Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 11.06.2003 – 28 W (pat) 166/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 166/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 399 58 789

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel

sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold

beschlossen:

Die Beschlüsse des Deutschen Patentamts – Markenstelle für

Klasse 29 – vom 12. April 2001 und vom 25. Juni 2002 sind

wirkungslos, soweit die

teilweise Löschung der Marke

399 58 789.6/29 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke CTM

178 038 angeordnet worden ist.

G r ü n d e:

Mit Beschluss vom 12. April 2001 hat das Deutsche Patentamt – Markenstelle für

Klasse 29 – ua die Verwechslungsgefahr der Marke 399 58 789.6/29 mit der

Widerspruchsmarke CTM 178 038 festgestellt und die teilweise Löschung der

angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 25. Juni 2002 hat es die

Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 399 58 789.6/29 form- und fristgerecht

Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im

Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1

MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma).

Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Stoppel

Paetzold

Schwarz-Angele

Na