Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 22.04.2009 – 26 W (pat) 7/08

26. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 7/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 302 61 395

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung

vom

22. April 2009

durch

den

Vorsitzenden

Richter

Dr. Fuchs-Wissemann, den Richter Reker und den Richter Lehner

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent-

und Markenamts

vom

18. März 2004

und

11. Oktober 2007 aufgehoben, soweit der Widerspruch und

die Erinnerung der Widersprechenden zurückgewiesen worden sind.

2. Die Löschung der Marke 302 61 395 wird wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 974 006 auch für die

Ware „Putztücher“ angeordnet.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Marke 302 61 395

PUTZMEISTER

für die Waren

„Putztücher und Reinigungsmittel“

ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke

974 006

die für die Waren

Putzmeister

„Putzmittel, insbesondere Allzweckreiniger, Fußbodenreiniger“

eingetragen ist.

Die Markenstelle hat wegen des Widerspruchs die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die Ware „Reinigungsmittel“ angeordnet und den Widerspruch

im Übrigen zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Widersprechenden ist erfolglos geblieben.

Zur Begründung der teilweisen Zurückweisung des Widerspruchs und der Zurückweisung der Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle unter

anderem ausgeführt, trotz der mittleren Ähnlichkeit von Putztüchern mit Putzmitteln und der klanglichen Identität der Marken sei eine Verwechslungsgefahr i. S. d.

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu verneinen, weil die Widerspruchsmarke nur über eine

äußerst geringe Kennzeichnungskraft verfüge und ihr Schutzumfang dementsprechend gering sei. Die Bezeichnung „Putzmeister“ weise für die Waren, für die die

Widerspruchsmarke eingetragen ist, einen deutlichen beschreibenden Charakter

auf. Dass der Markenbestandteil „Putz-“ den Verwendungszweck von Putzmitteln

beschreibe, liege auf der Hand. Der weitere Markenteil „-meister“ diene als Hinweis auf die Qualität der so bezeichneten Waren. Die Kombination der beiden

Markenbestandteile weise keinen davon abweichenden oder darüber hinausgehenden Bedeutungsgehalt auf. Ob die Wortkombination „Putzmeister“ konkret und

unmittelbar beschreibend wirke oder nur einen deutlich beschreibenden Anklang

aufweise, sei nicht entscheidungserheblich.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie vertritt zum

einen die Ansicht, dass zwischen Putztüchern und Putzmitteln nicht nur eine mittlere, sondern eine große Ähnlichkeit bestehe. Beide Waren dienten dem gleichen

Zweck, nämlich der Reinigung von Gegenständen im Haushalt, und würden regelmäßig zusammen verwendet, indem z. B. ein Putzmittel auf ein Putztuch aufgetragen werde. Es handele sich um einander ergänzende Waren, die in Kaufhäusern und Verbrauchermärkten regelmäßig nebeneinander im Regal zu finden

seien. Weiterhin vertritt die Widersprechende die Auffassung, dass die Widerspruchsmarke eine mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweise.

Das Wort „Putzmeister“ sei eine im Duden nicht verzeichnete Wortneuschöpfung.

Der in der Widerspruchsmarke enthaltene Begriff „-meister“ weise nicht auf eine

Ware, sondern auf eine qualifizierte Person hin. Schon deshalb fehle es an einer

unmittelbaren Beschreibung der Waren. Aber selbst wenn ein gewisser beschreibender Anklang unterstellt werde, habe die Widerspruchsmarke auf Grund der mit

ihr für einen Allesreiniger in den Jahren 1998 bis 2008 jährlich erzielten Umsätze

in Millionenhöhe eine mindestens normale Kennzeichnungskraft erlangt. Zur

Glaubhaftmachung der geltend gemachten Umsätze hat die Widersprechende

eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, die Angaben zu Umsatzzahlen der

Jahre 1998 bis 2008 sowie Angaben zu den in diesem Zeitraum geschalteten

Werbeanzeigen für einen unter der Bezeichnung „Putzmeister“ vertriebenen Allesreiniger zu entnehmen sind. Ferner hat sie Kopien von Werbeanzeigen, von Etiketten, die die Widerspruchsmarke tragen, sowie von Rechnungen beigefügt.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben, soweit der Widerspruch und die Erinnerung zurückgewiesen worden

sind, und auch insoweit die Löschung der angegriffenen Marke

anzuordnen.

Die Markeninhaberin hat sich zum Beschwerdevorbringen nicht geäußert und

keine Anträge gestellt.

II

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden erweist sich als begründet. Zwischen den beiderseitigen Marken besteht auch insoweit die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, als die angegriffene Marke für

„Putztücher“ eingetragen worden ist, so dass sie auch insoweit löschungsreif ist.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne der vorgenannten Bestimmung

ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei

besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren,

insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der

älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder

Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder

durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden

kann und umgekehrt (BGH GRUR 2008, 258, Tz. 258 – INTERCONNECT/T-InterConnect).

Im vorliegenden Fall ist für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr von einer

klanglichen Identität der beiderseitigen Marken sowie einer außerordentlich

großen schriftbildlichen Ähnlichkeit der Marken auszugehen, die sich allein durch

die Wiedergabe desselben Wortes in Normalschrift (Widerspruchsmarke) bzw. in

Großbuchstaben (angegriffene Marke) unterscheiden. Dies erfordert angesichts

der dargestellten Wechselwirkung zwischen den einzelnen, für die Beurteilung der

Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren einen deutlichen Abstand der Waren, für die die Marken eingesetzt werden sollen, sofern die Widerspruchsmarke

über eine normale Kennzeichnungskraft verfügt.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist zwar, wie die Markenstelle in

den angegriffenen Beschlüssen entgegen der Ansicht der Widersprechenden zutreffend festgestellt hat, von Haus aus nur als äußerst gering zu bewerten, weil

das Wort „Putzmeister“ für die angesprochenen Verkehrskreise unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass die so bezeichneten Waren zum Putzen bestimmt

sind und dabei eine meisterliche Wirkung entfalten und den Verwender damit zum

„Putzmeister“ machen (vgl. insoweit auch die in PAVIS PROMA veröffentlichten

Zurückweisungen von Marken mit dem Bestandteil „meister“ bzw. „master“, wie

z. B. BGH,

I ZB 039/98, 14.12.2000

- BAUMEISTER-HAUS; BPatG,

29 W (pat) 93/03, 15.12.2004

- AuditMaster; 32 W (pat) 171/95, 28.04.1995

- ECOMASTER; 32 W (pat) 137/95, 11.08.1995 - Finishmaster). Die Widerspruchsmarke weist damit zumindest einen starken beschreibenden Anklang auf,

so dass sie von Haus aus nur einen äußerst geringen Schutzumfang beanspruchen kann.

Die Kennzeichnungskraft einer Marke ist jedoch keine starre, sondern eine variable Größe, die sich im Laufe der Zeit verändern kann. Bei ihrer Bestimmung

sind deshalb alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen nicht nur die

Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, sondern im Falle einer benutzten Marke auch der von ihr gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke sowie der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke gehören (EuGH GRUR Int. 1999, 734

- Lloyd; GRUR 2005, 763 – Nestlé/Mars; BGH GRUR 2009, 672, 674, Tz. 21

- OSTSEE-POST).

Bei Berücksichtigung dieser weiteren relevanten Umstände ist im vorliegenden

Fall davon auszugehen, dass die Widerspruchsmarke im maßgeblichen Zeitpunkt

der Anmeldung der angegriffenen Marke ihre ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche überwunden hatte und jedenfalls eine normale Kennzeichnungskraft

aufwies. Die Widersprechende hat mit den von ihr im Beschwerdeverfahren als

Anlage zum Schriftsatz vom 29. Mai 2008 vorgelegten Unterlagen, insbesondere

mit den von ihr eidesstattlich versicherten erheblichen Umsätzen unter der Widerspruchsmarke in den Jahren 1998 bis 2008 sowie den im gleichen Zeitraum wiederholt in den inländischen Printmedien geschalteten Werbeinseraten, substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie die Widerspruchsmarke für verschiedene Putz- und Reinigungsmittel umfangreich und über einen langen Zeitraum hinweg benutzt hat. Die Markeninhaberin, der die diesbezüglichen Unterlagen der Widersprechenden zugestellt worden sind, hat weder die vorgetragenen

Umsatzzahlen und Werbemaßnahmen in Abrede gestellt noch der Behauptung

der Widersprechenden, dass die Widerspruchsmarke in Folge dessen über eine

zumindest normale Kennzeichnungskraft verfüge, widersprochen. Bei dieser

Sachlage ist für die Prüfung der Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2

MarkenG von einer infolge langjähriger, umfangreicher Benutzung erworbenen

durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für die Ware

„Putzmittel“ auszugehen.

Auch die Feststellung der Markenstelle, dass zwischen der Ware „Putzmittel“, für

die die Widerspruchsmarke eingetragen ist, und der hier noch im Streit stehenden

Ware „Putztücher“ der angegriffenen Marke eine mittlere Warenähnlichkeit besteht, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sowohl der erkennende Senat als auch andere Senate des BPatG haben zuvor bereits festgestellt,

dass zwischen Reinigungstüchern bzw. Putzzeug und Bürsten einerseits und

Putzmitteln andererseits trotz der unterschiedlichen stofflichen Beschaffenheit der

Waren und regelmäßig nicht übereinstimmender Herstellungsstätten wegen des

gemeinsamen Gebrauchs unter dem Gesichtspunkt einander ergänzender Waren

eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit besteht (vgl. insoweit PAVIS PROMA,

26 W (pat) 172/99, 28.03.2001

- microclean; 24 W (pat) 114/02, 17.06.2003

- Hangel). An dieser Beurteilung hält der Senat angesichts der Tatsache, dass

seither keine Veränderung der Angebots- und Gebrauchsgewohnheiten bei den

maßgeblichen Waren festzustellen ist, weiterhin fest.

Da die beiderseitigen Marken - wie oben dargelegt - in klanglicher Hinsicht identisch und in schriftbildlicher Hinsicht in höchstem Maße ähnlich sind und die Widerspruchsmarke angesichts ihrer langjährigen und umfangreichen Benutzung

und Bewerbung durch die Widersprechende über eine normale Kennzeichnungskraft verfügt, hätte es zur Verneinung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr eines äußerst großen Abstandes der beiderseitigen Waren bedurft. Dieser ist

jedoch auch zwischen Putztüchern und Putzmitteln, die teilweise sogar gemeinsam als Putzset angeboten werden, nicht gegeben. Daher war der Beschwerde

der Widersprechenden stattzugeben und die Löschung der angegriffenen Marke

auch für die Ware „Putztücher“ anzuordnen.

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf eine der Verfahrensbeteiligten gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG gibt der Streitfall keine Veranlassung.

Dr. Fuchs-Wissemann

Lehner

Reker

hat Urlaub und ist daher

an der Unterzeichnung

gehindert.

Reker

Bb