Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 04.06.2003 – 32 W (pat) 92/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 92/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 397 27 189
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter
Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Marke 397 27 189 (Anmeldetag 13. Juni 1997)
Carrera
ist für eine Vielzahl von Waren, u.a. für
Sportspielzeug, Spielplatzgeräte
in das Markenregister eingetragen worden.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der international registrierten Marke
674 738
CARRERA,
die für zahlreiche Waren unterschiedlicher Klassen, u.a. in Klasse 28 für
Articles de sport et de gymnastique non compris dans
d'autres classes
geschützt ist (mit Priorität in Österreich vom 8. April 1997).
Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 28
des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 29. Januar 2002
die Teillöschung der jüngeren Marke, u.a. bezüglich "Sportspielzeug, Spielplatzgeräte", angeordnet.
Sie ist der Auffassung, dass Warenähnlichkeit vorliege. Die Übergänge zwischen
Sportartikeln und Sportspielzeug seien gerade im Bereich des Kinder- und
Jugendsports fließend. Sowohl Sportspielzeug als auch Sportartikel forderten von
ihren Benutzern häufig körperliche Geschicklichkeit und Ausdauer. Der Verkehr
werde daher bei identischer Kennzeichnung davon ausgehen, die Waren stammten von demselben Hersteller.
Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt, die sich aber laut Beschwerdeschriftsatz lediglich gegen die Löschung hinsichtlich der Waren "Sportspielzeug"
richtet. Gleichwohl finden sich in der Beschwerdebegründung auch Ausführungen
zu den Spielplatzgeräten. Nach Ansicht der Markeninhaberin liegt keine Warenähnlichkeit im Verhältnis der von ihr beanspruchten Erzeugnisse zu Sportartikeln
vor. Spielzeuge würden in Spielzeugläden und Spielzeugabteilungen der Kaufhäuser vertrieben, Sportartikel dagegen in Sportfachgeschäften oder den Sportabteilungen der Kaufhäuser. Im Vertrieb gebe es mithin keinerlei Berührungspunkte.
Sportspielzeuge blieben Spielzeuge, auch wenn sie einen sportlichen Einschlag
aufwiesen.
Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig, jedoch in der Sache nicht
begründet. Die sich gegenüberstehenden Marken unterliegen bezüglich der noch
streitbefangenen Waren einer Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m.
Die jeweiligen Marken sind identisch, die Schreibweise der Widerspruchsmarke
ganz in Versalien ändert daran nichts. Kennzeichnungskraft und Schutzumfang
der Widerspruchsmarke sind – jedenfalls für deutsche Durchschnittsverbraucher,
denen sich ein etwaiger beschreibender Anklang in romanischen Sprachen nicht
erschließt – von Hause aus durchschnittlich.
Die Markeninhaberin
ist an
ihre Erklärung
in der Beschwerdeschrift, die
Beschwerde beziehe sich lediglich auf die Löschung ihrer Marke bezüglich der
Waren "Sportspielzeuge" gebunden. Der angefochtene Beschluss ist daher,
soweit er ebenfalls eine Löschung für "Spielplatzgeräte" angeordnet hat, nicht
mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Insoweit ist der
Beschluss der Markenstelle vielmehr mangels
fristgerechter Beschwerde
bestandskräftig geworden. Eines Eingehens auf die Warenähnlichkeit von Spielplatzgeräten und Sportartikeln bedarf es deshalb nicht mehr.
Die Ähnlichkeit von Sportspielzeug einerseits und Sport- und Gymnastikartikeln
andererseits ist in Übereinstimmung mit der Markenstelle ohne weiteres zu bejahen. Dabei ist allerdings nicht maßgeblich, dass beide Waren zur Klasse 28 gehören. Jedoch stehen Sport und Spiel in einem engen Zusammenhang, die Grenzen
sind fließend, zahlreiche Sportwettkämpfe werden als Spiele bezeichnet und/oder
in spielerischer Form ausgetragen. Schon bisher wurden Spielwaren als ähnlich
zu Turn- und Sportgeräten angesehen. Ob diese Beurteilung für alle Arten von
Spielzeug zutreffend ist, kann dahinstehen; jedenfalls für Sportspielzeug, wie es
für die jüngere Marke beansprucht wird, ist eine Ähnlichkeit zu Sportartikeln eben
durch den Bezug zur sportlichen Freizeitgestaltung (gerade von Kindern und
Jugendlichen) zu bejahen.
In Anbetracht der Wechselwirkung von Markenidentität, mittlerer Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und nicht unbeträchtlicher Warenähnlichkeit ist somit
die Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken ohne weiteres gegeben.
Für eine Auferlegung von Kosten (§ 73 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.
Winkler
Sekretaruk
Viereck
Fa