Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 10.06.2003 – 24 W (pat) 224/01

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 224/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke IR 675 473

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse

der Markenstelle für Klasse 42 IR des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 20. März 2001 und vom 2. August 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung des Schutzbegehrens wird für die international registrierte Marke 675 473

EUROJOBS

noch hinsichtlich der Dienstleistungen

"35

Publicitè, gestion d'entreprise, administration d'entreprise, agence

de service de placement avec remise des postes temporaires et

fixes, réalisation de tests d'aptitude pour des personnes dans le

secteur des bureaux, secrétariat, traitement de textes, saisie des

données, dans le secteur de l'industrie et technique; consultation

se référant à l'administration du personnel; entraînement, sélection et service d'acquisition de personnel et service de placement

du personnel temporaire, à court terme et permanent, mise à disposition du personnel qualifié dans le domaine technique sur une

base temporaire et sur une base du contrat, aucun des services

précités n' étant en rapport avec des emplois dans des organisations européennes d'ordre public, nationales ou internationales.

41

Education et entraînement; réalisation de programmes d'entraînement pour des personnes dans le secteur des bureaux, secrétariat, traitement de textes, saisie des données, dans le secteur de

l'industrie et technique, aucun des services précités n' étant en

rapport avec des emplois dans des organisations européennes

d'ordre public, nationales ou internationales.

42

Tests d'aptitude et tests de personnalité; rapport expert au secteur

de consultation du personnel, consultation assistée par ordinateur

et service des programmation pour ordinateurs, aucun des services précités n' étant en rapport avec des emplois dans des organisations européennes d'ordre public, nationales ou internationales"

um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nachgesucht.

Die Markenstelle für Klasse 42 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat der

Marke mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen

ist, den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland verweigert, weil der Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle und diese – so der Erstprüfer - als

beschreibende Angabe dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, § 37 Abs. 1, §§ 107, 113 MarkenG iVm Art. 5 MMA und Art. 6 quinquies B Nr. 2 PVÜ). Die

Schutz suchende Marke bestehe aus einer sprach- und werbeüblichen Verbindung der Wörter "EURO" und "JOBS", die für die beanspruchten Dienstleistungen

eine reine Sachangabe darstelle. Das Zeichenwort setze sich sprachüblich aus

dem in der englischen und der deutschen Sprache gebräuchlichen Kürzel für "Europa, europäisch" und dem englischen, aber auch in der deutschen Sprache verwendeten Wort "Job" (= Beschäftigung, berufliche Tätigkeit, Arbeitsplatz) zusammen. "EUROJOBS" bedeute soviel wie "europäische Arbeitsplätze", stelle also einen Hinweis darauf dar, daß die Dienstleistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitsplatzsuche in ganz Europa stünden bzw. daß Arbeitsplätze aus dem gesamten europäischen Bereich angeboten würden, was gerade

im Rahmen der Europäisierung nahe liege.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Zu deren Begründung wird vorgetragen, das Wort " EUROJOB" gebe es nicht. Dies sei angesichts

der nun schon lange andauernden europäischen Integration ein Indiz gegen einen

beschreibenden Gehalt. Die Wortzusammensetzung sei unklar und beinhalte

keine eindeutige Sachaussage. Zahlreiche vergleichbare Wortzusammensetzungen seien als Marken vom Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen worden.

Die Markeninhaberin beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung, auf den Inhalt

der Akten und das Ergebnis einer Recherche des Senats Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Die Schutz suchende Marke ist – jedenfalls nach der Einschränkung des Schutzbegehrens für

die Bundesrepublik Deutschland - nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1, §§ 107, 113 MarkenG iVm Art. 5 MMA und Art. 6 quinquies B Nr. 2 PVÜ vom

Schutz in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen.

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung

der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64

"INDIVIDUELLE"; BGH MarkenR 2000, 420

"RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION"; BGH GRUR 1999, 988, 989 "HOUSE OF BLUES"; BGH

GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU"). Dies ist hier nicht der Fall.

Es ist nicht feststellbar, daß "EUROJOBS" bezüglich der Dienstleistungen, für

die die IR-Marke noch Schutz begehrt, als beschreibende Angabe dienen kann.

Die Wortzusammensetzung "EUROJOB" kommt – wie die Internet-Recherche

des Senats ergeben hat - als Bestandteil von Firmenbezeichnungen bzw. Bezeichnungen von Agenturen sowie als Bestandteil der Bezeichnung eines

Computerprogramms vor. Außerdem ist die Wortfolge noch als Bestandteil von

Ausdrücken wie etwa "325-Euro-Job" nachweisbar. Daneben findet "Euro-Job"

vor allem im englischen, aber auch im deutschen Sprachbereich lediglich als

Hinweis auf eine Stellung bei Institutionen der Europäischen Union Verwendung. So wird auf einer Website unter der Überschrift "EUROJOBS" auf Stellenangebote der Europäischen Union hingewiesen. Damit ist diese Bezeichnung allenfalls geeignet, Dienstleistungen, die etwa der Vermittlung, Vorbereitung, Durchführung und Organisation der Vergabe von Arbeitsplätzen bei der

Europäischen Union oder der Schulung für Tätigkeiten bei der Europäischen

Union oder europäischen Organisationen und Institutionen dienen können, unmittelbar zu beschreiben. Ein solcher Bezug der Dienstleistungen zur Europäischen Union oder zu europäischen Organisationen ist durch die Neufassung

des Dienstleistungsverzeichnisses, die für jede der Klassen die Einschränkung

"aucun des services précités n'étant en rapport avec des emplois dans des organisations européennes d'ordre public, nationales ou internationales" ("sämtliche vorstehend genannten Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Arbeitsplätzen bei staatlichen oder zwischenstaatlichen europäischen Organisationen") enthält, jedoch nunmehr ausdrücklich ausgeschlossen. Für die Annahme, daß das Wort "EUROJOBS" auch allgemein als Hinweis für Arbeitsplätze jeglicher Art aus dem gesamten europäischen Raum geeignet ist, fehlt

nach den Recherchen des Senats ein ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkt. Damit entfällt der Versagungsgrund des Freihaltungsbedürfnisses i.S.v.

2. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt für die jetzt noch beanspruchten

Dienstleistungen auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG).

Da der Ausdruck "EUROJOBS", wie oben erläutert, keine Sachangabe für die

noch im Dienstleistungsverzeichnis enthaltenen Dienstleistungen darstellt, kann

ihm ein für die in Frage stehenden Dienstleistungen im Vordergrund stehender

beschreibender Begriffsinhalt nicht zugeordnet werden. Es handelt sich auch

nicht sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird

(BGH WRP 2001, 1082, 1083

- marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten – Schlechte Zeiten"; BGH

GRUR 2001, 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH BlfPMZ 2001, 398 "LOOK";

BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH GRUR 2002, 1070 "Bar jeder

Vernunft").

Ströbele

Hacker

Guth

Bb