Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 30.07.2003 – 29 W (pat) 212/01

29. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. Juli 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 07 877.7

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Richterin Grabrucker, der Richterin Pagenberg und der Richterin k.A. Fink 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

G r ü n d e

I

Die Wortfolge

Control + Rework Service

ist als Wortmarke für die Dienstleistung

"Nacharbeit in der Form von Materialbearbeitung, Reparaturwesen

und Montage in der Automobilindustrie"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 6. September 2001 nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2

MarkenG zurückgewiesen. Wie von der Anmelderin selbst erläutert, bedeute der

Begriff "Control + Rework Service", dass Materialteile auf Fehler geprüft und die

fehlerhaften im Sinne einer Fehlerbehebung nachgearbeitet werden. Derartige beschreibende Begriffe müssten auch in einer fremden Sprache, insbesondere dem

Englischen, frei verfügbar bleiben. Zudem seien die Begriffe "Control" und "Service" bereits in den deutschen Sprachschatz übergegangen und auch das Wort

"Rework" werde in seiner beschreibenden Bedeutung vom inländischen Publikum

ohne weiteres erfasst. Unerheblich sei, ob eine Wortkombination mehrdeutig sei

oder nicht, da der beschreibende Gehalt derart im Vordergrund stehe, dass die

übrigen Bedeutungen der Begriffe keine Rolle spielten. Die angemeldete Marke

beschreibe in ihrer Gesamtheit lediglich den Inhalt der angebotenen Dienstleistungen. Von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs "RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION" unterscheide sie sich, weil dort ein beschreibender Inhalt nur für

die Einzelwörter, nicht aber für das Gesamtzeichen festgestellt werden konnte.

Die Anmelderin hat gegen den Beschluss vom 6. September 2001 Beschwerde

eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass nach der erklärten

Absicht des Gesetzgebers jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreiche,

um das Schutzhindernis zu überwinden. Außerdem bezieht sie sich erneut auf die

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Wortfolgen und insbesondere auf die

Entscheidung zu "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION". Danach sei die

Wortfolge in ihrer Gesamtheit der Beurteilung zu Grunde zu legen und keine

zergliedernde Analyse vorzunehmen. Die angemeldete Marke sei ein

Phantasiebegriff, der aus mehrdeutigen englisch anmutenden Wörtern zusammengesetzt sei und durch die Verwendung des mathematischen Verbindungszeichens die notwendige Originalität und Prägnanz aufweise. Der Begriff

"Rework" existiere weder im englischen noch im deutschen Sprachgebrauch und

werde daher von den maßgeblichen Verkehrskreisen in seiner Bedeutung nicht

automatisch und eindeutig verstanden. Das Zeichen beschreibe nicht die Tätigkeit

der Anmelderin, weshalb für die ungebräuchliche Bezeichnung auch kein

Freihaltungsbedürfnis bestehe. Mitbewerber, insbesondere große Unternehmen,

verwendeten für die beanspruchten Dienstleistungen andere Begriffe, wie z.B.

"European Service Provider" oder "Manufacturing Support Service".

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. September 2001 aufzuheben und

regt für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde an die

Rechtsbeschwerde zuzulassen.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angemeldeten

Marke steht das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

1.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, ohne dass es darauf

ankommt, ob andere gleichwertige Angaben oder Zeichen zur Verfügung stehen.

Den Mitbewerbern muss die Wahl zwischen allen Angaben und Zeichen erhalten

bleiben, die zur unmittelbaren Beschreibung ihrer Waren oder Dienstleistungen

erforderlich sind (EuGH GRUR 2002, 804, 809 – Philips/Remington; EuG GRUR

Int 2002, 751 – CARCARD). Das gilt auch für weniger geläufige beschreibende

Bezeichnungen. Bei fremdsprachigen Bezeichnungen ist entscheidungserheblich,

ob die beschreibende Bedeutung des fremdsprachigen Ausdrucks entweder von

den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt wird

oder die Mitbewerber die Wortfolge für das Anbieten und die Erbringung der

Dienstleistung im In- und Ausland benötigen. Bei englischen Wortfolgen, die den

Sprachregeln entsprechen, sind in der Regel die eine oder die andere Alternative

oder auch beide gegeben.

Allerdings unterliegen nur deutlich und unmissverständlich beschreibende Angaben einem Freihaltungsbedürfnis; nicht dagegen, wenn eine beschreibende Aussage nur angedeutet und erst aufgrund gedanklicher Schlussfolgerungen erkennbar wird. Denn es ist – wie auch die Anmelderin hervorhebt – zu berücksichtigen,

dass der Verkehr Kennzeichen von Waren oder Dienstleistungen regelmäßig in

der Form aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten, und erfahrungsgemäß ist er

wenig geneigt, sie begrifflich zu analysieren, um beschreibende Bedeutungen heauslesen zu können (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH; GRUR 2001,

162, 163 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Anders als in der Entscheidung "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION", bei

der sich dem inländischen Verkehr aus der Aneinanderreihung der Einzelbegriffe

unmittelbar keine sinnvoll beschreibende Gesamtaussage erschloss, bedeutet die

angemeldete Wortfolge in ihrer Gesamtheit nichts anderes als "Kontroll- und

Nachbesserungs-Service". Das Wort "Rework" ist als Fachwort im Sinne von

Nachbehandlung von Fehlchargen lexikalisch belegt (vgl Ernst, Wörterbuch der

Industriellen Technik, 5. Aufl, 1989 S 1034). Das Ergebnis der Internetrecherche,

die mit der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, zeigt

eine vielfältige Verwendung des Begriffs "Rework" als Substantiv wie als Verb für

Tests, Inspektion und Nachbearbeitungslösungen von technischen Reparaturarbeiten,

insbesondere bei elektronischen Schaltungen, Komponenten und

Steuerungssystemen, die im Automobilbau eine wachsende Bedeutung haben.

Auf dem Gebiet der exportintensiven Automobilindustrie besteht ein zu beachtendes Bedürfnis, beschreibende englische Fachbegriffe freizuhalten.

Es mag sein, dass das Wort "Rework" dem Durchschnittsverbraucher nicht geläufig ist. Die Dienstleistung der Anmelderin richtet sich aber in erster Linie an die

Automobilindustrie und damit an Fachabnehmer. Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG sind die Fachkenntnisse der Mitbewerber und der Fachkreise mit einzubeziehen und auch weniger bekannte Fachangaben von der Eintragung als Marke

auszuschließen, wenn sie wie hier zur sachgerechten Beschreibung für den Im-

und Export, Joint Ventures oder das Angebot von speziellen Kontroll und Nachbesserungsdiensten in der englischsprachigen Version dienen können und bereits

dienen. Die Markenstelle hat zutreffend dargelegt, dass die Begriffe "Control" und

"Service" ohne weiteres verständlich sind, was keiner weiteren Erörterung bedarf.

Die angemeldete Wortfolge ist auch in sprachgemäßer Form aus den englischen

Wörtern "Control", "Rework" und "Service" zusammengefügt. Bei einer aus mehreren Wörtern und Zeichen bestehenden Bezeichnung ist es unumgänglich, zunächst den Bedeutungsgehalt der einzelnen Wörter zu ermitteln, bevor in einem

zweiten Schritt geprüft wird, ob die angemeldete Bezeichnung auch insgesamt

eine unmittelbar beschreibende Gesamtaussage macht. Eine unzulässig zergliedernde Betrachtungsweise liegt darin nicht. Auch die Gesamtbetrachtung ergibt,

dass die angemeldete Bezeichnung insgesamt die Art und Beschaffenheit der

beanspruchten Dienstleistung einer näher spezifizierten Nacharbeit dahingehend

beschreibt, dass eine Überprüfung (z.B. Material- oder Qualitätskontrolle) und

dazu die entsprechende Nachbesserungsarbeit angeboten werden.

Die Verwendung des + Zeichens ist nicht geeignet, der angemeldeten Wortfolge

den Charakter einer beschreibenden Gesamtaussage zu nehmen und das Eintragungshindernis zu überwinden. Es wird ohne weiteres erkennbar als "and/und"

gelesen und verstanden und in der beschreibenden Fachterminologie nicht als

ungewöhnlich angesehen.

2.

Dass die angemeldete Marke nach dem Vortrag der Anmelderin seit 1982

als Firmenkennzeichen und als Marke eingesetzt wird, kann die Eintragung als

Marke nicht begründen. Die Überwindung des Eintragungshindernisses des § 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG setzt nach § 8 Abs 3 MarkenG eine Verkehrsdurchsetzung

der angemeldeten Marke voraus. Die Voraussetzungen dafür sind weder vom Gericht von Amts wegen zu ermitteln, noch hat die Anmelderin hierzu ausreichende

Angaben gemacht, und zwar nicht einmal zur Glaubhaftmachung, die Anlaß zu

einer Zurückverweisung an das DPMA gegeben hätte. Die behauptete langjährige

Benutzung reicht hierzu allein nicht aus.

3.

Bei dieser Sachlage kam es nicht mehr darauf an, ob der angemeldeten

Marke über das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG hinaus nach

dem heute maßgeblichen Verkehrsverständnis auch jegliche Unterscheidungskraft

fehlt.

4.

Für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen die Voraussetzungen

des § 83 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht vor. Die Entscheidung des Senats beruht auf der Anwendung anerkannter Beurteilungsgrundsätze. Sie weicht von der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausschluss eindeutig und unmittelbar beschreibender Angaben nicht ab. Wie bereits erläutert, ist die Wortfolge

"RATIONAL SOFTWARE CORPORATION" in der angegebenen Entscheidung

vom Bundesgerichtshof dahingehend gewürdigt worden, dass ihr eine sinnvolle

beschreibende Gesamtaussage nicht unmittelbar zu entnehmen war oder festgestellt werden konnte. Die vorliegende Anmeldung unterscheidet sich damit schon

in den tatsächlichen Voraussetzungen, die die Grundlage der tatrichterlichen Würdigung bilden. Sie wirft auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung

auf, die eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderten.

Grabrucker

Pagenberg

Richterin Fink ist im Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.

Grabrucker

Hu