Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 05.06.2003 – 25 W (pat) 284/01
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 284/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 40.801.7
hat der 25. Senat (Marken- Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie der Richterinnen Sredl und Bayer 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
QUALITYWARE
ist am 20. Juli 1998 für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9,
16, und 42 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 19. Oktober 2001 durch eine Beamtin des höheren
Dienstes zurückgewiesen.
Der Eintragung der angemeldeten Marke als Kennzeichnung für die angemeldeten
Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 42 stünden die Bestimmungen
des § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegen. Im Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei die angemeldete Marke
unmittelbar beschreibend. Sie stelle nichts anderes dar als die offensichtliche
Behauptung, dass die damit gekennzeichneten Produkte einen hohen
Qualitätsstandard besitzen. Für den Durchschnittsverbraucher enthalte sie
lediglich die klare und einfache Botschaft, dass die Anmelderin hochwertige
Waren und Dienstleistungen anbiete. Eine derartige allgemein gehaltene
Werbeaussage sei aber nicht geeignet, einen sicheren Hinweis auf die Herkunft
der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten
Unternehmen zu liefern. Da die angemeldete Marke keinen über diese werbenden
Angaben hinausgehenden, hinreichend
fantasievollen Gesamteindruck zu
vermitteln vermöge,
fehle
ihr die
für die Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft. Daran ändere auch nichts, dass der Markenname
"QUALITYWARE" in dieser Form lexikalisch nicht nachweisbar sei. Die Neuheit
einer Wortbildung erlaube noch nicht den Schluss auf ihre Unterscheidungskraft.
Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der Begriff "QUALITYWARE" eine
Wortschöpfung der Anmelderin sei, was zumindest zweifelhaft sei, da nach den
Ergebnissen einer Internetrecherche der Begriff "QUALITYWARE" in dieser oder
ähnlicher Schreibweise bereits häufig verwendet werde. Außerdem bestehe das
Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Der Begriff "QUALITYWARE"
sei ein unmittelbar beschreibender Terminus, der sich auf jede beliebige Art von
Waren und Dienstleistungen beziehen könne, und zugunsten von Mitbewerbern
freizuhalten sei, da diese ein großes Interesse daran haben, ungehindert Begriffe
zu verwenden, mit welchen sie ihre Produkte und Dienstleistungen als qualitätvoll
bewerben können. Zudem finde der Begriff "Qualityware“ auf den Websites
zahlreicher ausländischer Anbieter Verwendung. Der Hinweis der Anmelderin auf
§ 23 MarkenG rechtfertige kein anderes Ergebnis, da dieser eine andere
Schutzrichtung habe als § 8 MarkenG, der die Voraussetzungen für die Eintragung
einer Marke bestimme, während § 23 MarkenG die Schranken des Schutzes von
Marken festlege.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
den Beschluss aufzuheben.
Die Anmelderin hat zwar in der Beschwerdeschrift eine Beschwerdebegründung
angekündigt, sich jedoch auch nach dem Bescheid vom 21. März 2003, in dem ihr
zusätzlich noch die Rechercheergebnisse des Senats übersandt wurden, zur
Sache nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen
Erfolg.
Auch nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der Bezeichnung
"QUALITYWARE" für sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen
Schutzhindernisse im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegen.
Danach sind solche Angaben von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt
oder die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen oder deren Bestimmung dienen können, und die deshalb nach
allgemeiner Auffassung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit, und
dabei insbesondere der Mitbewerber, an der freien Verwendbarkeit unterliegen.
Für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen ist "QUALITYWARE" eine
solche beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Angabe, da sie darauf
hinweist, dass es dabei um qualitativ hochwertige Produkte geht. Zur Vermeidung
von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle
Bezug genommen, denen der Senat sich in vollem Umfang anschließt, und denen
die Beschwerdeführerin sachlich auch nicht entgegengetreten ist. Ergänzend weist
der Senat darauf hin, dass es ähnlich gebildete Begriffe gibt, die qualitativ
hochwertige Waren und Produkte beschreiben (quality goods, quality products),
und denen die angemeldete Bezeichnung in ihrer beschreibenden Bedeutung
entspricht. Der Umstand, dass das Wort "QUALITYWARE" – zusammen oder
getrennt geschrieben – nicht in Wörterbüchern aufgeführt ist, ändert an der
Beurteilung nichts, da die Bedeutung klar erkennbar bleibt (vgl auch EuG
MarkenR 2000, 70 –Companyline, bestätigt durch EuGH, GRUR Int 2003, 56).
Somit war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Kliems
Sredl
Bayer
Na