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BPatG Beschluss vom 22.07.2003 – 27 W (pat) 167/01

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 167/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 398 35 682

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie der Richterin Friehe-Wich und des

Richters Schwarz am 22. Juli 2003

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Wortbildmarke

für "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Wortmarke

S. OLIVER

eingetragen unter der Nr 2 103 495 für "Kopfbedeckungen; Verpackungsbehälter

und -boxen aus Kunststoff und/oder Metall, Knöpfe; Damen- und Herrenbekleidungsstücke, einschließlich gewirkter und gestrickter, und solcher aus Leder und

Lederimitationen, insbesondere Blusen, Hemden, T-Shirts, Sweatshirts, Jacken,

Pullover, Tops, Bustiere, Hosen, Röcke, Sets, Kostüme, Mäntel, Unterwäsche, Badebekleidungsstücke, Schals, Stirnbänder, Jogging- und Fitneßbekleidungsstücke,

Handschuhe, Schuhe, Waren aus Leder, Kunststoffen und Stoffen, nämlich Taschen, insbesondere Sport- und Einkaufstaschen und andere Waren aus Leder,

nämlich nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepaßte Behältnisse sowie

Kleinlederwaren, insbesondere Necessaires, Geldbeutel, Schlüsseltaschen; Gürtel

für Bekleidungsstücke, Uhren, Modeschmuck, nämlich Sticker, Anstecker, Buttons".

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

Beschluss vom 2. August 2001 den Widerspruch zurückgewiesen. Ungeachtet der

Ähnlichkeit der jeweils beanspruchten Waren halte selbst bei Anlegung strengster

Maßstäbe die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke

noch ein, da die Unterschiede aufgrund des in der Widerspruchsmarke vorangestellten Konsonanten "S" sowie der Klang- und Schriftbilder der Wortbestandteile "Oli ver" und "Oli vier" bzw "Oli 4" so groß seien, dass sie auch bei ungünstigen

Wiedergabebedingungen noch wahrgenommen würden. Insbesondere sei auch

nicht zu erwarten, dass der Verkehr den Buchstaben "S." in der Widerspruchsmarke bei deren Benennung nicht berücksichtigen werde, da es sich um einen einheitlichen Gesamtnamen handele und beide Markenbestandteile erkennbar aufeinander bezogen seien.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit

der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt. Ihrer Auffassung

nach hat die Markenstelle nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Verkehr beiden Marken nicht gleichzeitig begegne, sondern sie nur ungenau erinnere. Dem

als Abkürzung vorangestellten Buchstaben "S" komme keine dominante Bedeutung zu, so dass der Verkehr ihn nicht in entscheidungserheblichem Umfang beachte. In klanglicher Hinsicht bestehe aber eine hohe klangliche Ähnlichkeit zwischen dem Bestandteil "Oliver" in der Widerspruchsmarke und der als "Oli vier"

ausgesprochenen jüngeren Marke. Diese sei daher zu löschen.

Die Inhaberin der jüngeren Marke ist dem mit dem Antrag auf kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde entgegengetreten. Bildlich bestehe schon wegen

der Ausgestaltungen der angegriffenen Marke als Wort-Zahl-Kombination keine

Verwechslungsgefahr. In der Widerspruchsmarke komme auch dem vorangestellten Kürzel "S." Bedeutung zu, weil die ältere Marke vom Verkehr nur in ihrer Gesamtheit als einheitlicher Name wiedergegeben werde. Der klangliche Eindruck

der Widerspruchsmarke werde auch gerade von diesem vorangestellten Konsonanten geprägt. Im übrigen schließe sie sich den überzeugenden Ausführungen

im angefochtenen Beschluss an.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Markenstelle zu

Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, die Gefahr

von Verwechslungen der Vergleichsmarken im Sinne des §§ 42 Abs 2 Nr 1, 9

Abs 1 Nr 2 MarkenG verneint hat. Die Beschwerde bietet für eine abweichende

Beurteilung keine Veranlassung.

Dabei kann letztlich auf sich beruhen, ob der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke auch von dem vorangestellten Kürzel "S." mit geprägt wird. Denn selbst

wenn der jüngeren Marke nur der Bestandteil "Oliver" in der Widerspruchsmarke

gegenübergestellt wird, sind Verwechslungen beider Marken auch bei Anlegung

strengster Maßstäbe nicht zu befürchten.

In schriftbildlicher Hinsicht scheidet eine Verwechslungsgefahr schon deshalb aus,

weil sich beide Marken dadurch erkennbar unterscheiden, dass die jüngere Marke

statt der Buchstabenfolge "VER" die in der Widerspruchsmarke nicht enthaltene,

zudem durch einen deutlichen Abstand von der übereinstimmenden Buchstabenfolge "OLI" abgesetzte Ziffer "4" aufweist. Dieser Unterschied wird den angesprochenen Verkehrskreisen selbst bei flüchtiger Wahrnehmung beider Zeichen nicht

verborgen bleiben, wobei auch eine isolierte Wahrnehmung einer Marke keine Assoziationen an die unter Umständen nur undeutlich erinnerte andere Marke hervorruft.

In klanglicher Hinsicht wiederum ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Bestandteil "OLIVER" in der Widerspruchsmarke um einen bekannten männlichen

Vornamen handelt (vgl DUDEN, Das grosse Vornamen-Lexikon, 1998, S 217), bei

dem der Konsonant "V" sowohl in deutscher (vgl DUDEN, Aussprachewörterbuch,

3. Aufl, S 547) als auch in englischer Aussprache (vgl. DUDEN, Das grosse Vornamen-Lexikon, aaO) wie der Buchstabe "W" gesprochen wird; dem entspricht

auch die klangliche Wiedergabe der französischen Entsprechung dieses Vornamens Olivier (vgl DUDEN, Das grosse Vornamen-Lexikon, aaO). Demgegenüber

wird bei der deutschen Benennung der Ziffer "4" in der angegriffenen Marke der

erste Konsonant "V" des Wortes "vier" wie ein "F" gesprochen (vgl DUDEN, Aussprachewörterbuch, aaO, S 759), was auch der englischen Bennennung der Ziffer

als "four" entspricht. Hinzu kommt, dass der Name "Oliver" sowohl bei deutscher

wie bei englischer Aussprache allein auf dem Eingangsvokal "O" betont wird (vgl

DUDEN, Das grosse Vornamen-Lexikon, aaO), während sich die Betonungen der

jüngeren Marke wegen ihrer deutlichen Trennung in einen Wort- und einen Zifferteil sowohl auf dem Anfangsvokal des Wortes "Oli" als auch auf dem mittleren Vokal "I" des die Ziffer benennenden Wortes "vier" (vgl DUDEN, Aussprachelexikon,

aaO, S 759) finden. Diese Unterschiede fallen bei der klanglichen Wiedergabe der

beiden relativ kurzen Marken auch bei ungünstigen Bedingungen so stark ins Gewicht, dass Verwechslungen beider Zeichen nicht zu befürchten sind. Anhaltspunkt für eine Verwechslungsgefahr aus sonstigen Gründen sind weder ersichtlich

noch dargetan.

Da somit die Markenstelle zu Recht den Widerspruch zurückgewiesen hatte, war

die hiergegen eingelegte Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG verwiesen; Gründe, hiervon abzuweichen, bestehen nicht, denn zumindest

die Frage der klanglichen Verwechslungsgefahr der Marken stand – auch im Hinblick auf die von der Widersprechenden genannte Senatsentscheidung

27 W (pat) 203/94 vom 30. August 1996, die von einem Weglassen des Buchstabens "S" in einer entscheidungserheblichen Zahl von Fällen ausgegangen ist –

nicht von vorneherein so zweifelsfrei in verneinendem Sinne fest, dass die Einlegung der Beschwerde als Verstoß der Widersprechenden gegen ihre prozessuale

Sorgfaltspflicht angesehen werden könnte (vgl dazu auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 71 Rdn 25).

Dr. Schermer

Richterin Friehe-Wich ist auf längere Zeit beurlaubt; sie ist daher an der Beifügung ihrer Unterschrift gehindert.

Dr. Schermer

Schwarz