Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 31.03.2021 – 7 W (pat) 6/20
7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:300320B7Wpat6.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2019 209 047.8
wegen Beschwerde gegen Erteilungsbeschluss
ECLI:DE:BPatG:2021:300320B7Wpat6.20.0
hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des
Bundespatentgerichts am 31. März 2021 durch die Richterin Püschel als
Vorsitzende, den Richter Schell und die Richterin Dr. Schnurr
beschlossen:
Die Beschwerde vom 30. März 2020 gegen den Erteilungsbeschluss
des Deutschen Patent- und Markenamts – Prüfungsstelle für Klasse
B22C - vom 2. März 2020 wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I.
Am 21. Juni 2019 reichte der Anmelder beim Deutschen Patent- und Markenamt
eine Erfindung mit der Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung einer Gussform und
mit dem Verfahren hergestellte Gussform“ zur Patentierung ein und stellte den
Prüfungsantrag.
In ihrem Prüfungsbescheid vom 14. Oktober 2019 hielt die Prüfungsstelle für
Klasse B22C eine Patenterteilung zwar mit den zur Akte gereichten Unterlagen
noch nicht
für möglich. Die sich anschließende telefonische Anhörung des
Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders vom 14. Januar 2020 hatte jedoch
Hinweise zur modifizierten Ausgestaltung des Patentbegehrens zum Gegenstand.
Anschließend reichte der Anmelder mit Eingabe vom 13. Februar 2020 einen Satz
neuer Patentansprüche 1 bis 10 und geänderte Beschreibungsseiten 2, 2a, 3, 4, 7,
10 und 11 zur Akte. Dem folgte am 27. Februar 2020 ein weiteres Telefonat des
Patentprüfers mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders, in dem der
Verfahrensbevollmächtigte beantragte, den bisherigen Beschreibungstext auf Seite
24 Zeile 4 bis Seite 25 unten zu streichen. Eine entsprechende Telefonnotiz befindet
sich bei der Akte.
Auf der Grundlage der mit Eingabe vom 21. Juni 2019 zur Akte gereichten
Anmeldeunterlagen und unter Berücksichtigung der Änderungen vom 13. und
27. Februar 2020 hat die Prüfungsstelle für Klasse B22C mit Beschluss vom
2. März 2020 das beantragte Patent erteilt. Der Erteilungsbeschluss ist dem
Anmelder am 5. März 2020 zugestellt worden.
Mit Eingabe vom 20. März 2020 hat der Anmelder die Aussetzung des Verfahrens
gemäß § 49 Abs. 2 PatG beantragt. Bei der Akte befindet sich eine Gesprächsnotiz
über ein weiteres Telefonat des Patentprüfers mit dem Verfahrensbevollmächtigten
des Anmelders vom 27. März 2020. Dort ist vermerkt, dass der Anmelder wünsche,
die Veröffentlichung der Patentschrift hinauszuschieben. Weiter ist vermerkt, dass
der Prüfer auf die Unzulässigkeit des Aussetzungsantrags vom 20. März 2020 und
auf die Möglichkeit hingewiesen habe, Beschwerde gegen den Erteilungsbeschluss
einzulegen.
Seine Beschwerde vom 30. März 2020, die der Anmelder bis heute nicht begründet
hat, richtet sich gegen Erteilungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse B22C vom
2. März 2020.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Erteilungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse B22C des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. März 2020 aufzuheben,
hilfsweise einen Termin zur mündlichen Verhandlung
anzuberaumen.
Zugleich mit der Einlegung seiner Beschwerde hat der Anmelder seinen
Aussetzungsantrag vom 20. März 2020 zurückgenommen.
Das Patentamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem
Bundespatentgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Offenlegungsschrift zu der vorliegenden Patentanmeldung ist am 24. Dezember
2020 veröffentlicht worden (DE 10 2019 209 047 A1).
Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 hat der Senat dem Anmelder die genannten
Gesprächsnotizen des Prüfers vom 27. Februar 2020 und vom 27. März 2020 zur
Kenntnis übersandt. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass der Beschwerde
gegen den Erteilungsbeschluss voraussichtlich die Beschwer fehle und diese daher
unzulässig sei. Zu diesem Hinweis, der dem Anmelder am 29. Januar 2021
zugegangen ist, hat dieser binnen gesetzter Frist keine Stellungnahme zur Akte
gereicht.
Auf die Verfahrensakten wird Bezug genommen.
II.
1.
Die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 PatG statthafte Beschwerde gegen den
Erteilungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. März 2020
wurde zwar form- und fristgerecht eingelegt; sie ist jedoch mangels Beschwer
unzulässig.
Voraussetzung
für die Zulässigkeit einer Beschwerde
ist, dass der
Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (ständige
Rechtsprechung und Literaturmeinung, vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl.,
§ 73 Rn. 58, 59 m. w. N.). Diese Beschwer kann dabei formeller Art sein, derart,
dass das Patentamt von den Anträgen, die der Beschwerdeführer dort gestellt hat,
für ihn nachteilig abgewichen ist. Sie kann auch materieller Art sein, wofür jeder
nachteilige rechtskraftfähige Inhalt der Entscheidung genügt.
Hier fehlt die Beschwer, weil der Inhalt des angefochtenen Erteilungsbeschlusses
dem Antrag des Anmelders entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2021
- 7 W (pat) 7/20; Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - 7 W (pat) 51/14;
Senatsbeschluss vom 24. Juli 2003 - 10 W (pat) 16/03; Busse/Keukenschrijver,
a. a. O., § 73 Rn. 59 m. w. N.).
Der angefochtene Erteilungsbeschluss basiert auf der Grundlage der mit Eingabe
vom 21. Juni 2019 zur Akte gereichten Anmeldeunterlagen unter Berücksichtigung
der
geänderten Patentansprüche 1 bis 10
sowie der
geänderten
Beschreibungsseiten 2 bis 4, 7 und 10 bis 11 gemäß Eingabe vom
13. Februar 2020,
ergänzt
um
eine
Streichung
des
ursprünglichen
Beschreibungstextes auf Seite 24 Zeile 4 bis Seite 25 unten gemäß der
Gesprächsnotiz vom 27. Februar 2020. Etwas Anderes hat der Anmelder auch nach
Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Notiz nicht behauptet.
Dass ein Anmelder die Veröffentlichung der Patentschrift vorübergehend bis zum
Ablauf von 18 Monaten nach Anmeldung seines Schutzrechts hinausschieben
möchte, vermag die zur Zulässigkeit einer Beschwerde notwendige Beschwer nicht
zu begründen.
2.
Die Entscheidung konnte unbeschadet des hilfsweise gestellten Antrags auf
mündliche Verhandlung ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beschwerde
als unzulässig verworfen wird, § 79 Abs. 2 Satz 2 PatG.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Püschel
Schell
Dr. Schnurr