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BPatG Beschluss vom 05.06.2003 – 25 W (pat) 284/01

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 284/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 40.801.7

hat der 25. Senat (Marken- Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richterinnen Sredl und Bayer 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

QUALITYWARE

ist am 20. Juli 1998 für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9,

16, und 42 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 19. Oktober 2001 durch eine Beamtin des höheren

Dienstes zurückgewiesen.

Der Eintragung der angemeldeten Marke als Kennzeichnung für die angemeldeten

Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 42 stünden die Bestimmungen

des § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegen. Im Zusammenhang mit den

beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei die angemeldete Marke

unmittelbar beschreibend. Sie stelle nichts anderes dar als die offensichtliche

Behauptung, dass die damit gekennzeichneten Produkte einen hohen

Qualitätsstandard besitzen. Für den Durchschnittsverbraucher enthalte sie

lediglich die klare und einfache Botschaft, dass die Anmelderin hochwertige

Waren und Dienstleistungen anbiete. Eine derartige allgemein gehaltene

Werbeaussage sei aber nicht geeignet, einen sicheren Hinweis auf die Herkunft

der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten

Unternehmen zu liefern. Da die angemeldete Marke keinen über diese werbenden

Angaben hinausgehenden, hinreichend

fantasievollen Gesamteindruck zu

vermitteln vermöge,

fehle

ihr die

für die Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft. Daran ändere auch nichts, dass der Markenname

"QUALITYWARE" in dieser Form lexikalisch nicht nachweisbar sei. Die Neuheit

einer Wortbildung erlaube noch nicht den Schluss auf ihre Unterscheidungskraft.

Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der Begriff "QUALITYWARE" eine

Wortschöpfung der Anmelderin sei, was zumindest zweifelhaft sei, da nach den

Ergebnissen einer Internetrecherche der Begriff "QUALITYWARE" in dieser oder

ähnlicher Schreibweise bereits häufig verwendet werde. Außerdem bestehe das

Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Der Begriff "QUALITYWARE"

sei ein unmittelbar beschreibender Terminus, der sich auf jede beliebige Art von

Waren und Dienstleistungen beziehen könne, und zugunsten von Mitbewerbern

freizuhalten sei, da diese ein großes Interesse daran haben, ungehindert Begriffe

zu verwenden, mit welchen sie ihre Produkte und Dienstleistungen als qualitätvoll

bewerben können. Zudem finde der Begriff "Qualityware“ auf den Websites

zahlreicher ausländischer Anbieter Verwendung. Der Hinweis der Anmelderin auf

§ 23 MarkenG rechtfertige kein anderes Ergebnis, da dieser eine andere

Schutzrichtung habe als § 8 MarkenG, der die Voraussetzungen für die Eintragung

einer Marke bestimme, während § 23 MarkenG die Schranken des Schutzes von

Marken festlege.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,

den Beschluss aufzuheben.

Die Anmelderin hat zwar in der Beschwerdeschrift eine Beschwerdebegründung

angekündigt, sich jedoch auch nach dem Bescheid vom 21. März 2003, in dem ihr

zusätzlich noch die Rechercheergebnisse des Senats übersandt wurden, zur

Sache nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen

Erfolg.

Auch nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der Bezeichnung

"QUALITYWARE" für sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen

Schutzhindernisse im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegen.

Danach sind solche Angaben von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die

angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt

oder die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder

Dienstleistungen oder deren Bestimmung dienen können, und die deshalb nach

allgemeiner Auffassung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit, und

dabei insbesondere der Mitbewerber, an der freien Verwendbarkeit unterliegen.

Für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen ist "QUALITYWARE" eine

solche beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Angabe, da sie darauf

hinweist, dass es dabei um qualitativ hochwertige Produkte geht. Zur Vermeidung

von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle

Bezug genommen, denen der Senat sich in vollem Umfang anschließt, und denen

die Beschwerdeführerin sachlich auch nicht entgegengetreten ist. Ergänzend weist

der Senat darauf hin, dass es ähnlich gebildete Begriffe gibt, die qualitativ

hochwertige Waren und Produkte beschreiben (quality goods, quality products),

und denen die angemeldete Bezeichnung in ihrer beschreibenden Bedeutung

entspricht. Der Umstand, dass das Wort "QUALITYWARE" – zusammen oder

getrennt geschrieben – nicht in Wörterbüchern aufgeführt ist, ändert an der

Beurteilung nichts, da die Bedeutung klar erkennbar bleibt (vgl auch EuG

MarkenR 2000, 70 –Companyline, bestätigt durch EuGH, GRUR Int 2003, 56).

Somit war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Kliems

Sredl

Bayer

Na