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BPatG Beschluss vom 30.07.2003 – 5 W (pat) 12/00

5. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 12/00 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 30. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Goebel, die Richterin

Friehe-Wich und den Richter Dr. Huber

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderinnen wird der Beschluß des

Deutschen Patent- und Markenamtes - Gebrauchsmusterstelle -

vom 19. Mai 2000 aufgehoben.

Die Eintragung des Gebrauchsmusters wird angeordnet.

G r ü n d e

I

Die Anmelderinnen haben am 5. Februar 2000 die Eintragung eines Gebrauchsmusters mit der Bezeichnung "Läägeünnerloage" beantragt und diesem Antrag

zwei Seiten Beschreibung sowie fünf Ansprüche in plattdeutscher (niederdeutscher) Sprache und eine in hochdeutscher Sprache beschriftete Zeichnung beigefügt. Auf die Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes, daß eine Eintragung des Gebrauchsmusters in dieser sprachlichen Fassung nicht in Betracht

komme, haben sie am 3. Mai 2000 drei Seiten Beschreibung und fünf Ansprüche

in hochdeutscher Sprache zusammen mit der bereits mit den Unterlagen vom

5. Februar 2000 übersandten Zeichnung eingereicht und erklärt, es handele sich

um die Übersetzung der Anmeldeunterlagen. Später haben sie eine Korrektur der

fehlerhaften Übersetzung vom 3. Mai 2000 vorgelegt.

Mit Beschluß vom 19. Mai 2000 hat die Gebrauchsmusterstelle die Anmeldung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderinnen hat der

Senat mit Beschluß vom 28. Februar 2001 zurückgewiesen. Für die beantragte

Eintragung des Gebrauchsmusters mit der plattdeutschen Bezeichnung und mit in

Plattdeutsch formulierten Unterlagen allein oder - wie hilfsweise beantragt - zusammen mit der (hoch-)deutschen Fassung sei keine Rechtsgrundlage gegeben.

Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderinnen hat der Bundesgerichtshof, nachdem die Anmelderin ihre Anträge ergänzt hat, den Beschluß des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Die Anmelderinnen beantragen nunmehr,

das Gebrauchsmuster mit der hochdeutschen Bezeichnung

"Liegeunterlage" einzutragen.

Ferner beantragen sie,

die Gebrauchsmusterschrift mit den ursprünglich eingereichten

Unterlagen sowie der hochdeutschen Übersetzung zusammen

zu veröffentlichen.

Sie machen geltend, bei jeder nicht in deutscher Sprache eingereichten Anmeldung sei im Zweifel die ursprünglich eingereichte (fremdsprachliche) Fassung verbindlich, deshalb diene es der Rechtssicherheit, die Gebrauchsmusterschrift zweisprachig zu veröffentlichen.

Der dem Beschwerdeverfahren beigetretene Präsident des Deutschen Patent- und

Markenamtes hat sich zur Sache nach der Zurückverweisung nicht mehr geäußert.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1. Das Patentamt hat die Eintragung in das Register für Gebrauchsmuster zu verfügen (§ 8 Abs 1 Satz 1 GebrMG), weil die Anmeldung den Anforderungen der

§§ 4, 4a GebrMG entspricht. Zwar ist die ursprüngliche Anmeldung hinsichtlich der

Bezeichnung, der Schutzansprüche und der Beschreibung als nicht in deutscher

Sprache abgefaßt anzusehen; insoweit wird auf die Begründung des Bundesgerichtshofs verwiesen. Auf die Aufforderung des Patentamts gemäß § 4a Abs. 1

Satz 1 GebrMG haben die Anmelderinnen allerdings fristgemäß eine (hoch)deutsche Übersetzung vorgelegt. Dieses Eintragungshindernis ist damit behoben.

Weitere Eintragungshindernisse, die zur Zurückweisung der Anmeldung berechtigen, sind nicht ersichtlich. Damit sind die Voraussetzungen für die Eintragung des

Gebrauchsmusters erfüllt.

2. Einer Anordnung durch den Senat, mit welcher Bezeichnung und mit welchen

Unterlagen das Gebrauchsmuster einzutragen ist, bedarf es im vorliegenden Fall

nicht. Denn vorliegend gibt es keine Zweifel daran, welche Ansprüche und sonstigen Unterlagen der Eintragung des Gebrauchsmusters zugrunde liegen; der weitergehende Antrag der Anmelderinnen betrifft Modalitäten der Eintragung, mithin

das Wie (den Vollzug), nicht das Ob der Eintragung (die Stattgabe oder Zurückweisung der Anmeldung). Letzteres ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens,

hinsichtlich dessen der Bundesgerichtshof die Sache dem Senat zur Entscheidung

zugewiesen hat. Dem folgt der Senat mit der Entscheidung gemäß dem Beschlußtenor.

Der Antrag hinsichtlich der Modalitäten dagegen richtet sich - nachdem nunmehr

über das Ob der Eintragung entschieden ist - an das Patentamt (so daß es auch

keiner mündlichen Verhandlung vor dem Senat bedarf, die von den Anmelderinnen für den Fall der Zurückweisung ihres Antrags gestellt worden ist); die Gebrauchsmusterstelle hat hierüber noch nicht befunden, so daß es an einer Grundlage für eine förmliche Zurückverweisung an sie fehlt.

Insoweit liegt der Fall also anders als in den - vom Senat üblicherweise zu entscheidenden - Verfahren, in denen streitig ist, ob und mit welchen Ansprüchen und

Unterlagen das Gebrauchsmuster eintragungsfähig ist, insbesondere wenn mehrere Fassungen mit inhaltlich unterschiedlichen Ansprüchen und Beschreibungen

eingereicht worden sind. Nur in jenen - zahlenmäßig weit überwiegenden - Fällen

ist zur Klarstellung des Schutzgegenstandes geboten, daß die Entscheidung des

Senats angibt, was als Gebrauchsmuster eingetragen und damit gegebenenfalls

unter Schutz gestellt ist. Vorliegend bestehen solche Zweifel dagegen nicht.

Insbesondere macht die Tatsache, daß eine (im wesentlichen) plattdeutsche und

eine hochdeutsche Fassung des Gebrauchsmusters vorliegen, keine Entscheidung darüber erforderlich, mit welchen Unterlagen das Gebrauchsmuster einzutragen ist. Denn in den Fällen, in denen - wie vorliegend - zunächst eine Anmeldung

mit fremdsprachigen Unterlagen getätigt und die deutsche Übersetzung (fristgemäß) nachgereicht wird, stellt letztere keine dem weiteren Verfahren zugrunde zu

legende Änderung des zur Eintragung angemeldeten Gebrauchsmusters dar. Verbindlich ist und bleibt in einem solchen Fall die Originalfassung. Die Möglichkeit,

eine fremdsprachige Anmeldung einzureichen und innerhalb einer Frist von drei

Monaten die deutsche Übersetzung nachzuliefern, ist durch § 4a Abs 1

GebrMG 1998 eröffnet; nach der Begründung des Gesetzentwurfs zur inhaltlich

entsprechenden Vorschrift des § 35 PatG 1998 hat "die Möglichkeit, die Anmeldung in ihrer Originalsprache einzureichen, ... für den Anmelder den Vorteil, daß

auf diese Weise die Gewähr besteht, daß keine Bestandteile der Offenbarung

durch die Übersetzung verloren gehen, da sich der Offenbarungsgehalt nach der

Anmeldung in der Originalsprache und nicht nach der Übersetzung richtet" (BlPMZ

1998, 393, 403).

3. Bezüglich der Frage, in welcher bzw. in welchen Sprachen die "Gebrauchsmusterschrift" zu veröffentlichen ist, wird zu berücksichtigen sein, daß dieser Vollzug

die Information der (inländischen) Verkehrskreise über die Schutzrechte erleichtern soll. Bei dieser vom Patentamt als freiwillige Dienstleistung und ohne gesetzliche Vorgabe herausgegebenen Publikation würde insoweit ein Hinweis darauf,

daß eine fremdsprachige Originalfassung vorliegt und verbindlich ist, zur Rechtssicherheit beitragen.

Goebel

Dr. Huber

Friehe-Wich

Be