konkreten grafischen Ausgestaltung in der jüngeren

Marke leicht als "F" gelesen werden. Hinzu komme, dass die Widerspruchsmarke

eine gesteigerte Kennzeichnungskraft habe, weil es sich bei Gianfranco Ferrè um

einen an Designermode interessierten Verkehrskreisen bekannten Modeschöpfer

handele; die Bekanntheit gelte dabei auch allein für den Nachnamen, weil es im

Modesektor allgemein üblich sei, Vor- und Nachnamen eines Designers auf den

Nachnamen zu verkürzen; dies werde bezogen auf den hier in Rede stehenden

Namen auch durch entsprechende Internet-Recherchen unterstützt.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Markenstelle zu

Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, die Gefahr

von Verwechslungen der Vergleichsmarken im Sinne des §§ 42, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG verneint hat. Denn trotz teilweiser Warenidentität reicht der Markenabstand

aus, um selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe eine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr zu verneinen.

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden kann dabei nicht von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen werden.

Selbst wenn man zugunsten der Widersprechenden unterstellt, daß die Bezeichnung "Ferrè" auch für sich allein mit dem Modeschöpfer Gianfranco Ferrè in Verbindung gebracht wird, hätte sie konkret darlegen müssen, wie bekannt dieser Name tatsächlich ist, zB durch Vorlage des Ergebnisses einer Verkehrsumfrage oder

zumindest Angabe von Marktanteilen, Umsatzzahlen und Werbeaufwendungen für

die mit Gianfranco Ferrè gekennzeichnete Bekleidung. Ohne entsprechende Angaben kann nicht beurteilt werden, ob die Annahme der behaupteten überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke gerechtfertigt ist. Hierbei darf auch nicht nur auf den exklusiven Kreis der an hochpreisiger Designermode interessierten Verbraucher abgestellt werden, weil die Widerspruchsmarke

nach der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Registerlage für Bekleidung

schlechthin geschützt ist, worauf bereits die Markenstelle zutreffend hingewiesen

hat.

Die Vergleichsmarken halten den angesichts normaler Kennzeichnungskraft und

teilweiser Warenidentität erforderlichen Abstand sowohl in klanglicher als auch in

schriftbildlicher Hinsicht zueinander ein.

In schriftbildlicher Hinsicht unterscheiden sich die beiden Marken in ihrem Gesamteindruck, auf den bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unabhängig vom Prioritätsalter der sich gegenüberstehenden Zeichen in erster Linie abzustellen ist (vgl EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz 23 - Sabèl/Puma;

BGH GRUR 2000, 233 f - Rausch/Elfi Rauch), schon durch die bildliche Ausgestaltung der jüngeren (Wortbild-) Marke, die in der als reine Wortmarke eingetragenen älteren Kennzeichnung keine Entsprechung findet. Ob die jüngere Marke

allein durch den - ebenfalls grafisch abweichend ausgestalteten - Bestandteil "Terrè" geprägt wird, kann letztlich auf sich beruhen, da der unterschiedliche Anfangsbuchstabe "T" in der jüngeren Marke geeignet ist, Verwechslungen mit der Widerspruchsmarke auszuschließen. Der Auffassung der Widersprechenden, der langgezogene obere Querstrich im Buchstaben "T" in der angegriffenen Marke könne

leicht als "F" gelesen werden, kann dabei nicht gefolgt werden; denn der Buchstabe "F" ist ja gerade dadurch gekennzeichnet, dass er zwei Querstriche enthält; die

grafische Ausgestaltung der jüngeren Marke legt aber in keiner Weise die Vermutung nahe, der Anfangsbuchstabe enthielte einen weiteren Querstrich; dann werden die angesprochenen Verkehrskreise aber selbst bei flüchtiger Wahrnehmung

keine Mühe haben, diesen ohne weiteres als "T" zu erkennen und von dem Buchstaben "F" zu unterscheiden.

Die Markenstelle hat auch im einzelnen überzeugend dargelegt, aus welchen

Gründen eine klangliche Verwechslung der beiden Anfangsbuchstaben "T" und "F"

in den beiden relativ kurzen Markenwörtern ausgeschlossen ist. Auch wenn es

sich bei "T" und "F" um stimmlose Konsonanten handelt, ist ihr Unterschied doch

noch ausreichend hörbar, weil sie als Zahn- bzw Lippenlaut phonetisch anders gebildet werden. Die Zahl der Fälle, in denen der Verkehr die Markenwörter bei der

mündlichen Wiedergabe mit besonderer Flüchtigkeit wiedergibt bzw wahrnimmt,

hält der Senat insgesamt nicht mehr für entscheidungserheblich.

Für eine assoziative Verwechslungsgefahr sind weder Anhaltspunkte vorgetragen

noch sonstige Gründe erkennbar.

Da somit die Markenstelle zurecht und mit zutreffender Begründung eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Vergleichsmarken verneint hat, war die

hiergegen gerichtete Beschwerde der Widersprechende zurückzuweisen.

Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG verwiesen; Gründe, hiervon abzuweichen, bestehen nicht.

Dr. Schermer

Dr. van Raden

Schwarz