Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 24.06.2003 – 24 W (pat) 94/02
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 94/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 09 061.7
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
26. Februar 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die farbige nachstehend wiedergegebene Wort- Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
sollte ursprünglich für die Waren der Klassen 3 und 5 in das Markenregister eingetragen werden. Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht hat die Anmelderin
das Warenverzeichnis auf die Waren
"Stilleinlagen"
beschränkt.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach vorheriger Beanstandung durch Beschluß eines Angestellten im
gehobenen Dienst zurückgewiesen, weil der Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die angemeldete Kennzeichnung weise klar erkennbar auf die
Art der Waren und deren Wirkung hin, wobei das Bildelement lediglich als werbeübliche Illustration der rein sachbezogenen Wortelemente wirke.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Für die nach Einschränkung des Warenverzeichnisses noch verbliebenen Waren der Anmeldung fehle dem Zeichen
ein direkter sachlicher Warenbezug, weil "Stilleinlagen" sich nicht an die Zielgruppe der Kleinkinder richteten, sondern von deren Müttern benutzt würden.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 165 Abs. 4 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und nach
Einschränkung des Warenverzeichnisses in der Sache auch in vollem Umfang begründet. Die angemeldete Marke ist nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 37
Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefaßt zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1150 "LOOK"; GRUR 2002, 64 "IN-
DIVIDUELLE"). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von
der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen
oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr
vgl. BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten – Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH
BlfPMZ 2001, 398 "LOOK"; BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH MarkenR 2002, 338 "Bar jeder Vernunft"). Dies ist hier nicht der Fall.
Der angemeldeten Marke fehlt es für "Stilleinlagen" an einem hinreichend engen
Warenbezug. Die Wortbestandteile "Happy Baby" und "Sanfte Pflege" sowie das
Bildelement, das aus einer werbeüblichen, nach Art einer Comic-Zeichnung stilisierten Darstellung eines lachenden Babykopfes mit angedeuteten Schultern ohne
besondere grafische Eigenart besteht und damit bildlich den Textteil der Marke illustriert, weisen im Sinne einer Bestimmungsangabe auf die Zielgruppe der Säuglinge bzw. Kleinkinder hin. Die jetzt noch beanspruchten "Stilleinlagen" dagegen
werden von stillenden Müttern an sich selbst benutzt und kommen somit allenfalls
mittelbar Säuglingen zugute. Nachdem somit die in der Marke enthaltene Bestimmungsangabe "Baby" mit Bezug auf die jetzt noch beanspruchten Waren keine
unmittelbar beschreibende Angabe darstellt, ist ein konkreter Sachbezug der angemeldeten Kombinationsmarke zu verneinen. Ebenso wenig sprechen sonstige
Umstände gegen die Eignung der angemeldeten Marke, in Zusammenhang mit
den fraglichen Waren als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden zu werden,
zumal die angemeldete Wortverbindung "Happy Baby Sanfte Pflege" für "Stilleinlagen" nicht als bloße Werbeaussage allgemeiner Art verstanden werden kann.
Der angemeldeten Kennzeichnung steht auch nicht der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Da der Marke wegen der unzutreffenden Bestimmungsangabe "Baby" für "Stilleinlagen" kein beschreibender Begriffsgehalt zuzuordnen ist, ist das Kombinationszeichen auch nicht geeignet, für
diese Dienstleistungen als beschreibende Angabe zu dienen (vgl. BGH GRUR
2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH MarkenR 2000, 420 "RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION"; BGH GRUR 1999, 988, 989 "HOUSE OF BLUES"; BGH GRUR
1999, 1093, 1094 "FOR YOU").
Ströbele
Hacker
Guth
Abb. 1