Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 03.07.2003 – 25 W (pat) 46/02
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. Juli 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 09 591.0
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des Richters Guth und der Richterin Bayer
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Das farbige in den Farben rot und schwarz gestaltete Zeichen
ist am 8. Februar 2000 ua für die Waren und Dienstleistungen
"Magnetaufzeichnungsträger, Erstellen von Programmen für die
Datenverarbeitung, Erstellen und Aktualisieren von Computersoftware, gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung), Dienstleistungen eines Redakteurs, Vermietung von
Zugriffszeiten zu Datenbanken und Datennetzen, insbesondere im
Internet, Vermietung von Computersoftware, Aufzeichnung von Videobändern"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 hat die Anmeldung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2
MarkenG durch Beschluss vom 8. Januar 2002 durch einen Prüfer des höheren
Dienstes teilweise, nämlich für die oben genannten Waren und Dienstleistungen,
zurückgewiesen.
Der Markenbegriff "Projekt magazin" sei in der konkreten Form lexikalisch nicht
nachweisbar, aber sprachüblich zusammengesetzt (vgl "Projektbörse" oder Nachrichtenmagazin") und erschöpfe sich in Sachaussagen über die genannten Waren
und Dienstleistungen. Der Bestandteil "Projekt" bezeichne herkömmlicherweise
"ein (groß angelegtes) Vorhaben, eine (groß angelegte) geplante oder bereits begonnene Unternehmung". Der Markenbestandteil "Magazin" sei als "(populär unterrichtende) Zeitung" zu verstehen. Diese könne auch als Online-Publikation oder
auf elektronischen Speichermedien vertrieben werden. In ihrer Gesamtheit bedeute die Wortkombination "Projekt magazin" daher ein Magazin, das sich mit Projekten jeglicher Art beschäftige, und ihr komme in Verbindung mit den genannten
Waren und Dienstleistungen nur ein beschreibender Sinngehalt zu. Die angesprochenen Verkehrskreise würden darin nur einen Hinweis auf die Art und den Inhalt
der Magnetaufzeichnungsträger sehen. Für die genannten Dienstleistungen beschreibe die angemeldete Bezeichnung den Gegenstand, auf den sich die Dienstleistungen inhaltlich bzw thematisch richteten, bzw auf den sie spezialisiert seien.
Außerdem habe sie keine Unterscheidungskraft, da einer Kennzeichnung, die
durch die sprachübliche Verbindung mehrerer geläufiger Begriffe gebildet werde,
und der sowohl hinsichtlich der einzelnen Wortbestandteile als auch ihrer Gesamtheit ein beschreibender Sinngehalt zuzuordnen sei, das zur Eintragung als Marke
erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehle.
Die graphische Gestaltung vermöge die Schutzfähigkeit nicht zu begründen, da
sie der Gesamtmarke keinen eigenprägenden Charakter verleihe, der von einer
freihaltebedürftigen Angabe wegführe. Der benutzte Schrifttyp weise gegenüber
allgemein in der Werbung üblichen Schriftarten keine schutzbegründende Besonderheit auf, zumal Nachahmungen von Handschriften häufig in der Werbesprache
verwendet würden. In der rotfarbigen Wiedergabe des Wortes "Projekt" sehe der
Verkehr ebenfalls kein eigenartiges, betriebskennzeichnendes Merkmal.
Der Hinweis auf Eintragungen, die nach Ansicht der Anmelderin vergleichbar
seien, rechtfertigten nicht die Eintragung der vorliegenden Marke, da sich die Entscheidung über die Schutzfähigkeit als reine Rechtsfrage darstelle. Außerdem
seien gleichartigen Wortkombinationen der Schutz für einschlägige Waren und
Dienstleistungen versagt worden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke auch
für "Magnetaufzeichnungsträger, Erstellen von Programmen für
die Datenverarbeitung, Erstellen und Aktualisieren von Computersoftware, gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung), Dienstleistungen eines Redakteurs, Vermietung
von Zugriffszeiten zu Datenbanken und Datennetzen, insbesondere im Internet, Vermietung von Computersoftware, Aufzeichnung
von Videobändern" einzutragen.
Die Bezeichnung "Projekt-Magazin" stelle nicht eine sprachübliche neue Wortverbindung dar, die den Inhalt des Produkts der Anmelderin als ein Magazin, das sich
mit Projekten jeglicher Art beschäftige, beschreibe. Dieser Auffassung könne man
nur folgen, wenn die Bezeichnung des von der Anmelderin vertriebenen Produkts
unter der Bezeichnung "Projektmanagement-Magazin" geführt würde. Die Anmelderin offeriere in ihrem Internetangebot die verschiedensten Angebote rund um
das Thema "Projektmanagement". Fokussiert sei das ganze Angebot ausschließlich auf den Bereich "Projektmanagement", nicht aber - wie die Bezeichnung "Projekt-Magazin" vermuten lasse - auf Projekte jeglicher Art. Eine bloß beschreibende
Aussage enthalte die Bezeichnung "Projekt" daher nicht. Es lasse sich daraus
nicht ohne weiteres auf den Inhalt bzw das Thema der Dienstleistungen schließen.
Für die beteiligten Kreise, das seien in diesem Falle alle Personen, die sich mit
dem Thema Projektmanagement als Beruf oder Projektmanagement in Firmen
auseinandersetzten, biete die Bezeichnung der Dienstleistung bzw des Produkts
der Anmelderin durchaus Unterscheidungskraft im Hinblick auf jegliche Produkte
zum Thema Projektmanagement. Der beteiligte Verkehrskreis erkenne das Angebot der Anmelderin an der Bezeichnung "Projektmagazin" als ein Angebot, das
aufgrund seiner Qualität und seines umfassenden Aufbaus sich von Angeboten
anderer Firmen unterscheide, die ebenfalls Angebote zum Thema Projektmanagement erbringen, wobei das Angebot der Anmelderin in der Branche aufgrund seiner Ausrichtung und Vollständigkeit bisher einzigartig sei.
Soweit die Markenstelle nicht eintragungsfähige Bezeichnungen anführe und den
seitens der Anmelderin angeführten Bezeichnungen entgegenhalte, sei anzumerken, dass diese nicht notwendig als einschlägig und maßgeblich für die Entscheidung anzusehen seien. Im Gegensatz zu "Architectual Digest" erschließe sich der
Begriffsinhalt der vorliegenden Wortkombination nicht unmittelbar, da sich die
Dienstleistung/ das Produkt nicht auf Projekte aller Art, sondern die Tätigkeit des
Projektmagazins beziehe. Die Bezeichnung "Projekt-Magazin" beschreibe entgegen den Kultur-Blättern gerade nicht treffend und erschöpfend den gedanklichen
Inhalt der Veröffentlichung. Wie das "PRIVATE video Magazin" oder das "Collektors magazine" beinhalte auch das Projekt-Magazin weit über die bloße online-
Zeitschrift hinausgehende Inhalte, die sich aus der Bezeichnung nicht erschließen
ließen, so dass die Bezeichnung der Unterscheidung des Unternehmens der Anmelderin von anderen Unternehmen bzw Dienstleistungen und Produkten diene.
Außerdem seien auch die Marken 2 051 090 "PROJEKT STYLE" und 394 41 952
"PROJEKT & KONZEPT" geschützt. Auch würde eine Firma den Begriff "Projekt"
für ein Computerprogramm benutzen. Außerdem seien nach der Rechtsprechung
die Anforderungen an die Unterscheidungskraft bei Titeln geringer. Dies müsse
auch für die Waren und Dienstleistungen der angemeldeten Marke gelten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Eintragung steht für die Waren und Dienstleistungen "Magnetaufzeichnungsträger, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Erstellen und Aktualisieren von Computersoftware, gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung), Dienstleistungen eines Redakteurs, Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken und Datennetzen, insbesondere im Internet, Vermietung
von Computersoftware, Aufzeichnung von Videobändern" zumindest das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, wobei nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem großzügigen
Maßstab auszugehen ist, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl BGH GRUR 1999, 1089,
1091 - YES, GRUR 2001,1151 - marktfrisch). Dabei darf die Prüfung jedoch nicht
auf ein Mindestmaß beschränkt werden, vielmehr muss sie streng und vollständig
sein (EuGH, WRP 2003, 735, 740 – Libertel Groep.- Farbe Orange), wobei der
Senat "streng" eher im Sinne von sorgfältig versteht (Beschl vom 15. Mai 2003 –
Az 25 W (pat) 168/01 - High Care). Der angemeldeten Marke kommt in Bezug auf
die oben genannten Waren und Dienstleistungen eine solche Unterscheidungskraft nicht zu.
Wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, sind angemeldete Zeichen
in Bezug auf die jeweiligen Waren und Dienstleistungen zu beurteilen. Dabei ist
der Beurteilung die Bedeutung, die das Zeichen für die angesprochenen Verkehrskreise hat, zugrunde zu legen.
Zutreffend hat die Markenstelle ausgeführt, dass die Wortkombination "Projekt magazin" in ihrer Gesamtheit die Bedeutung eines Magazins hat, das sich mit Projekten jeglicher Art beschäftige, und der Bezeichnung in Verbindung mit den von der
Zurückweisung der Anmeldung betroffenen Waren und Dienstleistungen nur ein
beschreibender Sinngehalt zukomme. Dabei ist der Begriff "Magazin" nicht nur auf
Zeitschriften beschränkt, sondern es gibt auch im Fernsehen sowie im Internet
Magazine. Sämtliche von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen dienen der Herstellung und Verbreitung eines Magazins bzw dessen Inhalts, so dass die angemeldete Bezeichnung eine Bestimmungsangabe bzw Themenangabe darstellt, und ihr auch unter Anwendung eines großzügigen Maßstabes keine Unterscheidungskraft zukommt. Die angesprochenen Verkehrskreise
sehen in ihr nur einen Hinweis auf die Art und den Inhalt der Magnetaufzeichnungsträger, bzw im Hinblick auf die betroffenen Dienstleistungen einen Hinweis
auf den Gegenstand, auf den diese sich inhaltlich bzw thematisch richteten, bzw
auf den sie spezialisiert sind.
Selbst Wortzusammenstellungen, die lexikalisch nicht nachweisbar sind, erfüllen
nicht
immer die Anforderungen an die Unterscheidungskraft
(vgl BGH
GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK), insbesondere wenn es sich wie hier um eine sprachübliche Begriffsbildung mit unmittelbar
beschreibendem Waren- oder Dienstleistungsbezug handelt, wobei die Anwendung von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht einmal auf die Angaben im Sinne von § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG beschränkt ist, da das gesetzliche Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft nicht auf das Vorliegen bestimmter objektiver Merkmalsangaben, sondern auf die Verkehrsauffassung abstellt.
Der Vortrag der Anmelderin, ihr Magazin befasse sich nicht mit Projekten aller Art,
sondern mit Projektmanagement, begründet nicht die Schutzfähigkeit. Es kommt
für die Eintragbarkeit einer Bezeichnung als Marke nicht darauf an, was die Anmelderin derzeit macht, sondern ob die Bezeichnung für die angemeldeten Waren
und Dienstleistungen beschreibend ist bzw keine Unterscheidungskraft hat. Ein
Zeichen ist für einen angemeldeten Oberbegriff auch dann schutzunfähig, wenn es
für ein darunter fallendes Spezialprodukt nicht schutzfähig ist (BGH, GRUR 2002,
261 -AC), selbst wenn dieses Spezialprodukt noch gar nicht von dem jeweiligen
Anmelder ins Auge gefasst wird.
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Begriff "Projektmagazin" so umfassend ist, dass darunter auch Themen wie Projektmanagement fallen, und er daher
auch das aktuelle Magazin der Anmelderin, das sich schwerpunktmäßig mit Projektmanagement beschäftigt, beschreibt. Soweit die Anmelderin geltend macht,
aus der angemeldeten Bezeichnung könne man gar nicht auf alle Inhalte schließen, die angeboten würden, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Eintragung, da bei
der Beschreibung von Medien und deren Inhalt der Verkehr nicht erwartet, dass er
daraus erschöpfend den Inhalt der Veröffentlichung entnehmen kann (vgl auch
BGH WRP 2000, 1140 – Bücher für eine bessere Welt"). Zudem ist die Allgemeinheit des Begriffs "Projektmagazin" gerade auch dann eine treffende Beschreibung,
wenn sich das Magazin nicht mit bestimmten Projekten befasst, sondern mit Fragen, wie Projekte ganz allgemein effektiv durchgeführt werden können, also mit
Fragen des Projektmanagements.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin sind die beteiligten Verkehrskreise bezüglich der betroffenen Waren und Dienstleistungen auch nicht lediglich Personen, die
sich mit dem Thema Projektmanagement als Beruf bzw Projektmanagement in Firmen auseinandersetzen, zumal die angemeldeten Oberbegriffe dieser Waren und
Dienstleistungen sich nicht nur auf den Bereich Projektmanagement beschränken.
Soweit die Anmelderin geltend macht, die von ihr genannten Personenkreise würden ihr Angebot kennen, lässt sich daraus keine Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke herleiten, da es nicht darauf ankommt, ob jemand die Angabe kennt,
sondern wie er sie versteht. Ein rein beschreibendes Verständnis der Angabe
reicht für eine Unterscheidungskraft nicht aus. Zudem wurde der genannte Personenkreis von der Anmelderin zu eng gezogen, da sich die Waren und Dienstleistungen, so wie sie angemeldet wurden, nicht lediglich an diese speziellen Verkehrskreise richten.
Ob die angemeldete Bezeichnung als Werktitel (§ 5 Abs 1 und Abs 3 MarkenG) für
ein Magazin Schutz beanspruchen kann, ist für die Beurteilung der Unterscheidungskraft als Marke im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG unerheblich, da der
Titelschutz eine andere Zielrichtung hat, als der markenrechtliche Schutz. Während die Marke in erster Linie auf die betriebliche Herkunft hinweist, ist der Titel
eher inhaltsbezogen und dient grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen (vgl BGH GRUR 2003, 440 - WINNETOU's Rückkehr;
BGH, GRUR 2000, 504 –FACTS). Zudem entsteht der Titelschutz ohne weitere
Prüfung mit der tatsächlichen Benutzungsaufnahme, endet aber auch unmittelbar
mit der endgültigen Aufgabe des Gebrauchs, während der Schutz einer eingetragenen Marke weder unmittelbar die Aufnahme der Benutzung voraussetzt, noch
der Schutz unmittelbar nach Aufgabe der Benutzung entfällt. Aus der Schutzfähigkeit einer Bezeichnung als Titel kann daher nicht auf die Schutzfähigkeit einer Bezeichnung als Marke geschlossen werden (BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt). Soweit die Anmelderin auf die geringeren Anforderungen an die
Unterscheidungskraft bei Werktiteln hinweist, so gilt dies nur für den Titelschutz
als solchen, nicht jedoch, wenn ein Titel auch als Marke geschützt werden soll. Es
kommt auf den jeweiligen Einzelfall an, ob ein Werktitel Unterscheidungskraft als
Marke hat. Für die vorliegenden Waren und Dienstleistungen stellt die Bezeichnung jedoch erkennbar eine rein beschreibende Angabe dar. Soweit die Anmelderin auf die Eintragungen der Bezeichnungen "PRIVATE video magazin" oder "Collektors magazine" hinweist, so wurden diese Marken erst nach Einschränkung des
Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses für schutzfähig erachtet. Hinsichtlich
der von der Anmelderin genannten Marken "PROJEKT STYLE" und "PROJEKT &
KONZEPT" lässt sich ebenfalls nichts für die Schutzfähigkeit der vorliegenden
Marke herleiten, da diese auffällige und ungewöhnliche graphische Gestaltungen
aufweisen, und deren Eintragung daher wohl nicht auf dem Bestandteil "Projekt"
beruht. Außerdem begründen Voreintragungen ohnehin keinen Rechtsanspruch
auf Eintragung neu angemeldeter Zeichen (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz,
7. Aufl, § 8 Rd 262). Auch die tatsächliche Verwendung des Begriffs "Projekt"
durch eine Firma für ein Computerprogramm, auf die sich die Anmelderin beruft,
sagt nichts über die Schutzfähigkeit dieser Bezeichnung als Marke aus.
Die graphische Gestaltung der angemeldeten Marke verleiht ihr ebenfalls keine
Unterscheidungskraft, da sie von der Sachangabe nicht wegführt, sondern diese
unterstreicht.
Die Gestaltung beschränkt sich auf unterschiedliche Schriftarten der beiden Wortbestandteile und die Verwendung der Farbe Rot für den Wortbestandteil "Projekt".
Diese werbeüblichen einfachen grafischen Elemente dienen ausschließlich der
Herausstellung der Sachangabe, entfalten keinen kennzeichnenden Charakter
und können die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke nicht begründen (vgl
BGH, GRUR 2001, 1153 - anti KALK).
Darüber hinaus steht der Eintragung der angemeldeten Marke für die von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen wohl auch das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Danach sind solche Zeichen von
der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im
Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen oder deren Bestimmung dienen können, und die deshalb
nach allgemeiner Auffassung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit, insbesondere der Mitbewerber, an der freien Verwendbarkeit unterliegen. Wie bereits
ausgeführt, stellt die angemeldete Marke, deren graphische Gestaltung sich auf
werbeübliche einfache Elemente beschränkt, insoweit eine Bestimmungsangabe
dar, da alle oben genannten Waren und Dienstleistungen zur Herstellung und Verbreitung eines Projektmagazins dienen können. Da der Eintragung der angemeldeten Marke für die genannten Waren und Dienstleistungen jedoch bereits das
Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen steht, kommt es
letztlich auf diesen Zurückweisungsgrund nicht mehr an.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Kliems
Guth
Bayer
Pü