Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 30.07.2003 – 26 W (pat) 152/02

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 152/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 70 273.3

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 30. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 10.99

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die kombinierte Wort-Bild-Marke

siehe Abb. 1 am Ende

ursprünglich für die Waren und Dienstleistungen

"Herstellung und Vertrieb von Düngemitteln; Entsorgungsleistungen; Aufbereitung von salzhaltigen Halden"

angemeldet worden.

Im Laufe des Verfahrens erhielt dieses Waren- bzw Dienstleistungsverzeichnis die

Fassung

"Entsorgungsleistungen als Mülltransport und Lagerung; Herstellung von Düngemitteln für Dritte; Aufbereitung von salzhaltigen

Halden; Vertrieb von Düngemitteln für Dritte; Entsorgungsleistungen als Recycling".

In einem Bescheid der Markenstelle für Klasse 39 vom 5. Juli 2001 wurde die

Fassung dieses Dienstleistungsverzeichnisses hinsichtlich der Formulierung "Herstellung und Vertrieb von Düngemitteln für Dritte" beanstandet und (erneut) um

Einreichung der für die "farbig" beanspruchte Anmeldung erforderlichen farbigen

Markendarstellungen gebeten.

Der (damalige) anwaltliche Vertreter des Anmelders hat sich auf diesen Bescheid

trotz eines Erinnerungsschreibens der Markenstelle vom 1. März 2002 nicht geäußert. Mit Beschluß vom 12. Juni 2002 hat die Markenstelle die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Anmelder den Auflagen des Amtsbescheids vom

5. Juli 2001 trotz nochmaliger Aufforderung nicht nachgekommen sei. Die eingereichte Anmeldung entspreche den formellen Anforderungen der § 32 MarkenG,

§ 14 MarkenV nicht. Da der Anmelder die beanstandeten Mängel nicht in der eingeräumten Frist beseitigt habe, sei die Anmeldung gemäß § 36 Abs 4 MarkenG

zurückzuweisen gewesen.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde, die er nicht begründet

hat.

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 66 MarkenG; vgl auch Fezer, Markenrecht, 3. Aufll,

§ 36 Rdnr 7) konnte keinen Erfolg haben.

Der Anmelder hat gegen zwingende Anmeldevorschriften verstoßen. Nach § 32

Abs 3 MarkenG iVm §§ 8, 14 MarkenV, muß die Anmeldung eine Wiedergabe der

Marke und ein Verzeichnis der Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt

wird, enthalten. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Für die als "farbig" beanspruchte Anmeldung sind die erforderlichen farbigen Darstellungen nicht eingereicht worden (§ 8 Abs 1 MarkenV), und die teilweise noch erforderliche Klärung

des Dienstleistungsverzeichnisses ist nicht vorgenommen worden (§ 14 Abs 1

MarkenV). Der Anmelder hat auch in der Beschwerdeinstanz zur Klärung dieser

Anmeldeerfordernisse nicht beigetragen.

Deshalb mußte die Beschwerde erfolglos bleiben.

Albert

Richter Reker kann wegen

Urlaubs nicht unterschreiben.

Albert

Abb. 1

Eder

Bb