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BPatG Beschluss vom 11.02.2021 – 7 W (pat) 7/20

7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:110221B7Wpat7.20.0

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BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 7/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2015 012 678.4

wegen Beschwerde gegen Erteilungsbeschluss und Teilung der Anmeldung

hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 11. Februar 2021 durch die Richterin Püschel als Vorsitzende,

den Richter Schell und die Richterin Dr. Schnurr

ECLI:DE:BPatG:2021:110221B7Wpat7.20.0

beschlossen:

1. Die Beschwerde vom 3. März 2020 gegen den Erteilungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Prüfungsstelle für Klasse B62B – vom 14. Februar 2020 wird als

unzulässig verworfen.

2. Die durch die Erklärung der Teilung im Beschwerdeverfahren

entstandene Teilanmeldung wird an das Deutsche Patent-

und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Am 30. September 2015 reichte der Anmelder beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Erfindung mit der Bezeichnung „Treppengängige Transportkarre“ zur

Patentierung ein und stellte den Prüfungsantrag.

In ihrem Prüfungsbescheid vom 7. Juli 2016 hielt die Prüfungsstelle für Klasse B62B

eine Patenterteilung zwar mit den zur Akte gereichten Unterlagen noch nicht für

möglich, gab dem zunächst nicht anwaltlich vertretenen Anmelder jedoch Hinweise

zur modifizierten Ausgestaltung seines Patentbegehrens.

Daraufhin reichte der Anmelder mit Eingabe vom 3. November 2016 einen Satz

neuer Patentansprüche 1 bis 5 zur Akte.

Die Offenlegungsschrift zu seiner Anmeldung mit dem Aktenzeichen

10 2015 012 678.4 wurde am 30. März 2017 veröffentlicht.

Nachdem die Patentabteilung 21 zwischenzeitlich einen Antrag des Anmelders auf

Ablehnung des Prüfers wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet zurückgewiesen hatte, ersuchte der Anmelder das Patentamt mit Eingabe vom

1. Februar 2019 um Fortsetzung des Verfahrens gemäß Hauptantrag unter Zugrundelegung der am 3. November 2016 eingereichten Ansprüche 1 bis 5, hilfsweise

unter Zugrundelegung anliegender neuer Patentansprüche 1 bis 4 in der Fassung

vom 28. Januar 2019.

Gut ein Jahr später, am 3. Februar 2020, ging beim Patentamt eine weitere Eingabe

des Anmelders mit einem neu formulierten Hauptanspruch in der Fassung vom

30. Januar 2020 ein. In dieser Eingabe wies der Anmelder darauf hin, dass sich bei

der Erstellung einer angepassten Beschreibung nun andere Bezugsziffern ergeben

würden und dass sich sein neuer Hauptanspruch aus einer vorangegangenen Diskussion im Internet als erteilbar ergeben habe.

In einem Telefonat vom 6. Februar 2020 erörterte der Prüfer sodann Änderungen

der Patentanmeldung im Hinblick auf eine in Aussicht genommene Patenterteilung.

Über das Telefonat mit dem Anmelder fertigte der Prüfer eine Gesprächsnotiz an,

die sich inzwischen bei der Akte befindet. Ihrem Inhalt zufolge holte der Prüfer am

6. Februar 2020 telefonisch das Einverständnis des Anmelders zum Hinzufügen

von Bezugszeichen im Anspruch und zur Aufnahme des ermittelten Standes der

Technik in der Beschreibungseinleitung ein; außerdem ließ der Prüfer den Anmelder in diesem Telefonat ausdrücklich klarstellen, dass der neue Hauptanspruch nunmehr als einziger, geltender Anspruch verbleibe.

Anschließend hat die Prüfungsstelle für Klasse B62B des Deutschen Patent- und

Markenamts mit Beschluss vom 14. Februar 2020 ein Patent erteilt. Zugrunde

gelegt hat sie der Erteilung unter Bezugnahme auf die Gesprächsnotiz vom

6. Februar 2020 den nunmehr einzigen Patentanspruch in der Fassung vom

30. Januar 2020 sowie die Beschreibung und die Zeichnungen aus der Anmeldung

vom 30. September 2015 mit den nachfolgenden Änderungen: In der Beschreibung

ist die in Zeile 25 zitierte „Patentanmeldung WO86/05752“ als „Patentanmeldung

WO 86/ 05 752 A1“ bezeichnet. Auf Seite 2 der Beschreibung ist am Ende des letzten Absatzes hinter dem Wort „Hebelarm“ der Satz eingefügt: „Weitere Transportkarren offenbaren auch die Druckschriften US 4 429 897 A, FR 811 457 A,

DE 19 72 787 U und DE 19 49 043 U.“ Im Patentanspruch sind hinter den nachfolgend zitierten Bezeichnungen die angegebenen Bezugsziffern eingefügt: „einzelne

Räder (6)“, „jeweils sternförmige Anordnung (5) mit“, „Auflagefläche (2)“. Außerdem

ist im Ausdruck „die Breite der Auflagefläche“ ein Rechtschreibfehler korrigiert.

Gegen diesen Erteilungsbeschluss, der dem Anmelder am 20. Februar 2020 zugegangen ist, richtet sich seine Beschwerde vom 3. März 2020, die er wie folgt

begründet hat: Die Erfindung ermögliche es, mithilfe einer Treppenkarre Lasten

auch dann über eine Treppe sicher zu transportieren, wenn die Treppe eine Kurve

aufweise. Aufgrund der Erfindung werde dies dadurch erreicht, dass die Spurweite

dieser Karre gegenüber bisherigen Karren reduziert sei. Obwohl die Anmeldung

mehrere Ausgestaltungen der Erfindung enthalte, habe der Prüfer nur eine Lösung

gefunden, die er für erteilungsfähig halte. Würde allein diese Auswahl zu einem

Patent führen, dann würden alle der betreffenden Offenlegungsschrift weiterhin entnehmbaren Merkmale für die Fachwelt zur freien Benutzung verfügbar und der

Erfinder würde in Bezug auf diese Merkmale leer ausgehen. Der entscheidende

Vorteil der Erfindung bestehe darin, dass mit einer Karre mit reduzierter Spurbreite

auch Treppen befahrbar seien, die eine Kurve aufweisen, was nach bisherigem

Stand der Technik unmöglich sei. Dabei sei es ohne Belang, ob es sich um eine

Karre gemäß Figur 3 (momentan nicht geschützt) oder gemäß Figuren 5 bis 9

(momentan geschützt) der Anmeldung handele. Die Ausgestaltung nach Figur 3

(reduzierte aber feste Spurweite und daher für Kurvenfahrt auf der Treppe geeignet)

wäre damit für Nachahmer frei benutzbar. In der geltenden Fassung des Schutzbegehrens kämen nicht alle erfindungsgemäßen Merkmale zur Geltung.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent „unter

Zugrundelegung der Patentansprüche

in der Fassung vom

28. Januar 2019“ zu erteilen.

Das Patentamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2020 hat der Senat dem Anmelder die Gesprächsnotiz

vom 6. Februar 2020 zur Stellungnahme übersandt und darauf hingewiesen, dass

seiner Beschwerde gegen den Erteilungsbeschluss voraussichtlich die Beschwer

fehle, weil antragsgemäß entschieden worden sei.

Daraufhin hat der nun anwaltlich vertretene Anmelder am 26. August 2020

– zunächst ohne Beifügung von Anlagen – die Teilung der Anmeldung gegenüber

dem Bundespatentgericht erklärt. Im Nachgang hat er am 25. November 2020

Unterlagen für eine Teilanmeldung mit fünf Patentansprüchen, sechs Seiten Beschreibung, einer Zusammenfassung und einer Erfinderbenennung sowie ein

SEPA-Basislastschriftmandat zur Entrichtung von Gebühren gemäß Anlage zu § 2

Abs. 1 PatKostG für eine Anmeldung in Papier mit bis zu zehn Patentansprüchen,

eine Prüfungsgebühr und Jahresgebühren für das dritte bis sechste Patentjahr

(Gebührenverzeichnis Gebührennummern 311 000; 311 400; 312 030; 312 040;

312 050; 312 060) in Höhe von insgesamt 770,- € zur Akte gereicht. Mit Eingabe

vom 4. Februar 2021 hat der Anmelder ergänzend das Formblatt gemäß § 4 PatV

zur Teilanmeldung übersandt. Auf die Verfahrensakten wird Bezug genommen.

II.

1.

Die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 PatG statthafte Beschwerde gegen den Erteilungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Februar 2020

wurde zwar form- und fristgerecht eingelegt; sie ist jedoch mangels Beschwer unzulässig.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde ist, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (ständige Rechtsprechung

und Literaturmeinung, vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 58, 59

m. w. N.). Diese Beschwer kann dabei formeller Art sein, derart, dass das Patentamt

von den Anträgen, die der Beschwerdeführer dort gestellt hat, für ihn nachteilig

abgewichen ist. Sie kann auch materieller Art sein, wofür jeder nachteilige rechtskraftfähige Inhalt der Entscheidung genügt.

Hier fehlt die Beschwer, weil der Inhalt des angefochtenen Erteilungsbeschlusses

dem Antrag des Anmelders entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2015

7 W (pat) 51/14, Senatsbeschluss vom 24. Juli 2003 – 10 W (pat) 16/03; Busse/

Keukenschrijver, a. a. O., § 73 Rn. 59 m. w. N.). Der Erteilungsbeschluss vom

14. Februar 2020 basiert auf dem mit Eingabe vom 30. Januar 2020 eingereichten

Patentanspruch und der zusammen mit der Anmeldung vom 30. September 2015

eingereichten Beschreibung nebst Zeichnungen. Der Anmelder hat diesen Patentanspruch ausdrücklich als „neuen Hauptanspruch“ bezeichnet, und er ist beim

Patentamt am 3. Februar 2020 als letzter der von ihm formulierten Anträge eingegangen. Aus der Gesprächsnotiz über ein Telefonat vom 6. Februar 2020 mit dem

zuständigen Prüfer ergibt sich, dass sich der Anmelder mit dem Inhalt des wenig

später erlassenen Erteilungsbeschlusses einverstanden erklärt und der Prüfer die

damals beabsichtigte Änderung mit ihm besprochen hat. Etwas Anderes hat der

Anmelder auch nach Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Notiz nicht behauptet.

Abgesehen von den oben näher bezeichneten, redaktionellen Änderungen weicht

der Inhalt des angefochtenen Erteilungsbeschlusses vom Antrag des Anmelders in

der Fassung vom 30. Januar 2020 lediglich insofern ab, als auf Seite 2 der

Beschreibung am Ende des letzten Absatzes hinter dem Wort „Hebelarm“ der Satz

eingefügt ist: „Weitere Transportkarren offenbaren auch die Druckschriften

US 4 429 897 A, FR 811 457 A, DE 19 72 787 U und DE 19 49 043 U.“ Mit dieser

Änderung hat sich der Anmelder der Telefonnotiz zufolge jedoch ebenso wie mit

den vorgenommenen redaktionellen Regelungen ausdrücklich einverstanden

erklärt.

Dass ein Anmelder den antragsgemäß der Erteilung zugrundeliegenden Patentanspruch nachträglich noch einmal ändern möchte, kann eine Beschwer nicht begründen.

2.

Auf die wirksam erklärte Teilung der Anmeldung ist das Verfahren der Teilanmeldung gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG zur weiteren Bearbeitung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

a)

Der Anmelder konnte die Anmeldung am 26. August 2020 noch teilen. Nach

§ 39 Abs. 1 Satz 1 PatG kann der Anmelder dies jederzeit tun. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass die Stammanmeldung, wie hier, rechtlich noch existiert. Hat

der Anmelder gegen den Erteilungsbeschluss rechtzeitig Beschwerde eingelegt, ist

die Teilung jedenfalls bis zum Abschluss der Beschwerdeinstanz möglich, dies

unabhängig davon, ob die Beschwerde zulässig oder begründet ist (BGH GRUR

2019, 766, 767, Rn. 8 – Abstandsberechnungsverfahren; GRUR 2000, 688 Rn. 10

– Graustufenbild).

b)

Der Anmelder hat die Teilung der Anmeldung wirksam erklärt.

aa)

Insbesondere

ist die mit dem Eingang der Teilungserklärung am

26. August 2020 beginnende Dreimonatsfrist des § 39 Abs. 3 PatG durch die

Einreichung von Anmeldeunterlagen für die Teilanmeldung mit Schriftsatz vom

25. November 2020 gewahrt. Außer den Patentansprüchen umfassen diese eine

Beschreibung, eine Zusammenfassung und Zeichnungen und zusätzlich ein SEPA-

Basislastschriftmandat zur Zahlung von Anmelde- und Prüfungsgebühr sowie von

Jahresgebühren für das dritte bis sechste Patentjahr. Der erforderliche Erteilungsantrag ergibt sich konkludent aus den Gesamtumständen; die Verwendung des

Formblatts gemäß § 4 PatV konnte, wie inzwischen geschehen, noch ohne Rechtsverlust nachgeholt werden (vgl. Schulte/Moufang, PatG, 10. Aufl., § 34 Rn. 70).

bb) Der Anmelder hat die Teilungserklärung zudem gegenüber dem Bundespatentgericht als sachlich zuständigem Gericht abgegeben. Wird die Teilung, wie

hier, erklärt, nachdem das Verfahren über die Anmelderbeschwerde beim Patentgericht anhängig geworden ist, liegt die Zuständigkeit für die sachliche Prüfung auch

der Teilanmeldung grundsätzlich beim Patentgericht (BGH GRUR 2019, 766, 767,

Rn. 11 – Abstandsberechnungsverfahren unter Bezugnahme auf BGH, GRUR

1998, 458 – Textdatenwiedergabe; BGH GRUR 1999, 148 – Informationsträger;

BGH GRUR 1999, 574 – Mehrfachsteuersystem; Busse/Keukenschrijver, PatG,

a. a. O., § 39 Rn. 75 m. w. N.).

c)

Von einer Entscheidung in der Sache (vgl. zu dieser Möglichkeit BGH GRUR

2019, 766, 767, Rn. 12 – Abstandsberechnungsverfahren) hat der Senat in Bezug

auf die Teilanmeldung abgesehen, § 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG. Denn die Teilanmeldung

betreffend hat das Patentamt noch keine erstinstanzliche Sachentscheidung getroffen.

Nachdem die Teilungserklärung wirksam ist, ist die Teilanmeldung somit zur weiteren Prüfung an das Patentamt zurückzuverweisen (vgl. Busse/Keukenschrijver,

PatG, a. a. O., § 39 Rn. 24 m. w. N.).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.

Die Frist kann nicht verlängert werden.

Püschel

Schell

Schnurr