Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 16.06.2003 – 30 W (pat) 2/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 2/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die angegriffene Marke 399 77 991
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Juni 2003 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsitzende
sowie des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 29. Oktober 2002 ist wirkungslos,
soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 77 991 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 399 18 441 angeordnet
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2002 hat die Markenstelle für Klasse 05 des
Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1
Nr 2 MarkenG der angegriffenen Marke 399 77 991 mit der Widerspruchsmarke
399 18 441 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke im Beschwerdeverfahren zurückgenommen. Gleichzeitig hat die Markeninhaberin die Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
29. Oktober 2002 zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher
auszusprechen, das der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 26 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt
aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 60. Aufl, § 2679 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Winter
Schramm
Hartlieb
Hu