Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 24.07.2003 – 10 W (pat) 16/03

10. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 61 421.0-21

(wegen Aufhebung des Erteilungsbeschlusses)

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie die

Richterinnen Püschel und Schuster 10.99

beschlossen:

1. Die Beschwerde des Anmelders gegen den Erteilungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 63 J des Deutschen

Patent- und Markenamts wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das

Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Am 17. Dezember 1999 stellte der Anmelder Antrag auf Erteilung eines Patents

mit der Bezeichnung "Spritzschutz für ein Fahrrad" und reichte die entsprechenden Unterlagen ein, die er unter Berücksichtigung zweier Prüfungsbescheide des

Patentamts änderte. Zuletzt reichte er im August 2002 geänderte Anmeldeunterlagen ein.

Am 4. Oktober 2002 erging aufgrund der geänderten Unterlagen ein Erteilungsbeschluss des Patentamts, der dem Anmelder am 10. Oktober 2002 zugestellt wurde.

Mit der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde legte der Anmelder einen Satz neuer Patentansprüche 1 bis 15 vor, in dem der Erfindungsgegenstand

klarer gefasst und dem Umstand Rechnung getragen sei, dass das erfindungsgemäße Befestigungssystem sowohl am Vorderrad als auch am Hinterrad eingesetzt

werden könne. Dies sei in den Patentansprüchen der erteilten Fassung, gegen die

sich die Beschwerde richte, nicht der Fall.

Der Anmelder beantragt,

den Erteilungsbeschluss vom 4. Oktober 2002 aufzuheben,

auf Basis der neu vorgelegten Patentansprüche ein Patent zu

erteilen,

die Beschwerdegebühr aufgrund der bereits belegten Verfahrenskostenhilfe zu stunden.

Das Patentamt hat dem Anmelder Verfahrenskostenhilfe für die dritte und vierte

Jahresgebühr bewilligt. Der Senat hat den Anmelder auf die Unzulässigkeit der

Beschwerde hingewiesen.

II

1. Die Beschwerde ist mangels Beschwer unzulässig.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde ist, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (ständige Rechtsprechung und Literaturmeinung, vgl Busse, PatG, 5. Aufl, § 73 Rdnr 57 mzNw). Diese

Beschwer kann dabei formeller Art sein, derart, dass das Patentamt von den Anträgen, die der Beschwerdeführer dort gestellt hat, für ihn nachteilig abgewichen

ist. Sie kann auch materieller Art sein, wofür jeder nachteilige rechtskraftfähige Inhalt der Entscheidung genügt.

Vorliegend ist der Anmelder in keiner Hinsicht beschwert. Nach Bekanntgabe der

Prüfungsbescheide hat er die eingereichten Unterlagen angepasst, um den Prüfungsbescheiden Rechnung zu tragen. Aufgrund der geänderten Unterlagen ist

schließlich das Patent erteilt worden. Der Inhalt des Erteilungsbeschlusses entspricht somit dem Antrag des Anmelders. Ein für ihn nachteiliger Inhalt der Entscheidung ist nicht ersichtlich, insbesondere ist mit der Beschwerde nicht vorgetragen, inwiefern der angefochtene Erteilungsbeschluss fehlerhaft sein sollte. Der

Anmelder möchte nur die erteilten Patentansprüche ändern bzw "den Erfindungsgegenstand klarer fassen"; an der Rechtmäßigkeit des Erteilungsbeschlusses ändert sich dadurch nichts.

2. Da die Beschwerde unzulässig ist, hat sie keinerlei Aussicht auf Erfolg, so dass

der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren - in den der Stundungsantrag umzudeuten war - gemäß §§ 135 Abs 2, 130

Abs 1, 129 PatG erfolglos ist.

Schülke

Püschel

Schuster

Pr/Be