Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 30.06.2003 – 30 W (pat) 103/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. Juni 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 07 747.5

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und der Richterin Hartlieb 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet als 3-dimensionale Marke ist

siehe Abb. 1

als Kennzeichnung für die Waren

„polierte Edelstahlverbindungen zur Verwendung zur lösbaren

Verbindung zu Flüssigkeitsleitungen, die bei der Erdöl und Gas-

Exploration – und Produktion verwendet werden“.

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, die angemeldete Marke bestehe

lediglich aus der Darstellung der im Warenverzeichnis genannten Ware. Da diese

keinerlei an charakteristischen Stellen befindliche besondere und somit einprägsame Merkmale aufweise, fehle die Unterscheidungskraft, zudem bestehe ein

Freihaltebedürfnis.

Hiergegen hat die Anmelderin Erinnerung eingelegt mit der Begründung, die angemeldete Marke sei schutzfähig, da der Verkehr in ihr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehe. Im Markt der Kupplungen zur Verwendung von Flüssigkeitsleitungen, die bei der Erdöl- und Gasexploration und Produktion verwendet

werden, seien Kennzeichnungen durch dreidimensionale Gestaltungen üblich, da

die vorliegenden Kupplungen vorwiegend im Unterseebereich verwendet werden

und bei Bedarf zuverlässig erkannt werden müssen. Zudem unterscheide sich die

Anmeldemarke durch Gestaltungen von üblichen, auf dem Markt befindlichen

Kupplungen deutlich durch

-

-

-

-

-

die polierte glatte Oberfläche der Aussenflächen

die gleichmässige zylindrische Aussenform

das glatte, äussere Profil

die gleichmässige, metallische Edelstahlfarbe der Aussenflächen und

den abgeschrägten Übergang zwischen Zylindern unterschiedlichen

Durchmessers.

Die Konkurrenzprodukte unterschieden sich hiervon in Farben und Formen.

Die Markenstelle hat die Erinnerung zurückgewiesen, die geltend gemachten Gesichtspunkte könnten kein herkunftshinweisendes Gewicht begründen, da sie sich

nicht so gravierend von üblichen technischen Gestaltungen abheben würden, dass

die hiesigen Verkehrskreise, die allgemein von den Produkten angesprochen sein

könnten, auf einen bestimmten Hersteller schliessen könnten. Zu einer möglichen

Verkehrsdurchsetzung sei nicht vorgetragen.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die

Kennzeichnung durch die dreidimensionale Gestaltung sei in diesem Warensektor

üblich; insbesondere die Aussenflächen würden daher in Farbe, Oberflächenbeschaffenheit, Profil und Form von Konkurrenzunternehmen unterschiedlich gestaltet. Kein anderes Produkt der Konkurrenz weise die charakteristischen Merkmale der angemeldeten Marke auf; die Gestaltungselemente seien nicht technisch

bedingt.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes aufzuheben

und regte vorsorglich die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Zwar bestehen keine zuverlässigen Anhaltspunkte dafür, dass die Anmeldung schon die Markenfähigkeit gemäß

§ 3 Abs 2 MarkenG fehlt (vgl hierzu Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl § 3 Rdn

95 ff). Sie ist jedoch eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG, der auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke vor.

Die Anmelderin begehrt Schutz für eine polierte Edelstahlverbindung, einsetzbar

im Bereich Erdöl- und Gasexploration und Produktion, die wie aus den Ausführungen der Anmelderin und den von der Anmelderin vorgelegten Darstellungen der

Vergleichsprodukte der Konkurrenzunternehmen als Element einer (Schnellverschluss)Kupplung in Unterwasseranlagen Einsatz findet.

Der Eintragung der angemeldeten dreidimensionalen Marke steht ein Freihaltebedürfnis im Sinn von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Eine als dreidimensionale Marke angemeldete Form der Ware, die sich in der

Gestaltung zum Wesen der Ware gehörender Elemente erschöpft, kann unmittelbar zur Beschreibung eben solcher Waren dienen; an solchen Formen ist daher

ein Freihaltungsbedürfnis zu bejahen (vgl BPatGE 40, 98, 103 „Trafogehäuse“;

BPatG BlPMZ 1998, 541, „CD-Hülle“). Ein starkes Freihaltungsbedürfnis gilt vor

allem für Warenbereiche, in denen nur ein begrenzter Gestaltungsspielraum für

die Form von Waren besteht (vgl BGH GRUR 2001, 334, 337 „Gabelstapler“).

Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass den Mitbewerbern die freie Wahl zwischen allen Formen erhalten bleiben muss, ihnen also nicht zugemutet werden

darf, auf andere Gestaltungsalternativen auszuweichen (vgl BPatG „CD-Hülle“

aaO). Vielmehr sind gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG alle Gestaltungen vom Markenschutz ausgeschlossen, die als Form der einschlägigen Waren in Betracht

kommen, weil sie insoweit zur Beschreibung dieser Waren „dienen können“. Eine

Eintragung ohne Verkehrsdurchsetzung ist damit nur für Gestaltungen möglich,

die sich so weit vom branchenüblichen Formenschatz entfernen, dass eine Eignung zur Beschreibung der beanspruchten Waren weder gegenwärtig noch zukünftig vernünftigerweise zu erwarten ist (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 8

Rdn 411). Das ist hier nicht der Fall.

Bei der Marke handelt es sich um eine, den vorgegebenen Gestaltungsspielraum

nicht verlassende Warenform (vgl hierzu – bezüglich daraus folgender mangelnder

Unterscheidungskraft BGH GRUR 2001, 413 –SWATCH). Grundsätzlich kann

nämlich die Ware selbst nicht gleichzeitig ihr Kennzeichen sein (vgl Osterloh, Die

Ware als Marke, FS für Erdmann S 445; Bornkamm, Schutz von dreidimensionalen Marken, Abl 2003, 54 ff).

Soweit die Anmelderin auf die ihrer Ansicht nach entscheidungserheblichen Unterschiede des Anmeldegegenstands gegenüber denjenigen der Konkurrenz hinweist, scheiden die Merkmale

die polierte, glatte Oberflächen,

das glatte, äußere Profil,

die gleichmäßige, metallische Edelstahlfarbe der Außenflächen

als Kennzeichnungsmittel schon deshalb aus, weil sie sich bereits aus der beanspruchten Ware ergeben. Sie beschreiben nämlich nur Merkmale von polierten

Edelstahlverbindungen entweder unmittelbar (poliert, Edelstahl) oder durch Oberbegriffe (glatt). Denn eine polierte Oberfläche ist regelmäßig auch glatt, Edelstahlfarbe kann als die ursprüngliche Farbe dieses Werkstoffs für diesen kein

kennzeichnendes Merkmal sein. Gleichmäßig und metallisch sind Eigenschaften

der Farbe, die der naturbelassene Werkstoff Edelstahl, ein Metall, bereits von

Haus aus hat. Durch diese Merkmale kann sich der Anmeldegegenstand somit

allenfalls von sonstigen, nicht unter die beanspruchte Ware subsumierbaren Verbindungselementen, nicht jedoch von zum Anmeldegegenstand selbst in Konkurrenz stehenden Elementen (also anderen polierten Edelstahlverbindungen ...) unterscheiden.

Somit besteht selbst nach der Behauptung der Anmelderin ein Unterschied zu

Konkurrenzprodukten nur in der zylindrischen Form und in dem abgeschrägten

Übergang zwischen Zylindern unterschiedlichen Durchmessers. Zu ersterem erübrigen sich Ausführungen nachdem die Anmelderin selbst Konkurrenzprodukte mit

zylindrischer Form vorgelegt hat (zB Snaptite). Inwieweit der abgeschrägte Übergang zwischen den Zylindern derzeit ausschließlich bei den Produkten der Anmelderin anzutreffen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn (derzeit) nur

die Anmelderin diese Abschrägung vornimmt, handelt es sich dabei um kein zur

Kennzeichnung geeignetes Element. Solche Abschrägungen sind nämlich ein allgemein übliches Gestaltungsmittel, das speziell bei miteinander zu verbindenden

Formteilen sogar sehr häufig anzutreffen ist. Ihnen mißt der Verkehr in erster Linie

technische Funktion bei. Wie allgemein bekannt ist und aus der Erfahrung mit

vielen Gegenständen gerade auch des täglichen Gebrauchs dem Publikum nahegebracht wird, erleichtert nämlich diese Form das Zusammenfügen.

Somit wird das angesprochene Publikum in der beanspruchten Formgestaltung

nur eine technische Lösung für das beanspruchte Verbindungselement, nicht aber

ein Kennzeichen sehen, das auf einen bestimmten Hersteller schließen lässt. Der

Verkehr ist nämlich daran gewöhnt, dass technische Geräte, auch wenn sie demselben Zweck dienen, in unterschiedlichen Ausgestaltungen angeboten werden. In

der Formgestaltung sieht er deshalb in erster Linie Merkmale der Funktion

und/oder der Ästhetik und keine Herstellerhinweise (BGH GRUR 2003, 332-

ABSCHLUßSTÜCK). Der EuGH bestätigt, dass zu verhindern sei, dass der

Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein Monopol für technische Lösungen

oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräume, die der Benutzer auch bei

Waren der Mitbewerber suchen könne. Diese bereits im Urteil Philips/Remington

(GRUR Int. 2000, 439) niedergelegte Rechtsauffassung wird in den verbundenen

Verfahren Linde, Winward und Rado (GRUR 2003, 514) erneut bekräftigt (Rdnr

72). Ob dies in jedem Fall einen Markenschutz nur aufgrund Verkehrsdurchsetzung zulässt oder ob die Ausführungen des EuGH Raum lassen, hinreichend eigenwillige Formgebungen nicht als freihaltebedürftig anzusehen und ihnen auch

Unterscheidungskraft zuzuerkennen (vgl dazu Würtenberger, GRUR 2003, 671),

braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn vorliegend handelt es sich wie

dargelegt um eine Warenform, die keine auffallenden Besonderheiten aufweist.

Soweit die Anmelderin darauf verweist, dass einigen ihrer ausländischen Kunden

in der praktischen Anwendung die Formgebung zur Unterscheidung nach Herstellern diene, wäre dies für die Entscheidung nur dann von Belang, wenn sich

daraus eine Verkehrsbekanntheit im Sinn von § 8 Abs. 3 MarkenG (im Inland) ableiten ließe. Denn die Unterscheidungsmöglichkeit nach der Form beruht in diesem Fall darauf, dass das Publikum bereits eine bestimmte Form einem konkreten

Hersteller zuordnen kann, setzt also voraus, dass diese Formgebung sich im Bewusstsein des Kunden festgesetzt hat. Bei einer neuen Formgebung ist dagegen

völlig offen, ob diese von einem der bereits bekannten Hersteller geschaffen ist

und gegebenenfalls von welchem oder ob sie von einem neuen Hersteller stammt.

Der Verkehr kann also nur raten, von welchem Hersteller das Produkt stammen

könnte. Das Markengesetz darf aber nicht dazu missbraucht werden, Monopole in

der rein praktischen Ausgestaltung der Ware zu schaffen oder gar den Kreis der

Hersteller auf die bereits etablierten zu beschränken.

An der angemeldeten Warenform besteht daher ein Freihaltebedürfnis, wobei jedoch zur Vermeidung von Missverständnissen auch zu betonen ist, dass dadurch

den Mitbewerbern nicht erlaubt wird, den Anmeldegegenstand ohne weiteres zu

kopieren. Insoweit sind insbesondere die unter den Stichwörtern „unmittelbare

Leistungsübernahme“ und „sklavische Nachahmung“ von der Rechtsprechung zu

§ 1 UWG gezogenen Grenzen zu beachten.

Die den vorgegebenen Gestaltungsspielraum nicht verlassende Warenform hat

auch keine Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2001, 413 –SWATCH).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Jedenfalls für den Bereich der den vorgegebenen Gestaltungsspielraum nicht

verlassenden Warenformen sind die durch das Markengesetz aufgeworfenen

Rechtsfragen inzwischen höchstrichterlich geklärt.

Dr. Buchetmann

Schramm

Hartlieb

Na

Abb. 1