Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 16.07.2003 – 32 W (pat) 179/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 395 34 502
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Juli 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Winkler
und der Richter Viereck und Rauch
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Deutschen
Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 28 -
vom 9. April 2002 wirkungslos ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 28. September 1999 hat die Markenstelle für Klasse 28 des
Deutschen Patent- und Markenamtes den gegen die Marke 395 34 502 gerichteten Widerspruch aus der Marke 395 53 198 zurückgewiesen.
Auf die Erinnerung der Widersprechenden wurde die Löschung der angegriffenen
Marke durch Beschluss vom 9. April 2002 gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
angeordnet.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren ihren Widerspruch zurückgenommen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Wirkungslosigkeit des Beschlusses vom 9. April 2002
auszusprechen.
Dem Antrag war gem. 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO
stattzugeben (vgl. BGH Mitt. 1998,264 - Puma).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass
(§ 71 Abs. 1,4 MarkenG).
Winkler
Viereck
Rauch
Ju