Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 23.06.2003 – 30 W (pat) 77/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 77/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 398 26 896 10.99
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister eingetragen unter der Nummer 398 26 896 ist die Marke
CompuMent Die Mousy Line Computer Factory
als Kennzeichen für die Waren und Dienstleistungen:
Datenverarbeitungsgeräte, Computer; Bildschirme und
Tastaturen sowie Peripheriegeräte für Computer; Drucker,
Disketten- und CD-ROM-Laufwerke für Computer; Zubehör
für Computer und Computer-Systeme, nämlich Verbindungskabel, Drucker-Trommeln und –Tonerkassetten, Joysticks,
Scanner(-Lesegeräte), Halbleiter-Prozessoren, Speicher-
Chips, -Karten und –Platten, Schnittstellengeräte; auf Datenträgern befindliche Datenverarbeitungs- und Computer-Programme sowie Betriebssysteme; Programmdokumentationen, Bedienungs- und Benutzeranleitungen, -handbücher
und anderes schriftliches Begleitmaterial für Datenverarbeitungsgeräte, Computer und Computeranlagen; Installation,
Montage, Instandhaltung, Überwachung und Reparatur von
Datenverarbeitungsgeräten, Computern und –anlagen, Peripheriegeräten und Zubehör; technische Beratung und Planung im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsgeräten,
Computern und Computeranlagen.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der für die Waren und Dienstleistungen
Elektrische und elektronische Geräte, Maschinen, Apparate
und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten) sowie daraus
gebildete Anlagen zur Erfassung, Eingabe, Übertragung,
Wandlung, Speicherung, Verarbeitung und Ausgabe von Daten, Informationen und Signalen; Computer sowie daraus zusammengestellte Anlagen; Computer-Peripheriegeräte, nämlich Dateneingabe-, -ausgabe-, -übertragungs- und –speichergeräte; Teile aller vorgenannten Waren; alle vorgenannten Waren auch in Verbindung mit ärztlichen und zahnärztlichen Instrumenten und Apparaten; Datenträger (soweit in
Klasse 9 und 16 enthalten), auf vorgenannten Datenträgern
gespeicherte Computerprogramme und Datensammlungen,
Computerprogramme in Form von Programmdokumentationen; Bedienungs- und Benutzungsanleitungen, Programmhandbücher sowie anderes schriftliches Begleitmaterial für
Programme; Lehr- und Unterrichtsmittel
in Form von
Druckereierzeugnissen; Bücher, Kataloge, Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen und andere gedruckte Publikationen auf
dem Gebiet der Informationstechnik, insbesondere für ärztliche und zahnärztliche Praxen; Schreibwaren und Druckereierzeugnisse als Planungsmittel für ärztliche und zahnärztliche Praxen, sowie als Verbrauchsmaterial für Computer und
Computeranlagen; Entwickeln und Erstellen von Computerprogrammen für Dritte; Datenverarbeitung für andere; Betrieb
einer Datenbank; Vermietung und Wartung von Computern,
Vermietung von Computerprogrammen; technische und betriebswirtschaftliche Beratung ärztlicher und zahnärztlicher
Praxen auf dem Gebiet der Informationstechnik; Schulung
und Fortbildung Dritter auf dem Gebiet der Informationstechnik; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften auf
dem Gebiet der Informationstechnik
seit dem 21. August 1995 unter der Nummer 2 911 463 eingetragenen Marke
COMPUMED
sowie der seit dem 21. August 1995 unter der Nummer 2 911 464 für die o.g. Waren eingetragenen Marke
COMPUDENT.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Widersprüche zurückgewiesen mit der Begründung, es bestehe keine Verwechslungsgefahr, es stünden sich zwar identische oder sehr ähnliche Produkte gegenüber, der erforderliche Markenabstand sei aber gewahrt. Dabei sei auf den Gesamteindruck der Marken so wie sie im Register eingetragen sind abzustellen, das
angegriffene Zeichen enthalte mit den Wörtern "Mousy Line" aber einen weiteren
selbständigen schutzfähigen Bestandteil, der gleichwertig neben dem Bestandteil
"CompuMent" stünde.
Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt mit der Begründung,
den erforderlichen Abstand halte die angegriffene Marke nicht ein, da den Widerspruchsmarken auf Grund ihres Bekanntheitsgrades im Verkehr eine gesteigerte
Kennzeichnungskraft zukomme. Innerhalb der angegriffenen Marke sei das Wort
"CompuMent" ein prägender, selbständig kennzeichnender Bestandteil. Der Bestandteil "Die Mousy Line Computer Factory" stelle lediglich eine Angabe des Geschäfts- bzw Tätigkeitsbereiches dar, der keine Kennzeichnungskraft zukomme.
Das prägende Markenwort sei mit den Widerspruchsmarken zumindest in klanglicher Hinsicht nahezu identisch.
Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung
der angegriffenen Marke anzuordnen.
Der Markeninhaber hat sich im Verfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig in der Sache aber nicht begründet. Es besteht auch
nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1
Nr 2 MarkenG. Der Widerspruch ist deshalb von der Markenstelle gemäß §§ 42
Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zu Recht zurückgewiesen worden.
Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ab von der
Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten
Waren. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die
sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, wobei die verschiedenen für die Beurteilung
der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung
stehen (vgl BGH GRUR 2001, 507, 508 –EVIAN/REVIAN; GRUR 2000, 506, 508
- ATTACHÉ/TISSERAND).
Ausgehend von der Registerlage können die Marken zur Kennzeichnung identischer oder sehr ähnlicher Waren verwendet werden.
Aber auch bei Anlegung strenger Maßstäbe ist ein zur Vermeidung von Verwechslungen ausreichender Markenabstand eingehalten.
Der Entscheidung ist eine geminderte Kennzeichnungskraft und damit ein unterdurchschnittlicher Schutzumfang der Widerspruchsmarken zu Grunde zu legen.
Zur Begründung einer von der Widersprechenden behaupteten gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken aufgrund ihres Bekanntheitsgrades im
Verkehr wurden keine Tatsachen vorgetragen.
Die Widerspruchsmarken setzen sich aus dem im Computer bzw Softwarebereich
üblichen Bestandteil "Compu" für Computer sowie den Bestandteilen "med" und
"dent" zusammen, die ebenfalls beschreibenden Anklang haben im Hinblick auf
die mögliche Verwendung der Computerwaren im medizinischen und zahnärztlichen Bereich (vgl. zur Kennzeichnungskraft des ähnlich gebildeten Zeichens
CompuNet BGH GRUR 2001, 1161, 1162 liSp).
Vor diesem Hintergrund tangiert die angegriffene Marke den Schutzbereich der
Widerspruchsmarken nicht.
Zum einen hat die angegriffene mehrgliedrige Marke nur in der ersten Hälfte des
ersten von sechs Bestandteilen die Abkürzung "Compu" identisch übernommen,
bei der es sich um einen kennzeichnungsschwachen Bestandteil handelt. Zum anderen unterscheidet sich die angegriffene Marke von den Widerspruchsmarken
durch den in der angegriffenen Marke enthaltenen Bestandteil "Die Mousy Line
Computer Factory".
Zwar kann bei mehrteiligen Zeichen eine Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck auch dann gegeben sein, wenn Ähnlichkeit nur für ein Element in
Betracht zu ziehen ist. Hierfür ist jedoch Voraussetzung, dass der ähnliche Teil
aufgrund seiner Kennzeichnungskraft den Gesamteindruck der Marke prägt und
die übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl
Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl, § 9 Rdnr 374). Dabei genügt bloße Gleichgewichtigkeit neben den weiteren Bestandteilen nicht, dieses Erfordernis gilt in gleicher Weise für das jüngere wie für das ältere Zeichen.
Dass im Bestandteil "CompuMent" der Verkehr die eigentliche Kennzeichnung der
angegriffenen Marke erblicken würde und sie auf diesen Bestandteil verkürze liegt
nicht nahe. Dagegen spricht, dass der Markenteil "Die Mousy Line Computer
Factory" insbesondere in dem Bestandteil "Die Mousy Line" herkunftskennzeichnend wirkt, der als fantasievoller Eigenname ohne beschreibenden Bezug durch
Übertragung des deutschen Wortes Mausi in die englische Schreibweise gebildet
ist.
Dem Markenbestandteil "CompuMent" kommt dagegen wegen des beschreibenden Anklangs des Teiles "Compu" nur geringe Kennzeichnungskraft zu.
Es ergeben sich auch keine ausreichend sicheren Anhaltspunkte dafür, dass der
Verkehr in dem Bestandteil "Die Mousy Line Computer Factory" insgesamt einen
bloßen Firmenhinweis sieht, der neben einer das Gesamtzeichen prägenden bestimmten Produktbezeichnung in den Hintergrund treten würde. Das wird lediglich
für "Computer factory" ohne weiteres unterstellt werden können, nicht dagegen für
die weiteren Markenteile.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist daher ohne Erfolg.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs 1 MarkenG.
Dr. Buchetmann
Schramm
Hartlieb
Ko