Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 17.07.2003 – 25 W (pat) 264/01
25. Senat
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 264/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 32 309.3
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Das Wortbildzeichen
ist am 26. April 2000 für die Dienstleistungen
"Telekommunikation; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere zur Programmierung von Web-Seiten/
Homepages für das Internet; Beratung bei der Verbreitung von Informationen und Werbung im Internet; Dienstleistungen einer Datenbank; Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern
von Daten; Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen sowie
entsprechenden elektronischen Medien (CD-ROM, CD1, DVD ua)"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, da der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle.
Der Wortteil der Kombinationsmarke enthalte einen unmittelbar beschreibenden
Hinweis auf die Art und den Inhalt der konkret angemeldeten Dienstleistungen. Er
bezeichne eine Person, die "Web-Sites" entwerfe. In Verbindung mit den angemeldeten Dienstleistungen besage er, dass die Dienstleistungen sich inhaltlich auf
das Entwerfen und Gestalten von Web-Sites im Internet bezögen, Gegenstand
und Thema der Telekommunikationsdienste und Internetdienstleistungen also das
Design von Internetseiten sei. Die Dienstleistung "Entwerfen von Web-Sites" falle
unter den Oberbegriff "Telekommunikations- bzw Internetdienstleistungen". Die
beteiligten Verkehrskreise, die computer- und internetinteressierten deutschen
Verbraucher und das Fachpublikum, würden die Bedeutung des Begriffs erkennen.
Die graphische Gestaltung in der Form einer stilisierten Weltkugel weise bildlich
darauf hin, dass die so gekennzeichneten Dienstleistungen global dh weltweit erbracht bzw angeboten würden. Die graphische Gestaltung weise in Verbindung
mit den Wortbestandteilen zusätzlich auf den Anwendungsbereich und auf das
Zielgebiet der Dienstleistungen hin, so dass der Verkehr die Ausgestaltung nicht
als einen individuellen betrieblichen Herkunftshinweis erkenne. Die Gestaltung des
Zeichens vermöge nicht hinreichend von der durch das Zeichenwort vermittelten
Sachaussage wegzuführen. Globusdarstellungen seien ein beliebtes graphisches
Gestaltungsmittel, das in der Werbung allenthalben eingesetzt werde, um auf die
weltweite Betätigung von Unternehmen bzw die weltweite Bedeutung ihrer Waren
und Dienstleistungen hinzuweisen. Die Weltkugel enthalte auch im vorliegenden
Zeichen lediglich einen bildlichen Hinweis auf die globale Bedeutung des World
wide web und unterstreiche damit zusätzlich die Sachaussage des Wortbestandteils. Die auf die Wiedergabe von Längen- und Breitengraden reduzierte Graphik
sei eine auch von anderen viel benutzte und werbeübliche Globusdarstellung.
Das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG blieb im Erinnerungsbeschluss
dahingestellt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie ist der Auffassung, dass die angemeldete Marke mit den graphischen Elementen, nämlich dem Schrifttyp, dem teilweisen Fettdruck und der stilisierten auf dem
"b" von "web" aufgesetzten Weltkugel, als Wortbildkombination schutzfähig sei.
Die Markenstelle habe auch keine Anhaltspunkte für ihre Auffassung dargelegt,
dass es sich bei der stilisierten Weltkugel um eine viel benutzte und werbeübliche
Globusdarstellung handele.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Das Anmeldezeichen weist für die angemeldeten Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, wobei nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem großzügigen
Maßstab auszugehen ist, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl BGH GRUR 1999, 1089,
1091 - YES, GRUR 2001,1151 - marktfrisch). Dabei darf die Prüfung jedoch nicht
auf ein Mindestmaß beschränkt werden, vielmehr muss sie streng und vollständig
sein (EuGH, WRP 2003, 735, 740 – Libertel Groep - Farbe Orange), wobei der
Senat "streng" eher im Sinne von "sorgfältig" versteht (Beschl vom 15. Mai 2003 –
Az 25 W (pat) 168/01 - High Care).
Die Dienstleistungen weisen einen engen Bezug zum Gestalten von Web-Sites
auf, da dies Gegenstand, Thema und Inhalt der angemeldeten Dienstleistungen
sein kann. Das Wort "webdesigner" ist daher nicht schutzfähig. Insoweit wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Markenstelle Bezug genommen. Die Anmelderin stellt die Schutzunfähigkeit des reinen Wortbestandteils
auch nicht in Frage.
Entgegen der Ansicht der Inhaberin der angemeldeten Marke verleiht die graphische Gestaltung keine Unterscheidungskraft, da sie von der Sachangabe nicht
wegführt, sondern diese sogar noch hervorhebt.
Die graphische Gestaltung des Wortbestandteils beschränkt sich auf einen bestimmten Schrifttyp und einen teilweisen Fettdruck mit Grauabstufung. Der gewählte Schrifttyp hebt sich von üblichen Schrifttypen nicht ab. Die Verwendung
von Fettdruck und Grauabstufungen ist werbeüblich, um einzelne Bestandteile
hervorzuheben, und ist daher ebenfalls nicht unterscheidungskräftig.
Die Darstellung der Weltkugel führt nicht zur Schutzfähigkeit. Einfache Globusdarstellungen sind üblich, um auf die Globalität eines Unternehmens oder seines Angebots hinzuweisen, und sind daher regelmäßig nicht unterscheidungskräftig. Es
kommt allerdings insoweit jeweils auf die konkrete Darstellung des Globus an und
darauf, ob ein Bezug zu den angemeldeten Dienstleistungen vorliegt. Einfachen,
in ihrer beschreibenden Aussage unzweideutig erkennbaren, zeichnerischen Darstellungen, sogenannten "Piktogrammen" fehlt die Unterscheidungskraft (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rdn 173), erhebliche Verfremdungen können dagegen unterscheidungskräftig sein. Es ist jedoch unerheblich, ob genau die
in der angemeldeten Marke vorhandene Globusdarstellung bereits in der Werbung
verwendet wird. Die vorliegende Globusdarstellung ist nicht unterscheidungskräftig, da sie sich in einer einfachen Graphik erschöpft, die sich auf wesentliche
Grundelemente des Globus beschränkt, und zwar auf die Kugelform, ein paar Längengrade, den Äquator sowie nördlichen und südlichen Wendekreis. Insbesondere
auch wegen des globalen Bezugs des Webs sieht der Verkehr in der Globusdarstellung keine Marke, sondern nur ein zusätzliches Element als Hinweis auf die
Globalität. Bei den angemeldeten Dienstleistungen kann es ein wesentliches
Merkmal sein, dass sie weltweit in Anspruch genommen werden können, da das
Web global ist.
Die Gesamtdarstellung begründet auch in der Anordnung der einzelnen Bestandteile keine Unterscheidungskraft. Zwar liegt die Weltkugel direkt auf dem Buchstaben "b" auf, jedoch wird der Verkehr dadurch nicht von dem beschreibenden Gehalt weggeführt, indem er den Bestandteil in der Gesamtheit anders auffassen
würde, sondern er hat für ihn auch in dieser konkreten Gestaltung ausschließlich
die Bedeutung eines zusätzlichen beschreibenden und schmückenden Elements.
Die graphischen Elemente dienen somit der Herausstellung der Sachangaben und
piktogrammartigen Darstellung wichtiger Merkmale des Dienstleistungsangebots,
entfalten jedoch keinen kennzeichnenden Charakter. Sie werden nicht als Herkunftshinweis erfasst und können die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke
nicht begründen (vgl BGH, GRUR 2001, 1153 - anti KALK).
Da die angemeldete Marke bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft schutzunfähig ist, kann dahingestellt bleiben, ob der Eintragung auch das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Kliems
Engels
Bayer
Pü