Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 04.06.2003 – 28 W (pat) 134/02
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Juni 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 24 861.7
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele sowie des Richters Paetzold
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortkombination
STERNENUHR
für die Waren "Uhren".
Die Markenstelle hat die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, sie sei
als beschreibende Angabe freihaltungsbedürftig und ihr fehle auch die erforderliche Unterscheidungskraft. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Marke
ohne weiteres als Sachhinweis auf die Waren - entweder auf die Gestaltung des
Ziffernblattes mit Sternen oder die Möglichkeit, mit ihr anhand des Standes der
Sterne die Zeit zu ermitteln - verstehen, ihr aber keinerlei kennzeichnende Funktion beimessen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ihr Warenverzeichnis
nunmehr auf
„Uhren zur Zeitanzeige,
insbesondere Armbanduhren, Taschenuhren,
Tischuhren, Wecker, Wand- und Stehuhren, ausgenommen Uhren in Sternform und Uhren zur Ermittlung der Uhrzeit anhand des Standes der Sterne“
beschränkt und zur Begründung ausführt, dass dem Markenwort lediglich eine unscharfe Bedeutung ohne präzise Zuordnung zu einem einzigen Sinngehalt zukomme und es daher an einer unmittelbaren und konkreten Beschreibung der beanspruchten Waren fehle. Deshalb werde der Verkehr ihm einen fantasievollen Charakter beimessen. Die einmalige Verwendung des Begriffs im Internet rechtfertige
nicht die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Den
Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nicht wahrgenommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet.
Nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wortfolge sowohl dem
Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG als auch dem einer freihaltungsbedürftigen beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Die Wortkombination "Sternenuhr" stellt sich auch für den Senat als bloßer Bestimmungs- bzw. Beschaffenheitshinweis dar. Es handelt sich um eine Wortverbindung, die sich aus geläufigen Elementen zusammensetzt und eine in sich ohne
weiteres verständliche Gesamtaussage vermittelt. Entgegen der Auffassung der
Anmelderin handelt es sich nicht um eine grammatikalisch unkorrekte Zusammensetzung, vielmehr entspricht sie weiteren Wortkombinationen mit „Stern“ im Plural
wie etwa „Sternenzelt, Sternennacht, Sternenhimmel“.
Des weiteren spielt es keine Rolle, ob die Angabe in verschiedener Richtung verstanden werden kann. Für das Freihaltungsbedürfnis reicht es, wenn lediglich eine
der Bedeutungen vom Verkehr als Sachhinweis benötigt wird (Ströbele/Hacker,
MarkenG, 7. Aufl. 2003, § 8 Rdn. 226, 295 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist das
Wort bereits seit Jahrhunderten bekannt: im „Deutschen Wörterbuch von Jakob
und Wilhelm Grimm“ (dtv, Band 18, S. 2524 f.) ist „sternuhr“ mit einer Definition
aus dem Jahre 1741 beschrieben als „ein instrument, wodurch man des nachts
aus den sternen erfahren kann, wie viel uhr es sey“. Dementsprechend gibt es
auch
Sternenuhren
in
Museen
zu
besichtigen
(vgl.
http://www.museumhuelsmann.de/bielefeld/freizeit/museum/huelsmann/exponat/
uhr-fr.htm) oder als Bausatz zu erwerben (http://www.sunwatch.de/verlag/seiten/
sternenuhr/
oder
http://www.busse-yachtshop.de/angebote.html
oder
http://astromedia.de/am/103stu.htm
oder https://www.nationalgeographic.de/
php/shop/show_shop.php3?main=merchandise). Selbst die Anmelderin verwendet
auf ihrer Internetseite die beanspruchte Wortfolge rein beschreibend, wenn dort
steht: „... Mit der Sternenuhr ist eine Kollektion gelungen, Elemente der Astrologie
in einem unverwechselbaren Schmuckstück zu vereinen. ...“ (http://.sternenuhr.de/
home.htm). Auch ohne astrologischen Hintergrund werden im Wettbewerb Uhren
angeboten, auf denen Sterne oder Sternbilder abgebildet sind, die dann naheliegenderweise mit dem Markenwort beschrieben werden (vgl. Sternenuhr von Patek
Philippe unter http://www.vogue.de/vogue/mode/accessoiredwoche/old/0473/).
Diesen tatsächlichen Feststellungen ist die Anmelderin trotz eines ausdrücklichen
Hinweises des Senats nicht entgegengetreten.
Auch die von der Anmelderin in der Beschwerde vorgenommene Einschränkung
des Warenverzeichnisses reicht nicht aus, um das Freihaltungsbedürfnis entfallen
zu lassen. Vielmehr muss es den Mitbwerbern unbenommen bleiben, auch auf
solchen Uhren Sterne abzubilden, die dann mit „Sternenuhr“ bezeichnet werden.
Dass es auf dem Markt zahlreiche Uhrenanbieter gibt, die ihre Waren mit Mond-
und Sternendarstellungen ausstatten, hat bereits die Markenstelle nachgewiesen,
ohne dass sich die Anmelderin hierzu eingelassen hätte.
Darüber hinaus fehlt der Anmeldung in Bezug auf die beanspruchten Waren aber
auch jegliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG.
Diese liegt vor, wenn die Marke dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
Waren verschiedener Hersteller genügt. Die Anforderungen des Verbrauchers an
diese konkrete Unterscheidungseignung sind hierbei nach Ansicht der ständigen
Rechtsprechung gering (zB BGH, WPR 2002, 1073 – BONUS II, MarkenR 2001,
408 – INDIVIDUELLE), so dass nur Bezeichnungen ausgeschlossen sind, die entweder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt haben oder
zB in der Werbung derart "verbraucht" sind, dass sie vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel akzeptiert werden. Wegen des Eintragungsanspruchs gemäß
§ 33 Abs 2 MarkenG sind Zweifel letztlich zugunsten der Anmelderin zu werten.
Selbst diesen geringen Anforderungen wird die angemeldete Marke nicht gerecht.
Wie bereits oben festgestellt, steht der beschreibende Bedeutungsgehalt der beanspruchten Wortfolge bereits so deutlich im Vordergrund, dass sie von erheblichen Verkehrskreisen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird.
Vielmehr nimmt der durchschnittlich informierte Verbraucher, der es gewohnt ist,
dass wichtige Informationen in einer ansprechenden und modernen Form präsentiert werden, die Wortfolge mit ihrer klaren schlagwortartigen Aussage über die
Eigenschaften der Uhren so hin, wie er es bei anderen ähnlichen Produktbeschreibungen gewohnt ist. Von diesen weicht die beanspruchte Marke weder durch
Wortwahl noch sonst wie in erkennbarer Weise ab. Stößt der Verbraucher bei den
beanspruchten Waren auf die Bezeichnung "Sternenuhr", sieht er darin lediglich
unmittelbare Beschreibung der Ware, nicht jedoch an einen Hinweis auf deren
Hersteller.
Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Ko