Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 11.06.2003 – 28 W (pat) 166/02
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 166/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 399 58 789
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Die Beschlüsse des Deutschen Patentamts – Markenstelle für
Klasse 29 – vom 12. April 2001 und vom 25. Juni 2002 sind
wirkungslos, soweit die
teilweise Löschung der Marke
399 58 789.6/29 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke CTM
178 038 angeordnet worden ist.
G r ü n d e:
Mit Beschluss vom 12. April 2001 hat das Deutsche Patentamt – Markenstelle für
Klasse 29 – ua die Verwechslungsgefahr der Marke 399 58 789.6/29 mit der
Widerspruchsmarke CTM 178 038 festgestellt und die teilweise Löschung der
angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 25. Juni 2002 hat es die
Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 399 58 789.6/29 form- und fristgerecht
Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im
Wege der Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma).
Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Na