Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 17.07.2003 – 25 W (pat) 8/03
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 8/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die angegriffene Marke 398 20 419
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. September 2002 wirkungslos ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 18. September 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht, die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet und im übrigen
den Widerspruch zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke
zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge wirkungslos, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG
in Verbindung mit § 269 Abs 3 S 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Kliems
Engels
Bayer
Pü