Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 04.06.2003 – 32 W (pat) 254/02

32. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 254/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 82 962.0

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

4. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter

Rauch 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts - Markenstelle für Klasse 11 - vom 3. Juli 2002

aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung als Marke angemeldet ist die Bezeichnung

für die Waren

GOLDEN CAP

Lichtquellenlampen

(unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 10. Mai 2000)

und

Leuchtkörper

(Anmeldetag: 10. November 2000).

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 11

des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom

3. Juli 2002 zurückgewiesen, weil dieser jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Unter "GOLDEN CAP" verstehe der angesprochene Verkehr Waren, die einen

goldenen Sockel oder eine goldene Abdeckung hätten. Ob neben der fehlenden

Unterscheidungskraft auch der weitere Versagungsgrund des Freihaltungsbedürfnisses an beschreibenden Angaben vorliege, könne dahingestellt bleiben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie ist der Auffassung, der angemeldeten Marke könne ein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender Begriffsinhalt nicht zugeordnet werden. Eine "goldene Kappe" könne nicht leuchten und sei auch nicht üblicherweise ein wesentlicher

Bestandteil der beanspruchten Erzeugnisse. Mangels unmittelbaren Produktbezugs liege auch kein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch

das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer aufgefasst zu

werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der

Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch

sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten

Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr

jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt

(st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 86 - Individuelle).

Diese Unterscheidungseignung weist die Bezeichnung "GOLDEN CAP" für die

beanspruchten Erzeugnisse auf. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist

das Verständnis der mit den Waren angesprochenen inländischen Verkehrskreise

zu berücksichtigen. Bei diesen handelt es sich um das allgemeine Publikum, das

am Erwerb von Lichtquellenlampen und Leuchtkörpern interessiert ist, nicht aber

vorwiegend oder gar ausschließlich um Fachkreise. Da die Markenwörter der englischen Sprache angehören, ist somit auf die Englischkenntnisse der Verbraucherkreise abzustellen. Diesen wird zwar "cap" in der Grundbedeutung "Kappe, Mütze"

weitgehend vertraut sein, nicht aber die sehr spezielle Bedeutung als Lampensockel. Ein rechtserheblicher Teil des Verkehrs wird somit gar nicht in der Lage

sein, in dem Gesamtbegriff "GOLDEN CAP" einen goldenen Lampensockel zu erkennen. Eine Übersetzung der Marke ergäbe allenfalls eine "goldene Kappe" oder

ein "goldener Kap", beides Begriffe, die keine im Vordergrund stehende Sachangabe für die beanspruchten Waren sind.

b) Der Eintragung steht auch der Versagungsgrund nach § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG nicht entgegen. Es konnte nicht festgestellt erden, dass "GOLDEN CAP"

als Merkmalsbezeichnung für die beanspruchten Waren dient. Anhaltspunkte für

eine künftige Verwendung als Merkmalsbezeichnung sind nicht ersichtlich.

Auffindbar war nur die Bezeichnung "Gold Cap" als Handelsname und Marke für

einen auch in Lampen verwendbaren Kondensator der Fa. P…

Gegen eine Schutzversagung in Deutschland spricht in diesem Zusammenhang

vor allem auch die Voreintragung einer identischen Marke für "Lightbulbs" im Principal Register der USA. Einer derartigen Eintragung in einem Land der Sprache

des Markenworts kommt indizielle Bedeutung zu (vgl. BGH GRUR 2001, 1046

- GENESCAN).

Winkler

Rauch

Viereck

Hu