Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 04.06.2003 – 28 W (pat) 134/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. Juni 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 24 861.7

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele sowie des Richters Paetzold

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortkombination

STERNENUHR

für die Waren "Uhren".

Die Markenstelle hat die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, sie sei

als beschreibende Angabe freihaltungsbedürftig und ihr fehle auch die erforderliche Unterscheidungskraft. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Marke

ohne weiteres als Sachhinweis auf die Waren - entweder auf die Gestaltung des

Ziffernblattes mit Sternen oder die Möglichkeit, mit ihr anhand des Standes der

Sterne die Zeit zu ermitteln - verstehen, ihr aber keinerlei kennzeichnende Funktion beimessen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ihr Warenverzeichnis

nunmehr auf

„Uhren zur Zeitanzeige,

insbesondere Armbanduhren, Taschenuhren,

Tischuhren, Wecker, Wand- und Stehuhren, ausgenommen Uhren in Sternform und Uhren zur Ermittlung der Uhrzeit anhand des Standes der Sterne“

beschränkt und zur Begründung ausführt, dass dem Markenwort lediglich eine unscharfe Bedeutung ohne präzise Zuordnung zu einem einzigen Sinngehalt zukomme und es daher an einer unmittelbaren und konkreten Beschreibung der beanspruchten Waren fehle. Deshalb werde der Verkehr ihm einen fantasievollen Charakter beimessen. Die einmalige Verwendung des Begriffs im Internet rechtfertige

nicht die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Den

Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nicht wahrgenommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet.

Nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wortfolge sowohl dem

Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG als auch dem einer freihaltungsbedürftigen beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Die Wortkombination "Sternenuhr" stellt sich auch für den Senat als bloßer Bestimmungs- bzw. Beschaffenheitshinweis dar. Es handelt sich um eine Wortverbindung, die sich aus geläufigen Elementen zusammensetzt und eine in sich ohne

weiteres verständliche Gesamtaussage vermittelt. Entgegen der Auffassung der

Anmelderin handelt es sich nicht um eine grammatikalisch unkorrekte Zusammensetzung, vielmehr entspricht sie weiteren Wortkombinationen mit „Stern“ im Plural

wie etwa „Sternenzelt, Sternennacht, Sternenhimmel“.

Des weiteren spielt es keine Rolle, ob die Angabe in verschiedener Richtung verstanden werden kann. Für das Freihaltungsbedürfnis reicht es, wenn lediglich eine

der Bedeutungen vom Verkehr als Sachhinweis benötigt wird (Ströbele/Hacker,

MarkenG, 7. Aufl. 2003, § 8 Rdn. 226, 295 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist das

Wort bereits seit Jahrhunderten bekannt: im „Deutschen Wörterbuch von Jakob

und Wilhelm Grimm“ (dtv, Band 18, S. 2524 f.) ist „sternuhr“ mit einer Definition

aus dem Jahre 1741 beschrieben als „ein instrument, wodurch man des nachts

aus den sternen erfahren kann, wie viel uhr es sey“. Dementsprechend gibt es

auch

Sternenuhren

in

Museen

zu

besichtigen

(vgl.

http://www.museumhuelsmann.de/bielefeld/freizeit/museum/huelsmann/exponat/

uhr-fr.htm) oder als Bausatz zu erwerben (http://www.sunwatch.de/verlag/seiten/

sternenuhr/

oder

http://www.busse-yachtshop.de/angebote.html

oder

http://astromedia.de/am/103stu.htm

oder https://www.nationalgeographic.de/

php/shop/show_shop.php3?main=merchandise). Selbst die Anmelderin verwendet

auf ihrer Internetseite die beanspruchte Wortfolge rein beschreibend, wenn dort

steht: „... Mit der Sternenuhr ist eine Kollektion gelungen, Elemente der Astrologie

in einem unverwechselbaren Schmuckstück zu vereinen. ...“ (http://.sternenuhr.de/

home.htm). Auch ohne astrologischen Hintergrund werden im Wettbewerb Uhren

angeboten, auf denen Sterne oder Sternbilder abgebildet sind, die dann naheliegenderweise mit dem Markenwort beschrieben werden (vgl. Sternenuhr von Patek

Philippe unter http://www.vogue.de/vogue/mode/accessoiredwoche/old/0473/).

Diesen tatsächlichen Feststellungen ist die Anmelderin trotz eines ausdrücklichen

Hinweises des Senats nicht entgegengetreten.

Auch die von der Anmelderin in der Beschwerde vorgenommene Einschränkung

des Warenverzeichnisses reicht nicht aus, um das Freihaltungsbedürfnis entfallen

zu lassen. Vielmehr muss es den Mitbwerbern unbenommen bleiben, auch auf

solchen Uhren Sterne abzubilden, die dann mit „Sternenuhr“ bezeichnet werden.

Dass es auf dem Markt zahlreiche Uhrenanbieter gibt, die ihre Waren mit Mond-

und Sternendarstellungen ausstatten, hat bereits die Markenstelle nachgewiesen,

ohne dass sich die Anmelderin hierzu eingelassen hätte.

Darüber hinaus fehlt der Anmeldung in Bezug auf die beanspruchten Waren aber

auch jegliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG.

Diese liegt vor, wenn die Marke dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

Waren verschiedener Hersteller genügt. Die Anforderungen des Verbrauchers an

diese konkrete Unterscheidungseignung sind hierbei nach Ansicht der ständigen

Rechtsprechung gering (zB BGH, WPR 2002, 1073 – BONUS II, MarkenR 2001,

408 – INDIVIDUELLE), so dass nur Bezeichnungen ausgeschlossen sind, die entweder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt haben oder

zB in der Werbung derart "verbraucht" sind, dass sie vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel akzeptiert werden. Wegen des Eintragungsanspruchs gemäß

§ 33 Abs 2 MarkenG sind Zweifel letztlich zugunsten der Anmelderin zu werten.

Selbst diesen geringen Anforderungen wird die angemeldete Marke nicht gerecht.

Wie bereits oben festgestellt, steht der beschreibende Bedeutungsgehalt der beanspruchten Wortfolge bereits so deutlich im Vordergrund, dass sie von erheblichen Verkehrskreisen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird.

Vielmehr nimmt der durchschnittlich informierte Verbraucher, der es gewohnt ist,

dass wichtige Informationen in einer ansprechenden und modernen Form präsentiert werden, die Wortfolge mit ihrer klaren schlagwortartigen Aussage über die

Eigenschaften der Uhren so hin, wie er es bei anderen ähnlichen Produktbeschreibungen gewohnt ist. Von diesen weicht die beanspruchte Marke weder durch

Wortwahl noch sonst wie in erkennbarer Weise ab. Stößt der Verbraucher bei den

beanspruchten Waren auf die Bezeichnung "Sternenuhr", sieht er darin lediglich

unmittelbare Beschreibung der Ware, nicht jedoch an einen Hinweis auf deren

Hersteller.

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Ko