Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 04.06.2003 – 28 W (pat) 195/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. Juni 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 395 22 937.5

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 6. Mai 1997 für Waren der Klasse 2, u.a. „Farben, Lacke“

eingetragene Wortmarke

CRYSTALLIT

ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Wortmarke 1 147 763

KRISTALL-ISOLIT

die seit dem 12. Oktober 1989 für die Waren „Grundier- und Isoliermittel, Lacke“

eingetragen ist.

Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten, worauf

die Widersprechende Unterlagen eingereicht hat, die eine Benutzung für einen

speziellen Isolier- und Grundierlack glaubhaft machen sollen.

Die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass selbst bei identischen

Waren die Marken im Gesamteindruck einen ausreichenden Abstand zueinander

einhielten, eine Verkürzung auf „Kristall“ hingegen aus Rechtsgründen nicht in

Frage komme.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die darauf verweist, dass sich identische bzw. hochgradig ähnliche Waren gegenüberständen

und beide Marken sowohl im Wortanfang „kristall“ wie im Wortende „lit“ übereinstimmten. Insbesondere in klanglicher Hinsicht sei der zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr erforderliche Zeichenabstand damit nicht mehr gewahrt.

Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der

angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die Zeichenunterschiede im Gesamteindruck angesichts der nach der Registerlage auf dem beanspruchten Warengebiet bestehenden Kennzeichnungsschwäche des Begriffs „Kristall“ in jeder Richtung für ausreichend.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Auch nach

Auffassung des Senats besteht zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der

Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken

auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so dass ein

geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt.

Was die Waren betrifft, hat die Widersprechende die Benutzung der Widerspruchsmarke für einen Isolier-/Grundierlack glaubhaft, und zwar in bezug auf

beide nach § 43 MarkenG relevanten Zeiträume. Das ist von der Markeninhaberin

im Laufe des Beschwerdeverfahrens auch nicht mehr in Frage gestellt worden. Da

die angegriffene Marke ebenfalls für „Farben und Lacke“ geschützt ist, können

sich die Marken auf identischen Waren begegnen, so dass bei Berücksichtigung

von durchschnittlich informierten Verbrauchern, auch wenn sie erfahrungsgemäß

beim Kauf von Farben und Lacken eine gewisse gesteigerte Aufmerksamkeit an

den Tag legen, an den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr zu stellenden

Abstand der Marken eher strengere Anforderungen zu stellen sind, denen die angegriffene Marke letztlich noch genügt.

Eine verwechslungsrelevante Annäherung der Marken wäre im Gesamteindruck

allenfalls im klanglichen Bereich dann zu befürchten, wenn die Widerspruchsmarke in einer Weise ausgesprochen würde, dass beide Wortbestandteile miteinander verschleifen und dabei die Silben „i-so“ mehr oder weniger im Klangbild

untergehen. Das ist indes nach Überzeugung des Senats schon deshalb nicht zu

erwarten, weil zum einen dem Verkehr die Trennung der Widerspruchsmarke in

2 eigenständige Wörter durch den Bindestrich nahegebracht wird und zum

anderen auch die völlig unterschiedlichen Begriffsinhalte eine Zäsur in der

Sprechweise nach dem Wort „Kristall“ hervorrufen. Bei dieser Sachlage sind dann

aber Übereinstimmungen der Marken vor allem im flüchtigen Erinnerungsbild des

Verkehrs allein noch darauf zurückzuführen, dass sich beide der Bezeichnung

"Kristall" in abgewandelter Form bedienen, die sich in bezug auf die hier streitigen

Waren als Sachangabe darstellt (als Hinweis auf die farblose Struktur der Waren

bzw., die chemische Zusammensetzung der Dispersion) mit der Folge, dass

Übereinstimmungen der Marken allein in diesem Punkt schon aus Rechtsgründen

nicht zu einer Verwechslungsgefahr führen können, wie das auch die Markenstelle

zutreffend erkannt hat. Vor diesem Hintergrund kommt dann den Unterschieden

der Vergleichszeichen besondere Bedeutung zu, die vorliegend darin liegen, dass

die Widerspruchsmarke einen weiteren Wortbestandteil enthält, der in keiner

Richtung mit der angegriffenen Marke kollidieren kann.

Aus den aufgezeigten Gründen kommt damit aber auch eine gedankliche Verwechslungsgefahr nicht in Betracht. Die vorliegenden Gemeinsamkeiten erfüllen

insbesondere nicht den Anwendungsfall der komplexen Verwechslungsgefahr,

wenn sich - wie hier - eine gemeinsame begriffliche Aussage auf einen beschreibenden und damit nicht betriebskennzeichnenden Hinweis beschränkt

Die Beschwerde der Widersprechenden war daher zurückzuweisen, wobei eine

Kostenentscheidung gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG nicht veranlasst war.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Na