Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 24.06.2003 – 24 W (pat) 94/02

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 94/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 09 061.7

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

26. Februar 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die farbige nachstehend wiedergegebene Wort- Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

sollte ursprünglich für die Waren der Klassen 3 und 5 in das Markenregister eingetragen werden. Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht hat die Anmelderin

das Warenverzeichnis auf die Waren

"Stilleinlagen"

beschränkt.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung nach vorheriger Beanstandung durch Beschluß eines Angestellten im

gehobenen Dienst zurückgewiesen, weil der Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die angemeldete Kennzeichnung weise klar erkennbar auf die

Art der Waren und deren Wirkung hin, wobei das Bildelement lediglich als werbeübliche Illustration der rein sachbezogenen Wortelemente wirke.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Für die nach Einschränkung des Warenverzeichnisses noch verbliebenen Waren der Anmeldung fehle dem Zeichen

ein direkter sachlicher Warenbezug, weil "Stilleinlagen" sich nicht an die Zielgruppe der Kleinkinder richteten, sondern von deren Müttern benutzt würden.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 165 Abs. 4 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und nach

Einschränkung des Warenverzeichnisses in der Sache auch in vollem Umfang begründet. Die angemeldete Marke ist nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 37

Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefaßt zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1150 "LOOK"; GRUR 2002, 64 "IN-

DIVIDUELLE"). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von

der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen

oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr

vgl. BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten – Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH

BlfPMZ 2001, 398 "LOOK"; BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH MarkenR 2002, 338 "Bar jeder Vernunft"). Dies ist hier nicht der Fall.

Der angemeldeten Marke fehlt es für "Stilleinlagen" an einem hinreichend engen

Warenbezug. Die Wortbestandteile "Happy Baby" und "Sanfte Pflege" sowie das

Bildelement, das aus einer werbeüblichen, nach Art einer Comic-Zeichnung stilisierten Darstellung eines lachenden Babykopfes mit angedeuteten Schultern ohne

besondere grafische Eigenart besteht und damit bildlich den Textteil der Marke illustriert, weisen im Sinne einer Bestimmungsangabe auf die Zielgruppe der Säuglinge bzw. Kleinkinder hin. Die jetzt noch beanspruchten "Stilleinlagen" dagegen

werden von stillenden Müttern an sich selbst benutzt und kommen somit allenfalls

mittelbar Säuglingen zugute. Nachdem somit die in der Marke enthaltene Bestimmungsangabe "Baby" mit Bezug auf die jetzt noch beanspruchten Waren keine

unmittelbar beschreibende Angabe darstellt, ist ein konkreter Sachbezug der angemeldeten Kombinationsmarke zu verneinen. Ebenso wenig sprechen sonstige

Umstände gegen die Eignung der angemeldeten Marke, in Zusammenhang mit

den fraglichen Waren als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden zu werden,

zumal die angemeldete Wortverbindung "Happy Baby Sanfte Pflege" für "Stilleinlagen" nicht als bloße Werbeaussage allgemeiner Art verstanden werden kann.

Der angemeldeten Kennzeichnung steht auch nicht der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Da der Marke wegen der unzutreffenden Bestimmungsangabe "Baby" für "Stilleinlagen" kein beschreibender Begriffsgehalt zuzuordnen ist, ist das Kombinationszeichen auch nicht geeignet, für

diese Dienstleistungen als beschreibende Angabe zu dienen (vgl. BGH GRUR

2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH MarkenR 2000, 420 "RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION"; BGH GRUR 1999, 988, 989 "HOUSE OF BLUES"; BGH GRUR

1999, 1093, 1094 "FOR YOU").

Ströbele

Hacker

Guth

Abb. 1