Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 04.06.2003 – 32 W (pat) 92/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 92/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 397 27 189

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

4. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter

Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Marke 397 27 189 (Anmeldetag 13. Juni 1997)

Carrera

ist für eine Vielzahl von Waren, u.a. für

Sportspielzeug, Spielplatzgeräte

in das Markenregister eingetragen worden.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der international registrierten Marke

674 738

CARRERA,

die für zahlreiche Waren unterschiedlicher Klassen, u.a. in Klasse 28 für

Articles de sport et de gymnastique non compris dans

d'autres classes

geschützt ist (mit Priorität in Österreich vom 8. April 1997).

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 28

des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 29. Januar 2002

die Teillöschung der jüngeren Marke, u.a. bezüglich "Sportspielzeug, Spielplatzgeräte", angeordnet.

Sie ist der Auffassung, dass Warenähnlichkeit vorliege. Die Übergänge zwischen

Sportartikeln und Sportspielzeug seien gerade im Bereich des Kinder- und

Jugendsports fließend. Sowohl Sportspielzeug als auch Sportartikel forderten von

ihren Benutzern häufig körperliche Geschicklichkeit und Ausdauer. Der Verkehr

werde daher bei identischer Kennzeichnung davon ausgehen, die Waren stammten von demselben Hersteller.

Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt, die sich aber laut Beschwerdeschriftsatz lediglich gegen die Löschung hinsichtlich der Waren "Sportspielzeug"

richtet. Gleichwohl finden sich in der Beschwerdebegründung auch Ausführungen

zu den Spielplatzgeräten. Nach Ansicht der Markeninhaberin liegt keine Warenähnlichkeit im Verhältnis der von ihr beanspruchten Erzeugnisse zu Sportartikeln

vor. Spielzeuge würden in Spielzeugläden und Spielzeugabteilungen der Kaufhäuser vertrieben, Sportartikel dagegen in Sportfachgeschäften oder den Sportabteilungen der Kaufhäuser. Im Vertrieb gebe es mithin keinerlei Berührungspunkte.

Sportspielzeuge blieben Spielzeuge, auch wenn sie einen sportlichen Einschlag

aufwiesen.

Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig, jedoch in der Sache nicht

begründet. Die sich gegenüberstehenden Marken unterliegen bezüglich der noch

streitbefangenen Waren einer Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m.

Die jeweiligen Marken sind identisch, die Schreibweise der Widerspruchsmarke

ganz in Versalien ändert daran nichts. Kennzeichnungskraft und Schutzumfang

der Widerspruchsmarke sind – jedenfalls für deutsche Durchschnittsverbraucher,

denen sich ein etwaiger beschreibender Anklang in romanischen Sprachen nicht

erschließt – von Hause aus durchschnittlich.

Die Markeninhaberin

ist an

ihre Erklärung

in der Beschwerdeschrift, die

Beschwerde beziehe sich lediglich auf die Löschung ihrer Marke bezüglich der

Waren "Sportspielzeuge" gebunden. Der angefochtene Beschluss ist daher,

soweit er ebenfalls eine Löschung für "Spielplatzgeräte" angeordnet hat, nicht

mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Insoweit ist der

Beschluss der Markenstelle vielmehr mangels

fristgerechter Beschwerde

bestandskräftig geworden. Eines Eingehens auf die Warenähnlichkeit von Spielplatzgeräten und Sportartikeln bedarf es deshalb nicht mehr.

Die Ähnlichkeit von Sportspielzeug einerseits und Sport- und Gymnastikartikeln

andererseits ist in Übereinstimmung mit der Markenstelle ohne weiteres zu bejahen. Dabei ist allerdings nicht maßgeblich, dass beide Waren zur Klasse 28 gehören. Jedoch stehen Sport und Spiel in einem engen Zusammenhang, die Grenzen

sind fließend, zahlreiche Sportwettkämpfe werden als Spiele bezeichnet und/oder

in spielerischer Form ausgetragen. Schon bisher wurden Spielwaren als ähnlich

zu Turn- und Sportgeräten angesehen. Ob diese Beurteilung für alle Arten von

Spielzeug zutreffend ist, kann dahinstehen; jedenfalls für Sportspielzeug, wie es

für die jüngere Marke beansprucht wird, ist eine Ähnlichkeit zu Sportartikeln eben

durch den Bezug zur sportlichen Freizeitgestaltung (gerade von Kindern und

Jugendlichen) zu bejahen.

In Anbetracht der Wechselwirkung von Markenidentität, mittlerer Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und nicht unbeträchtlicher Warenähnlichkeit ist somit

die Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken ohne weiteres gegeben.

Für eine Auferlegung von Kosten (§ 73 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.

Winkler

Sekretaruk

Viereck

Fa