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BPatG Beschluss vom 31.03.2021 – 7 W (pat) 6/20

7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:300320B7Wpat6.20.0

Zitiert 3 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2019 209 047.8

wegen Beschwerde gegen Erteilungsbeschluss

ECLI:DE:BPatG:2021:300320B7Wpat6.20.0

hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des

Bundespatentgerichts am 31. März 2021 durch die Richterin Püschel als

Vorsitzende, den Richter Schell und die Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Die Beschwerde vom 30. März 2020 gegen den Erteilungsbeschluss

des Deutschen Patent- und Markenamts – Prüfungsstelle für Klasse

B22C - vom 2. März 2020 wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I.

Am 21. Juni 2019 reichte der Anmelder beim Deutschen Patent- und Markenamt

eine Erfindung mit der Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung einer Gussform und

mit dem Verfahren hergestellte Gussform“ zur Patentierung ein und stellte den

Prüfungsantrag.

In ihrem Prüfungsbescheid vom 14. Oktober 2019 hielt die Prüfungsstelle für

Klasse B22C eine Patenterteilung zwar mit den zur Akte gereichten Unterlagen

noch nicht

für möglich. Die sich anschließende telefonische Anhörung des

Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders vom 14. Januar 2020 hatte jedoch

Hinweise zur modifizierten Ausgestaltung des Patentbegehrens zum Gegenstand.

Anschließend reichte der Anmelder mit Eingabe vom 13. Februar 2020 einen Satz

neuer Patentansprüche 1 bis 10 und geänderte Beschreibungsseiten 2, 2a, 3, 4, 7,

10 und 11 zur Akte. Dem folgte am 27. Februar 2020 ein weiteres Telefonat des

Patentprüfers mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders, in dem der

Verfahrensbevollmächtigte beantragte, den bisherigen Beschreibungstext auf Seite

24 Zeile 4 bis Seite 25 unten zu streichen. Eine entsprechende Telefonnotiz befindet

sich bei der Akte.

Auf der Grundlage der mit Eingabe vom 21. Juni 2019 zur Akte gereichten

Anmeldeunterlagen und unter Berücksichtigung der Änderungen vom 13. und

27. Februar 2020 hat die Prüfungsstelle für Klasse B22C mit Beschluss vom

2. März 2020 das beantragte Patent erteilt. Der Erteilungsbeschluss ist dem

Anmelder am 5. März 2020 zugestellt worden.

Mit Eingabe vom 20. März 2020 hat der Anmelder die Aussetzung des Verfahrens

gemäß § 49 Abs. 2 PatG beantragt. Bei der Akte befindet sich eine Gesprächsnotiz

über ein weiteres Telefonat des Patentprüfers mit dem Verfahrensbevollmächtigten

des Anmelders vom 27. März 2020. Dort ist vermerkt, dass der Anmelder wünsche,

die Veröffentlichung der Patentschrift hinauszuschieben. Weiter ist vermerkt, dass

der Prüfer auf die Unzulässigkeit des Aussetzungsantrags vom 20. März 2020 und

auf die Möglichkeit hingewiesen habe, Beschwerde gegen den Erteilungsbeschluss

einzulegen.

Seine Beschwerde vom 30. März 2020, die der Anmelder bis heute nicht begründet

hat, richtet sich gegen Erteilungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse B22C vom

2. März 2020.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Erteilungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse B22C des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. März 2020 aufzuheben,

hilfsweise einen Termin zur mündlichen Verhandlung

anzuberaumen.

Zugleich mit der Einlegung seiner Beschwerde hat der Anmelder seinen

Aussetzungsantrag vom 20. März 2020 zurückgenommen.

Das Patentamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem

Bundespatentgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Offenlegungsschrift zu der vorliegenden Patentanmeldung ist am 24. Dezember

2020 veröffentlicht worden (DE 10 2019 209 047 A1).

Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 hat der Senat dem Anmelder die genannten

Gesprächsnotizen des Prüfers vom 27. Februar 2020 und vom 27. März 2020 zur

Kenntnis übersandt. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass der Beschwerde

gegen den Erteilungsbeschluss voraussichtlich die Beschwer fehle und diese daher

unzulässig sei. Zu diesem Hinweis, der dem Anmelder am 29. Januar 2021

zugegangen ist, hat dieser binnen gesetzter Frist keine Stellungnahme zur Akte

gereicht.

Auf die Verfahrensakten wird Bezug genommen.

II.

1.

Die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 PatG statthafte Beschwerde gegen den

Erteilungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. März 2020

wurde zwar form- und fristgerecht eingelegt; sie ist jedoch mangels Beschwer

unzulässig.

Voraussetzung

für die Zulässigkeit einer Beschwerde

ist, dass der

Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (ständige

Rechtsprechung und Literaturmeinung, vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl.,

§ 73 Rn. 58, 59 m. w. N.). Diese Beschwer kann dabei formeller Art sein, derart,

dass das Patentamt von den Anträgen, die der Beschwerdeführer dort gestellt hat,

für ihn nachteilig abgewichen ist. Sie kann auch materieller Art sein, wofür jeder

nachteilige rechtskraftfähige Inhalt der Entscheidung genügt.

Hier fehlt die Beschwer, weil der Inhalt des angefochtenen Erteilungsbeschlusses

dem Antrag des Anmelders entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2021

- 7 W (pat) 7/20; Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - 7 W (pat) 51/14;

Senatsbeschluss vom 24. Juli 2003 - 10 W (pat) 16/03; Busse/Keukenschrijver,

a. a. O., § 73 Rn. 59 m. w. N.).

Der angefochtene Erteilungsbeschluss basiert auf der Grundlage der mit Eingabe

vom 21. Juni 2019 zur Akte gereichten Anmeldeunterlagen unter Berücksichtigung

der

geänderten Patentansprüche 1 bis 10

sowie der

geänderten

Beschreibungsseiten 2 bis 4, 7 und 10 bis 11 gemäß Eingabe vom

13. Februar 2020,

ergänzt

um

eine

Streichung

des

ursprünglichen

Beschreibungstextes auf Seite 24 Zeile 4 bis Seite 25 unten gemäß der

Gesprächsnotiz vom 27. Februar 2020. Etwas Anderes hat der Anmelder auch nach

Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Notiz nicht behauptet.

Dass ein Anmelder die Veröffentlichung der Patentschrift vorübergehend bis zum

Ablauf von 18 Monaten nach Anmeldung seines Schutzrechts hinausschieben

möchte, vermag die zur Zulässigkeit einer Beschwerde notwendige Beschwer nicht

zu begründen.

2.

Die Entscheidung konnte unbeschadet des hilfsweise gestellten Antrags auf

mündliche Verhandlung ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beschwerde

als unzulässig verworfen wird, § 79 Abs. 2 Satz 2 PatG.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133

Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Püschel

Schell

Dr. Schnurr