Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 17.06.2003 – 24 W (pat) 114/02
24. Senat
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Juni 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 398 67 522 6.70
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2003 unter Mitwirkung des Richters
Dr. Hacker als Vorsitzenden sowie des Richters Guth und der Richterin
Kirschneck
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß
der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Januar 2002, berichtigt am 6. August 2002,
insoweit aufgehoben, als der Widerspruch aus der Marke 271 795
für die Waren "Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht
aus Edelmetall oder plattiert), nämlich Putzzeug und Bürsten"
zurückgewiesen worden ist.
Die Löschung der Marke 398 67 522 wird auch in diesem Umfang
angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die farbige Wort-Bild Marke
ist u. a. für
"Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert), nämlich Putzzeug und Bürsten".
unter der Nummer 398 67 522 in das Register eingetragen worden.
Dagegen hat die Inhaberin der prioritätsälteren, u.a. für die Waren
"Putzmaterial, Seife, Seifenpulver, Wasch- und Bleichmittel, Putz-
und Poliermittel (ausgenommen für Leder)"
eingetragenen Wortmarke 271 795
Widerspruch erhoben.
Henkel
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat wegen
des Widerspruchs aus der Marke 271 795 sowie eines weiteren Widerspruchs mit
Beschluß vom 15. Januar 2002 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes die
teilweise Löschung der angegriffenen Marke hinsichtlich der Waren "Putz-, Polier-,
Fettentfernungs- und Schleifmittel" angeordnet und im übrigen die Widersprüche
zurückgewiesen. Hinsichtlich der Waren "Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel" könnten sich die verwechselbar ähnlichen Marken auf ähnlichen
oder auch identischen Waren begegnen. In Bezug auf die übrigen Waren seien
jedoch weder stoffliche noch sachliche Bezüge erkennbar, so daß insoweit die
Widersprüche bereits wegen fehlender Identität oder Ähnlichkeit der Waren zurückzuweisen seien.
Die Widersprechende hat gegen diesen Beschluß Beschwerde eingelegt, soweit
der Widerspruch aus der Marke 271 795 für die von der angegriffenen Marke erfaßten Waren "Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall
oder plattiert), nämlich Putzzeug und Bürsten" zurückgewiesen worden ist. Die
Beschwerdeführerin trägt vor, diese Waren seien mit der Ware "Putzmaterial" der
Widerspruchsmarke identisch. Außerdem liege "Putzzeug" im Ähnlichkeitsbereich
der Waren "Seifen" sowie "Putz- und Reinigungsmittel" der Widerspruchsmarke,
weil diese Produkte sich an die gleichen Verbraucherkreise richteten und sich
auch nach ihrer Anwendungsweise und Zweckbestimmung nicht unterschieden.
Darüber hinaus seien die Vertriebswege und die regelmäßigen Verkaufsstätten für
die in Rede stehenden Produktbereiche identisch. Der den Gesamteindruck der
jüngeren Marke prägende Wortbestandteil "HANGEL" sei mit der Widerspruchsmarke, der auf dem Warengebiet der Putz- und Reinigungsmittel sowie des Putzmaterials erhöhte Kennzeichnungskraft zukomme, vor allem klanglich ähnlich.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß insoweit aufzuheben, als der Widerspruch aus der Marke 271 795 für die Waren "Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert),
nämlich Putzzeug und Bürsten" zurückgewiesen worden ist und
die Löschung der angegriffenen Marke auch in diesem Umfang
anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke trägt vor, bei dem Markenbestandteil
"HANGEL" handele es sich um einen Familiennamen, der für die Widersprechende wirtschaftlich von großer Bedeutung sei. Die Verwendung der angegriffenen Marke beschränke sich hauptsächlich auf den Großraum Rosenheim.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die gemäß § 165 Abs. 4 MarkenG statthafte und auch im übrigen zulässige
Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache Erfolg.
1.1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften zu Art. 4 Abs 1 Buchst. b der Markenrechtslinie, die für
die Auslegung der in Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen
Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist,
ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung sämtlicher
Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere die Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken
und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen.
Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese hervorrufen. Hierbei
kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen
wirkt (vgl. EuGH GRUR 1998, 387 "Sabèl/Puma"; BGH GRUR 1996, 198
"Springende Raubkatze"; GRUR 1996, 200 "Innovadiclophont"). Die
umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert auch eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren,
insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten
Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit
der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen durch einen höheren
Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt
(EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. "Canon"; GRUR Int. 2000, 899 "Adidas/Marca Moda"; BGH GRUR 2000, 506, 508 "ATTACHÉ/TISSERAND";
GRUR 2002, 167 "Bit/Bud" mwN; BGH GRUR 2002, 544, 545 "BANK 24").
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Gefahr von Verwechslungen
im Umfang des Beschwerdeantrags gegeben.
1.2.
Die Waren "Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus
Edelmetall oder plattiert), nämlich Putzzeug und Bürsten" der angegriffenen
Marke und "Putzmaterial" sowie "Putz- und Poliermittel" der Widerspruchsmarke sind einander ähnlich.
Eine Ähnlichkeit von Waren ist anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen – insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebsart, ihres Verwendungszwecks
und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als
miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte –, so enge
Berührungspunkte aufweisen, daß die beteiligten Verkehrskreise der Meinung
sein könnten, sie stammten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich
verbundenen Unternehmen, falls sie mit identischen Marken gekennzeichnet
wären (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rn 57 m. v. N.). Dies ist
hier der Fall.
Unter den Oberbegriff des Putzzeugs, der mit "Putzmaterial" weitgehend
gleichgesetzt wird, fallen u. a. etwa mechanische Putzmittel wie Reinigungstücher, Scheuertücher, Besen, Bürsten, Schwämme, die mit flüssigen
Reinigungsmitteln imprägniert sein können (vgl. dazu Richter/Stoppel, Die
Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl., S. 274, 275). Solche
Waren, zu denen z.B. auch Herdreiniger gehören, die aus einem harten
Schwamm bestehen, der mit einem Reiniger getränkt ist, oder mit einem
Reiniger getränkte Bürsten zur Reinigung von Herd, Spüle und Backröhre
sowie Putz- und Reinigungstücher, Reinigungsbürsten oder -schwämme für
Schuhe, die spezielle Reinigungsmittel enthalten, werden als "mechanische
Putzmittel" bezeichnet (vgl. dazu auch 24 W (pat) 131/99 "TURBO-TABS",
Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). Damit sind die
Übergänge zwischen dem Putzzeug und den Bürsten der jüngeren Marke und
dem Putzmaterial sowie den Putz- und Poliermitteln der Widerspruchsmarke
fließend. Auch ergänzen sich mechanisches Putzzeug wie Scheuerlappen,
Putztücher, Reinigungsbürsten etc. mit Reinigungs- und Scheuermitteln, die
zum Lösen des Schmutzes verwendet werden und die die mechanische
Wirkung der Tücher und Bürsten chemisch unterstützen. Die gegenseitigen
Waren weisen demnach in ihrer Beschaffenheit, ihrer Wirkungsweise, in ihrem
Anwendungsbereich und hinsichtlich des Kreises der Anwender große Ähnlichkeiten auf. Auch werden die Waren nebeneinander in Haushaltswarengeschäften oder in den einschlägigen Abteilungen von Kaufhäusern oder
Supermärkten angeboten und vertrieben. Für die angesprochenen breiten
Verkehrskreise liegt es daher nahe, die gegenseitigen Waren bei (vermeintlich)
identischer Kennzeichnung der
selben betrieblichen Herkunftsstätte
zuzuordnen. (vgl. auch Richter/Stoppel, aaO., S. 274, mittlere Spalte unten
"Putzmittel" und "Putzzeug" gleichartig).
1.3. Es handelt sich beiderseits um relativ alltägliche, nicht sehr teuere Waren,
die oft nicht mit größerer Aufmerksamkeit erworben werden, und sich an
einen breiten Kreis von Abnehmern wenden.
1.4. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist überdurchschnittlich
hoch. Wie die Widersprechende vorgetragen und durch Vorlage von Umfrageergebnissen belegt hat und wie die Inhaberin der angegriffenen
Marke auch nicht bestreitet, wird die Marke "Henkel" als Kennzeichnung
für eine Vielzahl von Produkten auf dem Sektor der Wasch-, Reinigungs-
und Putzmittel verwendet und gehört zu den bekanntesten Marken in
Deutschland, wobei die Umfrage allerdings nicht genau das Warengebiet
erkennen läßt. Außerdem ist dem Senat bekannt, daß diese Marke vor
allem im Waschmittelbereich über eine beachtliche Verkehrsgeltung verfügt, die jedenfalls auch auf das benachbarte Gebiet des Putzzeugs ausstrahlt (vgl. dazu BPatG 24 W (pat) 77/95 "DENBEL/Henkel", Zusammenfassung veröffentlicht auf PROMA PAVIS CD-ROM; zur Frage des erweiterten Schutzumfangs auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9
Rn 302 ff.).
Insgesamt muß daher ein großer Abstand der Marken bestehen, um Verwechslungen auszuschließen. Diesen Abstand halten die Marken im vorliegenden Fall nicht ein.
1.5. Bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist stets
vom Gesamteindruck der Marken auszugehen (st. Rspr. BGH BlPMZ
1997, 28 "Foot-Joy"; Mitt. 1996, 285 f. "Sali-Toft"; GRUR 1999, 241, 243
"Lions"). Weichen - wie im vorliegenden Fall - die Marken in ihrer Gesamtheit deutlich voneinander ab, so kann gleichwohl eine Verwechslungsgefahr bestehen, wenn übereinstimmende oder ähnliche Markenbestandteile den jeweiligen Gesamteindruck der Vergleichsmarken prägen
(vgl. BGH GRUR 1996, 198, 199 "Springende Raubkatze"; GRUR 1996,
406 "Juwel"; GRUR 1999, 733, 735 "LION DRIVER"; MarkenR 2000, 20,
21 "RAUSCH/ELFI RAUCH"). Dies ist hier bei dem Wort "HANGEL" in der
angegriffenen Marke der Fall. Wort-Bildmarken werden im allgemeinen
durch den Wortbestandteil geprägt, weil dieser die kürzeste und einfachste Benennungsform darstellt (vgl. etwa Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl. § 9 Rn 366, 434; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rn 365;
BGH GRUR 2002, 171 "Marlboro-Dach"; BGH GRUR 2002, 167
"Bit/Bud"). Der mehr dekorativ wirkende Bildbestandteil tritt daher im Gesamteindruck zurück. Dies gilt auch für die in relativ geringer Schriftgröße
gehaltenen und weniger auffälligen Wörter "GROSSKÜCHEN-TECHNIK"
und "METZGEREI-BEDARF", weil diese auch breiten deutschen Verkehrskreisen ohne weiteres erkennbar lediglich die Art und Bestimmung
der Waren bezeichnen. Damit kommt als betriebskennzeichnendes, das
Gesamtzeichen prägendes Kenn- und Merkwort nur noch das in größeren
Buchstaben geschriebene und zentral im Zeichen angeordnete Wort
"HANGEL" in Betracht (vgl. dazu Althammer/Ströbele, aaO. § 9 Rn 185,
188; BGH aaO. "Bit/Bud").
1.6. Die Markenwörter "HANGEL" und "Henkel" sind klanglich ähnlich. Die Silbenzahl, die Betonung und ein großer Teil des Lautbestands, nämlich die
Buchstaben/Laute "H-n-el" der Zeichen stimmen überein. Die abweichenden Konsonanten "G" und "k" stellen beide Spreng-, Gaumen- und
Verschlußlaute dar und weisen damit eine deutliche Klangverwandtschaft
auf. Auch die Vokale "A" und "E" haben in der Artikulation gewisse Ähnlichkeit. Insgesamt entsteht dadurch ein Gesamtklangbild, das wesentlich
stärker durch die Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten als durch die wenig markanten Abweichungen beeinflußt wird.
Aus diesen Gründen hält die angegriffene Marke den erforderlichen
großen Markenabstand nicht mehr ein.
1.7. Das Vorbringen der Markeninhaberin, sie verwende ihre Marke vor allem im
Großraum Rosenheim und es handele sich um einen in dieser Region
üblichen und bekannten Familiennamen, der noch nie verwechselt worden sei,
greift nicht durch. Da eine Marke ein auf dem gesamten Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland geltendes Recht ist, und lediglich die sich
gegenüberstehenden Marken in ihrer eingetragen Form zu beurteilen sind,
kann es im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und im
anschließenden Rechtsmittelverfahren vor dem Bundespatentgericht nicht
darauf ankommen, ob nur eine regional eng begrenzte Benutzung beabsichtigt
ist oder bereits stattfindet und ob es sich um einen regional bekannten oder
üblichen Familiennamen handelt. Für die Feststellung einer markenrechtlichen
Verwechslungsgefahr ist es auch unerheblich, ob bereits Verwechslungen
vorgekommen sind oder nicht (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl.,
§ 9 Rn 35).
2. Es bestand kein Anlaß, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Hacker
Kirschneck
Guth