Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 04.06.2003 – 32 W (pat) 280/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 280/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 398 36 694 10.99
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter
Rauch
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für
Klasse 28 – vom 3. Juli 2002 aufgehoben.
2. Die Marke 398 36 694 ist wegen des Widerspruchs aus der
Marke 885 833 im Umfang der Waren "Spiele, Spielzeug,
insbesondere Stofffiguren" zu löschen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin hat aus ihrer am 27. September 1971 für
eingetragenen Marke 885 833
Spielfiguren
Burri
Widerspruch gegen die am 28. September 1998 eingetragene Marke 398 36 694
URRI
eingelegt, soweit diese für die Waren
"Spiele, Spielzeug, insbesondere Stofffiguren"
geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch wegen
fehlender Verwechslungsgefahr mit Beschluss vom
3. Juli 2002 zurückgewiesen. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, die
zwischen den Markenwörtern am Wortanfang bestehende Abweichung sei so
prägnant, dass selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Wortanfänge begründeten ein jeweils eigenständiges,
klar erkennbar voneinander abweichendes Klangbild. Unterschiede am Wortanfang würden vom Publikum zudem erfahrungsgemäß ganz besonders beachtet.
Schriftbildlich bestehe ebenfalls ein klarer Unterschied.
Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, zu
deren Begründung sie u.a. vorträgt, der zusätzliche Konsonant "B" in der älteren
Marke werde sehr weich ausgesprochen, so dass er von dem nachfolgenden "U"
weitgehend übertönt werde und als selbständiger Buchstabe akustisch kaum in
Erscheinung trete. Der Grundsatz, dass den Anfangsbestandteilen ein besonderes
Gewicht beizumessen sei, sei hier unbeachtlich, weil der Wortanfang nicht nur aus
dem ersten Buchstaben bestehe.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene
Marke zu löschen.
Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat sie die Einrede der mangelnden Benutzung der Widerspruchsmarke erhoben. Zur Widerlegung dieser
Einrede hat die Widersprechende eine eidesstattliche Versicherung des Leiters
ihrer Marketingabteilung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und zur Löschung der Marke 398 36 694, soweit
diese durch den Widerspruch angegriffen wird.
1. Die Widersprechende hat die Benutzung ihrer Marke i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1
MarkenG glaubhaft gemacht. Unter Zugrundelegung der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung verwendet sie ihr Zeichen seit 29 Jahren für eine Spielfigur
(Kater) und hat damit im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum zwar keine großen,
jedoch kontinuierliche Umsätze gemacht. Außerdem hat sie jedes Jahr für
"BURRI"-Artikel in ihren Katalogen, die eine jährliche Auflage von … Exemplaren haben, geworben.
2. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer
Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn und soweit wegen ihrer
Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität
oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum
die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die
Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung
der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht
zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der
älteren Marke (st. Rspr; vgl. BGH GRUR 2002, 626, 627 - IMS).
Im vorliegenden Fall sind die Waren "Spiele, Spielzeug, insbesondere Stofffiguren" der jüngeren Marke und die "Spielfiguren" der Widerspruchsmarke, soweit
es sich nicht um identische Waren handelt, einander ähnlich. Dies gilt auch für das
Verhältnis der "Spielfiguren" der älteren Marke zu den "Spielen" der jüngeren; so
können sich Spiele z.B. in ihrer Ausgestaltung an bekannte Spielfiguren anlehnen.
Auszugehen ist ferner von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. Dementsprechend müsste die jüngere Marke, um Verwechslungen
mit der Widerspruchsmarke mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen zu
können, einen deutlichen Abstand von dieser einhalten.
Dieser Anforderung wird sie in schriftbildlicher Hinsicht gerecht, weil das
zusätzliche "B" am Anfang der Widerspruchsmarke bei visueller Wahrnehmung
nicht unbemerkt bleiben wird. Jedoch wird dieser Buchstabe in klanglicher Hinsicht
häufig nicht bemerkt werden. Dies ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass
das gesprochene "B" als weicher, weil stimmhafter Laut deutlich schwächer zu
vernehmen ist als die durch die übrigen Buchstaben "urri" vermittelten, sehr
prägnanten Laute, die denen der jüngeren Marke vollkommen entsprechen.
Soweit die Marken nicht gleichzeitig, sondern in zeitlichem Abstand klanglich in
Erscheinung treten, liegt die Markennähe auch darin begründet, dass es sich bei
beiden Wörtern um reine Fantasiebezeichnungen handelt, wodurch die Erinnerung
an die vorhandene Abweichung erschwert wird. Dies gilt umso mehr, als übereinstimmende Merkmale in der Erinnerung regelmäßig stärker hervortreten als die
vorhandenen Unterschiede (vgl. BGH GRUR 2000, 506, 509 – ATTACHÉ/-
TISSERAND).
Angesichts der vorhandenen Warenidentität bzw. Warenähnlichkeit, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der klanglichen
Ähnlichkeit der Marken ist die Gefahr von Verwechslungen festzustellen.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden; die Markeninhaberin
hat keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.
Winkler
Viereck
Rauch
Hu