Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 05.04.2005 – 33 W (pat) 9/05
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 9/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 10 294.6
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler der
Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 10.99
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 23. Februar 2004 die Wortmarke
Service Bank
für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:
Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten
Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;
Immobilienwesen
Klasse 42: Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, Einrichtung und Betrieb einer Datenbank, Gestaltung und Unterhalt von Websites.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluss vom
12. November 2004 gem § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass der sprachüblich gebildete Gesamtbegriff „Kundendienstbank“ oder
„Kundenbetreuungsbank“ bedeute. Das Zeichen weise darauf hin, dass die beanspruchten Dienstleistungen von einer Bank erbracht bzw angeboten werden, die
einen besonderen Kundenservice biete. Hierbei sei zu bedenken, dass einem guten Service gerade auf dem hier relevanten Dienstleistungssektor große Bedeutung zukomme.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde. Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Sie trägt vor, dass das Zeichen in seiner Gesamtheit weder lexikalisch nachweisbar sei noch als beschreibender Bestandteil des aktuellen Sprachgebrauchs belegt werden könne. Der Markenbestandteil „Service“ sei vieldeutig, auch das Zeichen in seiner Gesamtheit weise keinen eindeutigen beschreibenden Sinngehalt
auf. Sie verweist ferner auf Voreintragungen mit den Bestandteilen „Bank“ bzw.
„Service“.
Der Senat hat die Anmelderin unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf
Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach Auffassung des Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, so dass die Markenstelle die Anmeldung im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen hat.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses
Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch;
GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann
demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden
und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen
oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt
dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1089 - YES).
Die angemeldete Bezeichnung ist aus den Wörtern „Service“ und „Bank“ zusammengesetzt. Der ursprünglich aus dem Englischen stammende Begriff „service“
wird mit „Dienstleistung“, „Bedienung“ oder auch „Nutzen“ übersetzt und ist mittlerweile auch als Fremdwort in die deutsche Sprache eingegangen (vgl auch BGH
GRUR 2003, 1050 - Cityservice; 26 W (pat) 117/01 - ConnectedService; BPatG
- Control + Rework Service; BPatG
- e-ratingservice; BPatG 26 W (pat) 180/01 - E-SERVICE; HABM RO409/99
- EXPRESS SERVICE).
Zu berücksichtigen ist zwar, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen
in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so dass
bei aus mehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG für die Wortfolgen in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (BGH MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORA-
TION). Das Gesamtzeichen hat aber im vorliegenden Fall bezogen auf die beanspruchten Dienstleistungen einen rein beschreibenden Begriffsinhalt. Die verfahrensgegenständliche Marke bringt zum Ausdruck, dass die Dienstleistungen der
Klassen 35, 36 und 42 von einer Bank erbracht werden, die einen besonderen
(Kunden-)Service bietet.
In dieser Bedeutung konnte der Senat im Rahmen seiner Internetrecherche die
Verwendung des Begriffs „Service Bank“ auch vielfältig nachweisen. So findet sich
beispielsweise auf einer Seite der westfälischen Genossenschaftsakademie
(www.webb24.de) ein Forum zum Thema „Servicebank“. Die Raiffeisenbank Baunatal (www.raiffeisenbank-wangen.de) wirbt mit dem Slogan „Die Servicebank in
ihrer Nähe“; die Raiffeisenbank Radenthein stellt auf ihrer Internetseite Mitarbeiter
der „Servicebank“ vor. Von der „GENO-Akademie“ in Stuttgart werden Seminare
zum Bereich „Servicebank“ angeboten; in einem Presseforum zu einer Europäischen Bankenstudie (www.boozallen.de) findet sich folgende Aussage: „Die Voraussetzung für erfolgreiches Filialgeschäft lautet daher für klassische Geschäftsbanken: Positionierung im Markt als kundenorientierte „Servicebank“.
Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise, teils Fachkreise, teils das
allgemeine Publikum, daher den beschreibenden Charakter des Gesamtzeichens
ohne weiteres erkennen und dieses nicht als betriebskennzeichnend auffassen.
Schließlich kann sich die Anmelderin zur Frage der Schutzfähigkeit nicht auf eingetragene Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher oder
ähnlicher Marken - die Anmelderin nennt jedoch nur Marken mit den Begriffbestandteilen „Service“ bzw „Bank“ kann nicht zu einer Selbstbindung des Deutschen Patent- und Markenamts führen und ist erst recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (BGH GRUR 1999, 420 - K-SÜD).
Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses gemäß
§ 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG, was jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr
bedarf.
Winkler
Kätker
Dr. Hock
Cl