Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 02.07.2003 – 28 W (pat) 133/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 72 206.4
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 02. Juli 2003 unter Mitwirkung der Richterin
Schwarz-Angele als Vorsitzender, der Richterin Hartlieb und des Richters
Paetzold 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist das Wort
SINGLE
als Kennzeichnung für die Waren
Bodenschleifmaschinen, Bodenreinigungsmaschinen; Bodenschleifmaschinen und Bodenreinigungsmaschinen für Parkett- und
sonstige Holzfußböden, Steinböden, Industriefußböden und für
Metallflächen; Teile der vorgenannten Maschinen.
Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, denn SINGLE werde im Maschinenbau bereits als
Gattungsbegriff für Geräte mit einem „einheitlichen, einfachen und Störungs- unempfindlichen Aufbau“ verwendet.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben und ein derartiges Verkehrsverständnis
in Abrede gestellt. Auch in bezug auf sog. „Einscheibenmaschinen“ sei der Begriff
nicht unmittelbar beschreibend, denn jedenfalls in Alleinstellung sage er nichts
über deren technische Beschaffenheit aus. Genauso gut könnte damit „ein Schalter“ oder ein „Einphasenmotor“ gemeint sein, womit ähnlich dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen „quattro“ Fall eine ausreichende Eigentümlichkeit der
Marke zu bejahen sei.
Das Gericht hat der Anmelderin zahlreiche Fundstellen aus Lexika, dem Internet
und sonstigen Veröffentlichungen zu Kenntnis gebracht. Diese wurden in der
mündlichen Verhandlung erörtert.
II.
Die zulässige Beschwerde (§ 165 Abs 4 MarkenG) ist nicht begründet, denn der
begehrten Eintragung in das Markenregister steht zumindest das Eintragungshindernis des Freihalteinteresses der Mitbewerber entgegen
(§ 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG).
Nicht zutreffend ist allerdings die Begründung der Markenstelle „SINGLE“ sei im
Maschinenbau ein Begriff mit einer „klaren technischen Botschaft“ und stehe für
den „einfachen ..und zuverlässigen Aufbau“ einer Maschine. Woher die Markenstelle diese Erkenntnis nimmt, ist nicht ersichtlich, aus den dort zitierten (nur wenigen) Fundstellen jedenfalls ergibt sich nichts derartiges. Dort findet sich das Wort
„Single“ als Beschreibung für einen Ein(zylinder)motor (im Gegensatz zu einem
Zweizylinder), sowie in englischen Wortzusammensetzungen als Bezeichnung von
bestimmten, einfach (im Gegensatz zu mehrfach) ausgearbeiteten Werkzeugen
und Maschinenteilen. Derartige Rechercheergebnisse rechtfertigen die Versagung
einer Marken-Eintragung nicht, denn auf die Eintragung besteht nach § 33 Abs 2
MarkenG ein Rechtsanspruch, so dass die Gründe, weshalb eine Marke zurückgewiesen wird, sorgfältig recherchiert und dargelegt werden müssen und sich
nicht auf bloße Vermutungen und Behauptungen beschränken dürfen.
Die Eintragung ist hier aber dennoch ausgeschlossen, denn das englische Wort
„single“ hat auf dem speziellen Warengebiet der Fußboden-Bearbeitungsmaschinen einen bestimmten beschreibenden Aussagegehalt. „Single“ als das englische
Wort für „einzeln, einzig“, gehört zum englischen Grundwortschatz und findet sich
in einer Vielzahl von Wortkombinationen technischer Fachausdrücke. Die hier beanspruchten Waren richten sich insbesondere an den Fachverkehr, die beschreibende Bedeutung eines englischen Fachbegriffs, der noch dazu zum allgemeinen
Grundwortschatz dieser Sprache gehört, ist also durchaus beachtlich. Bei Bodenschleif- und Bodenreinigungsmaschinen gibt es die Gattung der sog. „Einscheibenmaschinen“ (im Gegensatz zu Zweischeiben- oder Mehrscheibenmaschinen), dh Maschinen die mit nur einer Walze oder Scheibe arbeiten. Solche Funktionsweise bestimmt den Einsatz- und Arbeitsbereich der Geräte und ist damit für
sie von maßgebender Bedeutung. Das deutsche Wort „Einscheiben“ wird in der
englischen Fachsprache in der Regel übersetzt mit „single plate“, „single wheel“
oder „single disc“ (vgl Seidel, Handwörterbuch Technik, Deutsch/Englisch, 4. Aufl
zB „single disc clutch“ = Einscheibenkupplung, „single disk brake“ = Einscheibenbremse). Aber auch „single“ allein kann „Einscheiben“ bedeuten, so zB in dem
Fachbegriff „single speed drive“ = „Einscheibenantrieb“ (vgl Dr. Ernst, Dictionary of
engineering and technology, German - English). Die Anmelderin selbst bezeichnet
ihre Einscheiben- Schleifmaschine auf ihrer englischen Homepage als „Singledisc-sander“. Unabhängig davon, ob die korrekte Übersetzung von „Einscheiben“
nunmehr „single disc“ oder nur „single“ lautet, wird der hier angesprochene Verkehr bei der Bezeichnung „SINGLE“ in erster Linie an die Gattung der Einscheiben-Maschinen denken. Dies ist ausreichend, um die Geeignetheit des Begriffes
für die beschreibende Verwendung auch durch andere Hersteller und damit dessen Freihaltung zu bejahen. Die von der Anmelderin vorgebrachten möglichen
weiteren Bedeutungen, nämlich der „Einphasenmotor“ oder das „Einschaltersystem“ stehen demgegenüber im Hintergrund, denn sie sind nicht ebenso wesensbestimmend für die Charakterisierung derartiger Maschinen. Damit ist die
vorliegende Streitsache auch nicht vergleichbar mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in Sachen „quattro“. Während dort eine bestimmte beschreibende Bedeutung der Zahl 4 in bezug auf Kraftfahrzeuge und deren konstruktionsbedingte Teile verneint wurde, weil die Zahl 4 für die vielen technischen
Funktionen eines Autos keine Mengenangabe sein kann, steht hier fest, dass mit
„SINGLE“ tatsächlich eine für den Verkehr maßgebende Eigenschaft von Bodenbearbeitungsmaschinen beschrieben wird. Derartig unmittelbar beschreibende
Angaben aber müssen den Mitbewerbern zur freien Verfügung offen bleiben, womit eine Eintragung wegen Bestehen eines Freihaltebedürfnisses nicht möglich ist.
Damit konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Schwarz-Angele
Paetzold
Hartlieb
Bb