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BPatG Beschluss vom 23.05.2019 – 35 W (pat) 413/17

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2019:230519B35Wpat413.17.0

Zitiert 1 Entscheidungen 8 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. Mai 2019

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2005 021 675.5

(hier: Feststellung der Unwirksamkeit)

ECLI:DE:BPatG:2019:230519B35Wpat413.17.0

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2019 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Dipl.-Ing. Baumgardt und

Dipl.-Ing. Univ. Hoffmann

beschlossen:

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

I.

Die Beteiligten streiten, ob das Gebrauchsmuster 20 2005 021 675.5 (Streitgebrauchsmuster) von Anfang an unwirksam war.

Das Streitgebrauchsmuster ist aus der europäischen Anmeldung EP 08 169 839.1

mit Anmeldetag 6. Mai 2005 abgezweigt worden. Diese Stammanmeldung ist wiederum aus der europäischen Anmeldung EP 05 739 398.5 herausgeteilt worden.

Bei Beantragung des Streitgebrauchsmusters am 23. Dezember 2008 hat die Antragsgegnerin eine englischsprachige Fassung von Beschreibung, (Schutz-) Ansprüchen 1 – 10, Zusammenfassung und Fig. 1 - 3 sowie eine ebenfalls englischsprachige „Abschrift EP 08 169 839.1“ beim Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA) eingereicht, wobei Beschreibung und Ansprüche mit dieser Abschrift

übereinstimmen. Am 23. März 2009 hat die Antragsgegnerin eine deutsche Übersetzung von Beschreibung und Schutzansprüchen 1 – 10 nachgereicht.

Das Streitgebrauchsmuster ist am 1. Oktober 2009 mit der Bezeichnung „Kühlsystem für ein Computersystem“ und den Schutzansprüchen 1 – 10 in das

Gebrauchsmusterregister eingetragen worden.

Die Schutzansprüche 1 und 5 der eingetragenen Fassung lauten (mit einer Merkmalsgliederung) wie folgt:

1.

Kühlsystem

für Computersystem, wobei das Computersystem

folgendes umfasst:

M1.1 wenigstens eine Wärmeenergie erzeugende Einheit, zum Beispiel

eine zentrale Verarbeitungseinheit (CPU), wobei das Kühlsystem

vorgesehen ist, um die wenigstens eine Verarbeitungseinheit zu

kühlen, und folgendes umfasst:

M1.2

einen Behälter mit einer Menge an Kühlflüssigkeit, wobei die Kühlflüssigkeit vorgesehen ist, um von der Verarbeitungseinheit abgeführte Wärmeenergie zu akkumulieren und zu der Kühlflüssigkeit zu

transferieren,

M1.3

eine Wärmetauschschnittstelle, um thermischen Kontakt zwischen

der Verarbeitungseinheit und der Kühlflüssigkeit zum Abführen von

Wärme von der Verarbeitungseinheit zur Kühlflüssigkeit bereitzustellen,

M1.4

ein Pumpmittel, das als Teil eines integrierten Elements bereitgestellt

ist, wobei das integrierte Element die Wärmetauschschnittstelle, den

Behälter und die Pumpe umfasst,

M1.5 wobei die Pumpe vorgesehen ist, die Kühlflüssigkeit in den Behälter,

durch den Behälter und von dem Behälter zu einem Wärmeabstrahlmittel zu pumpen,

M1.6 wobei das Wärmeabstrahlmittel vorgesehen ist, um in die Kühlflüssigkeit abgeleitete Wärmeenergie von der Kühlflüssigkeit an die

Umgebung des Wärmeabstrahlmittels abzustrahlen,

M1.7 wobei das Pumpenbauteil der Pumpe und ein beweglicher angetriebener Teil des Motors der Pumpe, wie ein Rotor eines Elektromotors,

innerhalb eines flüssigkeitsgefüllten Innenraum des Behälters angeordnet sind, der in die Kühlflüssigkeit eingebettet ist, und

M1.8 wobei ein stationärer Antriebsteil des Motors der Pumpe, wie ein

Stator eines Elektromotors, außerhalb des

flüssigkeitsgefüllten

Innenraums des Behälters angeordnet ist.

5.

Kühlsystem

für Computersystem, wobei das Computersystem

folgendes umfasst:

M5.1 wenigstens eine Einheit, zum Beispiel eine zentrale Verarbeitungseinheit (CPU), die Wärmeenergie erzeugt, und wobei das Kühlsystem zum Kühlen der wenigstens einen Verarbeitungseinheit vorgesehen ist und folgendes umfasst:

M5.2

einen Behälter mit einer Menge an Kühlflüssigkeit, um von der Verarbeitungseinheit abgeführte Wärmeenergie zu akkumulieren und zu

der Kühlflüssigkeit zu transferieren,

M5.3

eine Wärmetauschschnittstelle, um thermischen Kontakt mit der Verarbeitungseinheit und der Kühlflüssigkeit zum Abführen von Wärme

von der Verarbeitungseinheit zu der Kühlflüssigkeit bereitzustellen,

M5.4

eine Pumpe zum Pumpen der Kühlflüssigkeit in den Behälter, durch

den Behälter und von dem Behälter zu einem Wärmeabstrahlmittel

und

M5.5 wobei das Kühlsystem ferner eine Pumpe umfasst, wobei die Pumpe

von einem Wechselstromelektromotor angetrieben wird, der von

einem Gleichstromnetzteil des Computersystems gespeist wird,

M5.6 wobei wenigstens ein Teil des Gleichstroms von dem Netzteil vorgesehen ist, um zu Wechselstrom umgewandelt zu werden, der dem

elektrischen Motor zugeführt wird,

M5.7 wobei der Impeller der Pumpe und ein Rotor des Elektromotors

innerhalb des Behälters angeordnet sind, der in die Kühlflüssigkeit

eingebettet ist, und

M5.8 wobei ein Stator eines Elektromotors außerhalb des Behälters angeordnet ist.

Die weiteren Schutzansprüche 2 – 4 und 6 – 10 sind auf die vorgenannten Schutzansprüche 1 und 5 rückbezogene Unteransprüche; hinsichtlich ihres Wortlauts

wird auf die Gebrauchsmusterschrift verwiesen.

Das Streitgebrauchsmuster ist Ende Mai 2015 nach Ablauf der Schutzdauer

erloschen.

Gegen das Streitgebrauchsmuster hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom

11. Juli 2011 vollumfänglich Löschungsantrag beim DPMA eingereicht. Sie hat im

Löschungsantrag zum Stand der Technik mehrere Entgegenhaltungen benannt

und in das darauf folgende Verfahren weitere Entgegenhaltungen eingeführt, die

im Verfahren als E1 – E14 bezeichnet werden. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Gegenstände der eingetragenen, unabhängigen Schutzansprüche

1 und 5 nicht schutzfähig seien, weil nicht neu, jedenfalls nicht erfinderisch. Die

weiteren abhängigen Schutzansprüche enthielten ebenfalls nichts Schutzfähiges.

Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 29. August 2011 zugestellt worden. Sie hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 28. September 2011, per

Fax am selben Tag eingereicht, widersprochen, weil aus ihrer Sicht die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 5 neu seien und über einen erfinderischen

Schritt verfügten.

Im weiteren erstinstanzlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin die eingetragene

Fassung als Hauptantrag verteidigt, aber auch mehrere geänderte Anspruchsfassungen eingereicht, bezeichnet als Hilfsanträge 1 - 5. Die Antragstellerin hat hinsichtlich dieser geänderten Anspruchsfassungen ebenfalls fehlende Schutzfähigkeit eingewendet und zusätzlich unzulässige Erweiterung beanstandet.

Nach Erlöschen des Streitgebrauchsmusters hat die Antragstellerin ihren Antrag

von Löschung auf Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters

umgestellt. Sie wird unstreitig von der Antragsgegnerin vor dem LG Düsseldorf

wegen Verletzung des Streitgebrauchsmusters in Anspruch genommen. Dieser

Rechtsstreit ist bis zur Entscheidung im vorliegenden Löschungsverfahren ausgesetzt.

Ein erster Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung

fand am 14. April 2016 statt. Nachdem die Antragsgegnerin ergänzend zu den

zum damaligen Zeitpunkt im Verfahren befindlichen vier Hilfsanträgen einen fünften Hilfsantrag eingereicht hatte, wurde die mündlichen Verhandlung vertagt. Im

zweiten Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung

am 17. November 2016 hat die Antragstellerin weiterhin die Feststellung der

Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters in vollem Umfang beantragt, während

der Hauptantrag der Antragsgegnerin weiterhin auf die Zurückweisung des

Löschungs- bzw. Feststellungsantrags gerichtet war; hilfsweise hat die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster im Umfang der vorgenannten Hilfsanträge

1 – 5 verteidigt.

Mit in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 verkündetem Beschluss hat die Gebrauchsmusterabteilung

festgestellt, dass das Streitgebrauchsmuster von Anfang an unwirksam gewesen sei, und der Antragsgegnerin

die Kosten des Löschungs- bzw. Feststellungsverfahrens auferlegt. Zur Begründung dieses Beschlusses führt die Gebrauchsmusterabteilung im Wesentlichen

folgendes aus:

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag, also in der eingetragenen Fassung, werde von der Druckschrift E4 neuheitsschädlich getroffen,

während der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 5 von der E4 in

Kombination mit der E6 nahegelegt sei. Gleiches gelte für die Fassung nach Hilfsantrag 1. Der Gegenstand des nach Hilfsantrag 2 einzig unabhängigen Schutzanspruchs 1 sei gegenüber der E4 in Kombination mit der E6 ebenfalls nicht erfinderisch. Dem Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 sei in Kombination der E4 mit der E9 nahegelegt. Gleiches gelte in Bezug auf Schutzanspruch

1 nach Hilfsantrag 4. Schließlich fehle es auch dem Gegenstand des Hauptanspruchs nach Hilfsantrag 5 gegenüber der E4 und E9 und ergänzend der E12 an

einem erfinderischen Schritt.

Der Beschluss ist beiden Beteiligten jeweils am 3. April 2017 zugestellt worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 3. Mai 2017 von der Antragsgegnerin

eingereichte Beschwerde. Mit Beschwerdebegründung vom 30. Oktober 2017 hat

die Antragsgegnerin neben den in das erstinstanzliche Verfahren bereits eingeführten Hilfsanträgen 1 – 5 einen weiteren Hilfsantrag 6 eingereicht. Sie ist der

Auffassung, dass die Entgegenhaltung E4 den Gegenstand der eingetragenen

Schutzansprüche 1 und 5 nicht vorweggenommen habe, so dass der Gegenstand

des Streitgebrauchsmusters in der eingetragenen Fassung neu sei und einen

erfinderischen Schritt aufweise. Auch die Gegenstände der Anspruchsfassungen

nach den Hilfsanträgen 1 – 6 seien von dem im Verfahren befindlichen Stand der

Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch von diesem nahegelegt.

In der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2019 hat die Antragstellerin eine

nochmals geänderte Anspruchsfassung als Hilfsantrag 7 eingereicht, die sie ebenfalls als zulässig erachtet und deren Gegenstand ebenfalls schutzfähig, insbesondere neu und erfinderisch sei. Im Übrigen hat sie die Auffassung vertreten, dass

das Merkmal M1.7 gemäß eingetragenem Schutzanspruch 1 von der Offenbarung

der Stammanmeldung gedeckt sei.

Mit dem letztgenannten Hilfsantrag sind folgende Anspruchsfassungen seitens der

Antragsgegnerin verfahrensgegenständlich:

● Schutzansprüche 1 – 10 nach Hilfsantrag 1 vom 8. Februar 2013, wobei die unabhängigen Schutzansprüche 1 und 5 (mit Merkmalsgliederung und einer Fehlerkorrektur in Merkmal 1H1.5) wie folgt lauten:

1.

Kühlsystem für ein Computersystem,

1H1.1 wobei das Computersystem wenigstens eine Wärmeenergie erzeugende Verarbeitungseinheit umfasst, und wobei das Kühlsystem vorgesehen ist, um die wenigstens eine Verarbeitungseinheit zu kühlen,

wobei das Kühlsystem folgendes umfasst:

1H1.2 einen Behälter (14) mit einer Menge an Kühlflüssigkeit, wobei die

Kühlflüssigkeit vorgesehen ist, um von der Verarbeitungseinheit abgeführte Wärmeenergie zu akkumulieren und zu der Kühlflüssigkeit

zu transferieren,

1H1.3 eine Wärmetauschschnittstelle (4), um thermischen Kontakt zwischen der Verarbeitungseinheit und der Kühlflüssigkeit zum Abführen

von Wärme von der Verarbeitungseinheit zur Kühlflüssigkeit bereitzustellen,

1H1.4 ein Wärmeabstrahlmittel, das vorgesehen ist, in die Kühlflüssigkeit

abgeleitete Wärmeenergie von der Kühlflüssigkeit an die Umgebung

des Wärmeabstrahlmittels abzustrahlen,

1H1.5 eine Pumpe, das die als Teil eines integrierten Elements bereitgestellt ist, wobei das integrierte Element die Wärmetauschschnittstelle

(4), den Behälter (14) und die Pumpe umfasst,

1H1.6 wobei die Pumpe vorgesehen ist, die Kühlflüssigkeit in den Behälter

(14), durch den Behälter (14) und von dem Behälter (14) zu einem

Wärmeabstrahlmittel zu pumpen,

1H1.7 wobei das Pumpenbauteil der Pumpe und ein beweglicher angetriebener Teil (39) des Motors der Pumpe innerhalb eines mit Kühlflüssigkeit gefüllten Innenraums des Behälters (14) angeordnet sind,

eingebettet in die Kühlflüssigkeit, und

1H1.8 ein stationärer Antriebsteil (37) des Motors der Pumpe außerhalb des

flüssigkeitsgefüllten Innenraums des Behälters (14) angeordnet ist,

1H1.9 wobei die Wärmetauschschnittstelle (4) ein von dem Behälter (14)

separates Element ist.

5.

Kühlsystem für Computersystem,

1H5.1 wobei das Computersystem wenigstens eine zentrale Verarbeitungseinheit (CPU) umfasst, die Wärmeenergie erzeugt, und wobei das

Kühlsystem zum Kühlen der wenigstens einen Verarbeitungseinheit

vorgesehen ist und folgendes umfasst:

1H5.2 einen Behälter (14) mit einer Menge an Kühlflüssigkeit, um von der

Verarbeitungseinheit abgeführte Wärmeenergie zu akkumulieren und

zu der Kühlflüssigkeit zu transferieren,

1H5.3 eine Wärmetauschschnittstelle (4), um thermischen Kontakt mit der

Verarbeitungseinheit und der Kühlflüssigkeit zum Abführen von

Wärme von der Verarbeitungseinheit zu der Kühlflüssigkeit bereitzustellen,

1H5.4 eine Pumpe zum Pumpen der Kühlflüssigkeit in den Behälter (14),

durch den Behälter (14) und von dem Behälter (14) zu einem

Wärmeabstrahlmittel und

1H5.5 wobei die Pumpe des Kühlsystems ferner einen Impeller (33) umfasst, wobei die Pumpe von einem Wechselstromelektromotor angetrieben wird, der von einem Gleichstromnetzteil des Computersystems gespeist wird,

1H5.6 wobei wenigstens ein Teil des Gleichstroms von dem Netzteil vorgesehen ist, um zu Wechselstrom umgewandelt zu werden, der dem

Elektromotor zugeführt wird,

1H5.7 wobei der Impeller (33) der Pumpe und ein Rotor (39) des Elektromotors innerhalb des Behälters (14) angeordnet sind, eingebettet in

die Kühlflüssigkeit, und

1H5.8 wobei ein Stator (37) des Elektromotors außerhalb des Behälters

(14) angeordnet ist,

1H5.9 wobei die Pumpe als Teil eines integrierten Elements bereitgestellt

ist, wobei das integrierte Element die Wärmetauschschnittstelle (4),

den Behälter (14) und die Pumpe umfasst, und

1H5.10 wobei die Wärmetauschschnittstelle (4) ein von dem Behälter (14)

separates Element ist.

● Schutzansprüche 1 – 8 nach Hilfsantrag 2 vom 8. Februar 2013, wobei der

alleinig unabhängige Schutzanspruch 1 (mit Merkmalsgliederung und optischer

Hervorhebung der Änderungen gegenüber Anspruch 1 des Hilfsantrags 1) wie

folgt lautet:

1.

Kühlsystem für ein Computersystem,

2H1.1 wobei das Computersystem wenigstens eine Wärmeenergie erzeugende Einheit, zum Beispiel eine zentrale Verarbeitungseinheit

(CPU) umfasst, und wobei das Kühlsystem vorgesehen ist, um die

wenigstens eine Verarbeitungseinheit zu kühlen, wobei das Kühlsystem folgendes umfasst:

2H1.2 einen Behälter (14) mit einer Menge an Kühlflüssigkeit, wobei die

Kühlflüssigkeit vorgesehen ist, um von der Verarbeitungseinheit abgeführte Wärmeenergie zu akkumulieren und zu der Kühlflüssigkeit

zu transferieren,

2H1.3 eine Wärmetauschschnittstelle (4), um thermischen Kontakt zwischen der Verarbeitungseinheit und der Kühlflüssigkeit zum Abführen

von Wärme von der Verarbeitungseinheit zur Kühlflüssigkeit bereitzustellen,

2H1.4 1H1.5 eine Pumpe, die als Teil eines integrierten Elements bereitgestellt ist, wobei das integrierte Element die Wärmetauschschnittstelle

(4), den Behälter (14) und die Pumpe umfasst,

2H1.5 1H1.6 wobei die Pumpe vorgesehen ist, die Kühlflüssigkeit in den

Behälter (14), durch den Behälter (14) und von dem Behälter (14) zu

einem Wärmeabstrahlmittel zu pumpen,

2H1.6 1H1.4 ein wobei das Wärmeabstrahlmittel, das vorgesehen ist, in die

Kühlflüssigkeit abgeleitete Wärmeenergie von der Kühlflüssigkeit an

die Umgebung des Wärmeabstrahlmittels abzustrahlen,

2H1.7 wobei das Pumpenbauteil der Pumpe, nämlich ein Impeller, und ein

beweglicher angetriebener Teil (39) des Motors der Pumpe, nämlich

ein Rotor, innerhalb eines mit Kühlflüssigkeit gefüllten Innenraums

des Behälters (14) angeordnet sind, eingebettet in die Kühlflüssigkeit, und

2H1.8 ein stationärer Antriebsteil (37) des Motors der Pumpe, nämlich ein

Stator, außerhalb des flüssigkeitsgefüllten Innenraums des Behälters

(14) angeordnet ist,

2H1.9 wobei die Pumpe von einem Wechselstromelektromotor angetrieben

wird, der von einem Gleichstromnetzteil des Computersystems gespeist wird, und

2H1.10 wenigstens ein Teil des Gleichstroms von dem Netzteil vorgesehen

ist, um zu Wechselstrom umgewandelt zu werden, der dem elektrischen Motor zugeführt wird.

● Schutzansprüche 1 – 4 nach Hilfsantrag 3 vom 14. April 2016, wobei der

alleinig unabhängige Schutzanspruch 1 (mit Merkmalsgliederung und optischer

Hervorhebung der Änderungen gegenüber der eingetragenen Fassung) wie folgt

lautet:

1.

Kühlsystem für ein Computersystem, wobei das Computersystem

folgendes umfasst:

3H1.1 wenigstens eine Wärmeenergie erzeugende Einheit, zum Beispiel

eine zentrale Verarbeitungseinheit (CPU), wobei das Kühlsystem

vorgesehen ist, um die wenigstens eine Verarbeitungseinheit zu

kühlen, und folgendes umfasst:

3H1.2 einen Behälter (14) mit einer Menge an Kühlflüssigkeit, wobei die

Kühlflüssigkeit vorgesehen ist, um von der Verarbeitungseinheit abgeführte Wärmeenergie zu akkumulieren und zu der Kühlflüssigkeit

zu transferieren,

3H1.3 eine Wärmetauschschnittstelle (4), um thermischen Kontakt zwischen der Verarbeitungseinheit und der Kühlflüssigkeit zum Abführen

von Wärme von der Verarbeitungseinheit zur Kühlflüssigkeit bereitzustellen,

3H1.4 ein Pumpmittel, das eine Pumpe, die als Teil eines integrierten Elements bereitgestellt ist, wobei das integrierte Element die Wärmetauschschnittstelle (4), den Behälter (14) und die Pumpe umfasst,

3H1.5 wobei die Pumpe vorgesehen ist, die Kühlflüssigkeit in den Behälter

(14), durch den Behälter (14) und von dem Behälter (14) zu einem

Wärmeabstrahlmittel zu pumpen,

3H1.6 wobei das Wärmeabstrahlmittel vorgesehen ist, um in die Kühlflüssigkeit abgeleitete Wärmeenergie von der Kühlflüssigkeit an die Umgebung des Wärmeabstrahlmittels abzustrahlen,

3H1.7 wobei der Behälter (14) eine Pumpenkammer (46) und eine Wärmetauschkammer aufweist, die voneinander getrennt sind;

3H1.8 wobei das Pumpenbauteil der Pumpe und ein beweglicher angetriebener Teil (39) des Motors der Pumpe, wie ein Rotor eines Elektromotors,

innerhalb eines des flüssigkeitsgefüllten Innenraums des

Behälters (14) in direkter Kommunikation mit der Pumpenkammer

(46) angeordnet sind, der in die Kühlflüssigkeit eingebettet ist, und

3H1.9 wobei ein stationärer Antriebsteil (37) des Motors der Pumpe, wie ein

Stator eines Elektromotors, außerhalb des

flüssigkeitsgefüllten

Innenraums des Behälters (14) angeordnet ist.

● Schutzansprüche 1 – 4 nach Hilfsantrag 4 vom 14. April 2016, wobei der

alleinig unabhängige Schutzanspruch 1 (mit Merkmalsgliederung und optischer

Hervorhebung der Änderungen gegenüber Hilfsantrag 3) wie folgt lautet:

1.

Kühlsystem für ein Computersystem, wobei das Computersystem

folgendes umfasst:

4H1.1 wenigstens eine Wärmeenergie erzeugende Einheit, wobei das Kühlsystem vorgesehen ist, um die wenigstens eine Verarbeitungseinheit

zu kühlen, und folgendes umfasst:

4H1.2 einen Behälter (14) mit einer Menge an Kühlflüssigkeit, wobei die

Kühlflüssigkeit vorgesehen ist, um von der Verarbeitungseinheit abgeführte Wärmeenergie zu akkumulieren und zu der Kühlflüssigkeit

zu transferieren,

4H1.3 eine Wärmetauschschnittstelle (4), um thermischen Kontakt zwischen der Verarbeitungseinheit und der Kühlflüssigkeit zum Abführen

von Wärme von der Verarbeitungseinheit zur Kühlflüssigkeit bereitzustellen,

4H1.4 eine Pumpe, die als Teil eines integrierten Elements bereitgestellt ist,

wobei das integrierte Element die Wärmetauschschnittstelle (4), den

Behälter (14) und die Pumpe umfasst,

4H1.5 wobei die Pumpe vorgesehen ist, die Kühlflüssigkeit in den Behälter

(14), durch den Behälter (14) und von dem Behälter (14) zu einem

Wärmeabstrahlmittel zu pumpen,

4H1.6 wobei das Wärmeabstrahlmittel vorgesehen ist, um in die Kühlflüssigkeit abgeleitete Wärmeenergie von der Kühlflüssigkeit an die Umgebung des Wärmeabstrahlmittels abzustrahlen,

4H1.7 wobei der Behälter (14) eine Pumpenkammer (46) und eine Wärmetauschkammer aufweist, die voneinander getrennt sind und ein

Zwischenbauteil (47) zwischen der Pumpenkammer (46) und der

Wärmetauschkammer angeordnet ist;

4H1.8 wobei das Pumpenbauteil der Pumpe und ein beweglicher angetriebener Teil (39) des Motors der Pumpe innerhalb des flüssigkeitsgefüllten Innenraums des Behälters (14) in direkter Kommunikation mit

der Pumpenkammer (46) angeordnet sind, und

4H1.9 wobei ein stationärer Antriebsteil (37) des Motors der Pumpe außerhalb des flüssigkeitsgefüllten Innenraums des Behälters (14) angeordnet ist.

● Schutzansprüche 1 – 3 nach Hilfsantrag 5 vom 14. April 2016, wobei der

alleinig unabhängige Schutzanspruch 1 (mit Merkmalsgliederung und optischer

Hervorhebung der Änderungen gegenüber Hilfsantrag 4) wie folgt lautet:

1.

Kühlsystem für ein Computersystem, wobei das Computersystem

folgendes umfasst:

5H1.1 wenigstens eine Wärmeenergie erzeugende Einheit, wobei das Kühlsystem vorgesehen ist, um die wenigstens eine Verarbeitungseinheit

zu kühlen, und folgendes umfasst:

5H1.2 einen Behälter (14) mit einer Menge an Kühlflüssigkeit, wobei die

Kühlflüssigkeit vorgesehen ist, um von der Verarbeitungseinheit abgeführte Wärmeenergie zu akkumulieren und zu der Kühlflüssigkeit

zu transferieren,

5H1.3 eine Wärmetauschschnittstelle (4), um thermischen Kontakt zwischen der Verarbeitungseinheit und der Kühlflüssigkeit zum Abführen

von Wärme von der Verarbeitungseinheit zur Kühlflüssigkeit bereitzustellen,

5H1.4 eine Pumpe, die als Teil eines integrierten Elements bereitgestellt ist,

wobei das integrierte Element die Wärmetauschschnittstelle (4), den

Behälter (14) und die Pumpe umfasst,

5H1.5 wobei die Pumpe vorgesehen ist, die Kühlflüssigkeit in den Behälter

(14), durch den Behälter (14) und von dem Behälter (14) zu einem

Wärmeabstrahlmittel zu pumpen,

5H1.6 wobei das Wärmeabstrahlmittel vorgesehen ist, um in die Kühlflüssigkeit abgeleitete Wärmeenergie von der Kühlflüssigkeit an die Umgebung des Wärmeabstrahlmittels abzustrahlen,

5H1.7 wobei der Behälter (14) eine Pumpenkammer (46) und eine Wärmetauschkammer aufweist und ein Zwischenbauteil (47) zwischen der

Pumpenkammer (46) und der Wärmetauschkammer angeordnet ist;

5H1.8 wobei die innere Oberfläche der Wärmetauschschnittstelle (4), die

der Wärmetauschkammer an der gegenüberliegenden Seite des

Zwischenbauteils (47) zugewandt ist, mit Pins (4A) ausgestattet ist,

die sich ausgehend von der inneren Oberfläche und in die Wärmetauschkammer an der gegenüberliegenden Seite des Zwischenbauteils (47) erstrecken;

5H1.9 wobei das Pumpenbauteil der Pumpe und ein beweglicher angetriebener Teil Rotor (39) des Motors Elektromotors der Pumpe innerhalb

des flüssigkeitsgefüllten Innenraums des Behälters (14) in direkter

Kommunikation mit der Pumpenkammer (46) angeordnet sind, und

5H1.10 wobei ein stationärer Antriebsteil Stator (37) des Motors Elektromotors der Pumpe außerhalb des flüssigkeitsgefüllten Innenraums

des Behälters (14) angeordnet ist, und

5H1.11 wobei der Behälter (14) in seiner Mitte eine Ausnehmung (40) aufweist, die einen umlaufenden Mantel (44) aufweist, der sich ausgehend vom Boden (43) der Ausnehmung (40) nach außen zur Öffnung (41) der Ausnehmung (40) hin erstreckt, und dessen Innenraum vorgesehen ist, den Rotor (39) der Pumpe aufzunehmen, wobei der Stator (37) in der Ausnehmung (40) angeordnet ist und die

Außenseite des Mantels (44) umgibt.

● Schutzansprüche 1 – 3 nach Hilfsantrag 6 vom 30. Oktober 2017, wobei der

alleinig unabhängige Schutzanspruch 1 (mit Merkmalsgliederung und optischer

Hervorhebung der Änderungen gegenüber Hilfsantrag 5, mit Ausnahme der

gestrichenen Bezugszeichen) wie folgt lautet:

1.

Kühlsystem für ein Computersystem, wobei das Computersystem

folgendes umfasst:

6H1.1 wenigstens eine Wärmeenergie erzeugende Verarbeitungseinheit,

wobei das Kühlsystem vorgesehen ist, um die wenigstens eine Verarbeitungseinheit zu kühlen, und folgendes umfasst:

6H1.2 einen Behälter mit einer Menge an Kühlflüssigkeit, wobei die Kühlflüssigkeit vorgesehen ist, um von der Verarbeitungseinheit abgeführte Wärmeenergie zu akkumulieren und zu der Kühlflüssigkeit zu

transferieren,

6H1.3 eine Wärmetauschschnittstelle, um thermischen Kontakt zwischen

der Verarbeitungseinheit und der Kühlflüssigkeit zum Abführen von

Wärme von der Verarbeitungseinheit zur Kühlflüssigkeit bereitzustellen,

6H1.4 eine Pumpe, die als Teil eines integrierten Elements bereitgestellt ist,

wobei das integrierte Element die Wärmetauschschnittstelle, den Behälter und die Pumpe umfasst,

6H1.5 wobei die Pumpe vorgesehen ist, die Kühlflüssigkeit in den Behälter,

durch den Behälter und von dem Behälter zu einem Wärmeabstrahlmittel zu pumpen,

6H1.6 wobei das Wärmeabstrahlmittel vorgesehen ist, um in die Kühlflüssigkeit abgeleitete Wärmeenergie von der Kühlflüssigkeit an die Umgebung des Wärmeabstrahlmittels abzustrahlen,

6H1.7 wobei der Behälter eine Pumpenkammer und eine Wärmetauschkammer aufweist, die voneinander getrennt sind, und ein Zwischenbauteil zwischen der Pumpenkammer und der Wärmetauschkammer

angeordnet ist;

6H1.8 wobei die innere Oberfläche der Wärmetauschschnittstelle, die der

Wärmetauschkammer an der gegenüberliegenden Seite des Zwischenbauteils zugewandt ist, mit Pins ausgestattet ist, die sich ausgehend von der inneren Oberfläche und in die Wärmetauschkammer

an der gegenüberliegenden Seite des Zwischenbauteils erstrecken,

6H1.9 wobei das Pumpenbauteil der Pumpe und ein Rotor des Elektromotors der Pumpe innerhalb des mit Kühlflüssigkeit flüssigkeitsgefüllten Innenraums des Behälters in direkter Kommunikation mit der

Pumpenkammer angeordnet sind, und

6H1.10 wobei ein Stator des Elektromotors der Pumpe außerhalb des mit

Kühlflüssigkeit flüssigkeitsgefüllten Innenraums des Behälters angeordnet ist, und

6H1.11 wobei der Behälter in seiner Mitte eine Ausnehmung aufweist, die in

deren Mitte einen umlaufendern Mantel aufweist angeordnet ist, der

sich ausgehend vom Boden der Ausnehmung nach außen zur Öffnung der Ausnehmung hin erstreckt, und dessen Innenraum vorgesehen ist, den Rotor der Pumpe aufzunehmen, wobei der Stator in

der Ausnehmung angeordnet ist und die Außenseite des Mantels

umgibt, so dass der Stator von der Kühlflüssigkeit trocken bleibt,

6H1.12 wobei die Pumpe von einem Wechselstromelektromotor angetrieben

wird, der von einem Gleichstromnetzteil des Computersystems gespeist wird, und

6H1.13 wenigstens ein Teil des Gleichstroms von dem Netzteil vorgesehen

ist, um zu Wechselstrom umgewandelt zu werden, der dem elektrischen Motor zugeführt wird.

● Schutzansprüche 1 – 3 nach Hilfsantrag 7 vom 23. Mai 2019, wobei der alleinig

unabhängige Schutzanspruch 1 (mit Merkmalsgliederung und optischer Hervorhebung der Änderungen gegenüber Hilfsantrag 6) wie folgt lautet:

1.

Kühlsystem für Computersystem, wobei das Computersystem folgendes umfasst:

7H1.1 wenigstens eine Wärmeenergie erzeugende Verarbeitungseinheit,

wobei das Kühlsystem vorgesehen ist, um die wenigstens eine Verarbeitungseinheit zu kühlen, und folgendes umfasst:

7H1.2 einen Behälter mit einer Menge an Kühlflüssigkeit, wobei die Kühlflüssigkeit vorgesehen ist, um von der Verarbeitungseinheit abgeführte Wärmeenergie zu akkumulieren und zu der Kühlflüssigkeit zu

transferieren,

7H1.3 eine Wärmetauschschnittstelle, um thermischen Kontakt zwischen

der Verarbeitungseinheit und der Kühlflüssigkeit zum Abführen von

Wärme von der Verarbeitungseinheit zur Kühlflüssigkeit bereitzustellen,

7H1.4 wobei die Wärmetauschschnittstelle ein von dem Behälter separates

Element ist, und wobei die Wärmetauschschnittstelle an dem Behälter in einer Weise befestigt ist, so dass die Wärmetauschschnittstelle

einen Teil des Behälters bildet, wenn sie an dem Behälter befestigt

ist,

7H1.5 eine Pumpe, die als Teil eines integrierten Elements bereitgestellt ist,

wobei das integrierte Element die Wärmetauschschnittstelle, den Behälter und die Pumpe umfasst,

7H1.6 wobei die Pumpe vorgesehen ist, die Kühlflüssigkeit in den Behälter,

durch den Behälter und von dem Behälter zu einem Wärmeabstrahlmittel zu pumpen,

7H1.7 wobei das Wärmeabstrahlmittel vorgesehen ist, um in die Kühlflüssigkeit abgeleitete Wärmeenergie von der Kühlflüssigkeit an die Umgebung des Wärmeabstrahlmittels abzustrahlen,

7H1.8 wobei der Behälter das integrierte Element eine Pumpenkammer und

eine Wärmetauschkammer aufweist, die voneinander getrennt sind,

und ein Zwischenbauteil zwischen der Pumpenkammer und der

Wärmetauschkammer angeordnet ist;

7H1.9 wobei die innere Oberfläche der Wärmetauschschnittstelle, die der

Wärmetauschkammer an der gegenüberliegenden Seite des Zwischenbauteils zugewandt ist, mit Pins ausgestattet ist, die sich ausgehend von der inneren Oberfläche und in die Wärmetauschkammer

an der gegenüberliegenden Seite des Zwischenbauteils erstrecken,

7H1.10 wobei das Pumpenbauteil der Pumpe und ein Rotor des Elektromotors der Pumpe innerhalb des mit Kühlflüssigkeit eines

flüssigkeitsgefüllten Innenraums des Behälters, eingebettet in die

Kühlflüssigkeit, in direkter Kommunikation mit der Pumpenkammer

angeordnet sind, und

7H1.11 wobei ein Stator des Elektromotors der Pumpe außerhalb des mit

Kühlflüssigkeit gefüllten Innenraums des Behälters angeordnet ist,

und

7H1.12 wobei der Behälter eine Ausnehmung aufweist, in deren Mitte ein

umlaufender Mantel angeordnet

ist, welche einen umlaufenden

Mantel aufweist, der sich ausgehend vom Boden der Ausnehmung

nach außen zur Öffnung der Ausnehmung hin erstreckt, und dessen

Innenraum vorgesehen ist, den Rotor der Pumpe aufzunehmen zu

umfassen, wobei der Stator in der Ausnehmung angeordnet ist und

die Außenseite des Mantels umgibt, so dass der Stator von der Kühlflüssigkeit trocken bleibt,

7H1.13 wobei die Pumpe von einem Wechselstromelektromotor angetrieben

wird, der von einem Gleichstromnetzteil des Computersystems gespeist wird, und

7H1.14 wenigstens ein Teil des Gleichstroms von dem Netzteil vorgesehen

ist, um zu Wechselstrom umgewandelt zu werden, der dem elektrischen Motor zugeführt wird.

Der Vertreter der Antragsgegnerin stellt den Antrag,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 17. November 2016 aufzuheben und den Feststellungsantrag der Antragstellerin

zurückzuweisen,

hilfsweise in der Reihenfolge der nachfolgend genannten Hilfsanträge 1 – 7

und unter Zurückweisung des Feststellungsantrags der Antragstellerin im

Übrigen,

festzustellen, dass das Streitgebrauchsmuster lediglich in dem Umfang von

Anfang an unwirksam war, in welchem es über den Gegenstand einer der

Anspruchsfassungen gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2, eingereicht mit

Schriftsatz vom 8. Februar 2013, den Hilfsanträgen 3, 4 und 5, eingereicht in

der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 14. April

2016, gemäß Hilfsantrag 6, eingereicht mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2017,

oder gemäß Hilfsantrag 7, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom

23. Mai 2019 hinausgeht.

Die Vertreter der Antragstellerin stellen den Antrag,

die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Gegenstände der eingetragenen

Schutzansprüche 1 und 5, die die Gebrauchsmusterabteilung korrekt ausgelegt

habe, nicht neu gegenüber der E4 seien und Schutzanspruch 5 gegenüber der E4

i.V.m. E6 jedenfalls keinen erfinderischen Schritt aufweise. Bei den Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen sei deren Zulässigkeit von Amts wegen zu prüfen,

wobei in Bezug auf die Prüfung, ob eine unzulässige Erweiterung vorliege, von der

Europäischen Stammanmeldung auszugehen sei, aus der das Streitgebrauchsmuster abgezweigt worden sei. Hiervon ausgehend beanstandet die Antragstellerin in Bezug auf die Hilfsanträge 1, 3, 5 und 6 neben fehlender Schutzfähigkeit

auch fehlende Zulässigkeit, insbes. Vorliegen einer unzulässigen Erweiterung. Die

Ansprüche 1 und 5 gemäß Hilfsantrag 1 seien unklar und schon daher unzulässig;

ihr Gegenstand sei zudem nicht ausführbar und auch unzulässig erweitert. Die

Gegenstände nach den Hilfsanträgen 2 und 4 seien ebenfalls nicht schutzfähig.

Ferner hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27. September 2018 die Auffassung vertreten, dass sich der Offenbarungsgehalt des Streitgebrauchsmusters

nach den englischsprachigen Anmeldungsunterlagen der ursprünglichen Stammanmeldung richte und der Vortrag der Antragsgegnerin zu Merkmal M1.7 des eingetragenen Schutzanspruchs 1 weiterhin ohne Grundlage in der Offenbarung des

Streitgebrauchsmusters bliebe. Auch die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 7 sei

unzulässig und weise keinen schutzfähigen Gegenstand auf.

In das Verfahren sind die nachfolgend genannten Entgegenhaltungen eingeführt:

E1

E2

E3

E4

US 2004 / 52 049 A1,

US 2004 / 240 179 A1,

US 2003 / 10 050 A1,

DE 102 43 026 B3,

E5 WO 03 / 55 055 A1,

E6

E7

E8

E9

US 2003 / 39 097 A1,

US 2004 / 105 232 A1,

US 6 839 234 B2,

M256682 (TW-Gebrauchsmuster – mit engl. Übersetzung),

E10 M24451 (CN-Gebrauchsmuster – mit engl. Übersetzung),

E11

JP 2002 - 151 638 A (mit engl. Übersetzung),

E12

JP 2004 / 134 423 A (mit engl. Übersetzung),

E13 US 6 019 165 A,

E14 US 6 679 315 B2.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 17. April 2019 – als vorläufige

Auffassung – darauf hingewiesen, dass er dazu neige, dass die Antragstellerin in

Bezug auf die eingetragene Fassung neben dem Löschungsgrund der fehlenden

Schutzfähigkeit auch den Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung geltend

mache. Der Senat hat die Antragsgegnerin aufgefordert, sich dazu binnen eines

Monats zu erklären. Die Antragsgegnerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 9. Mai

2019 dem Löschungs- bzw. Feststellungsantrag der Antragstellerin auch unter

dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung widersprochen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der

Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen

Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht unter Zahlung der Beschwerdegebühr erhoben worden. Sie ist jedoch unbegründet. Das Streitgebrauchsmuster ist in der eingetragenen Fassung, auf welche

sich der Hauptantrag der Antragsgegnerin richtet, mangels Neuheit des Gegenstands seines Schutzanspruchs 1 und mangels Vorliegens eines erfinderischen

Schritts für den Gegenstand des Schutzanspruchs 5 nicht schutzfähig (§ 15 Abs. 1

Nr. 1 GebrMG i.V.m. § 1 Abs. 1 GebrMG), während die Anspruchsfassungen gemäß den Hilfsanträgen 1 – 7 entweder ebenfalls einen nicht schutzfähigen Gegenstand betreffen oder unzulässig sind.

1.

Die Antragsgegnerin hat dem ursprünglichen, auf fehlende Schutzfähigkeit

gestützten Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen, so dass das Löschungs-

bzw. – nach Erlöschen des Streitgebrauchsmusters – Feststellungsverfahren mit

Sachprüfung durchzuführen war (§ 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GebrMG). Soweit die

Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27. September 2018 in Bezug auf die eingetragene Fassung des Streitgebrauchsmusters auch den Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung geltend gemacht hat (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG), hat die Antragsgegnerin auch insoweit rechtzeitig widersprochen.

Da die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster

im erstinstanzlichen

Löschungs- bzw. Feststellungsverfahren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren stets in erster Linie in der eingetragenen Fassung verteidigt hat, hat sie ihren

Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Löschungs- bzw. Feststellungsantrag weder ganz noch teilweise zurückgenommen.

2.

Die Antragstellerin hat das für die Fortführung des Verfahrens nach Erlöschen des Streitgebrauchsmusters erforderliche rechtliche Interesse an der

Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters (vgl. z.B. BGHZ 64,

155, Tz. 11 – Lampenschirm; GRUR 1983, 725, 728, Tz. 40 – Ziegelsteinformling).

Unstreitig wird die Antragstellerin von der Antragsgegnerin vor dem LG Düsseldorf

wegen Verletzung des Streitgebrauchsmusters in Anspruch genommen; dieser

Rechtsstreit ist bis zur Entscheidung über das vorliegende Löschungs- bzw. Feststellungsverfahren ausgesetzt.

3.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt in ihrem Hauptantrag ohne

Erfolg.

3.1

Gegenstand des Hauptantrags ist die eingetragene Fassung des Streitgebrauchsmusters, da die Antragsgegnerin, die dem Löschungs- bzw. Feststellungsantrag rechtzeitig widersprochen hat, das Streitgebrauchsmuster

in dieser

Fassung stets verteidigt und zum Gegenstand ihres Hauptantrags gemacht hat

(s.o. Ziff. II. 1.).

3.2

Das Streitgebrauchsmuster betrifft ein Flüssigkeits-Kühlsystem für Computersysteme, insbesondere für die zentrale Verarbeitungseinheit (CPU), und soll

eine kleine und kompakte Flüssigkühllösung bereitstellen, mit der mehrere Aufgaben gelöst werden können (siehe Absatz [0005] des Streitgebrauchsmusters),

nämlich:

bei der Herstellung: ein effizienter als bestehende Luftkühlanordnungen und

zu niedrigeren Kosten herstellbares Kühlsystem;

bei der Nutzung: ein leicht zu handhabendes und zu implementierendes

Kühlsystem, das eine geringe oder überhaupt keine Wartung erfordert;

und hinsichtlich der Kompatibilität: ein Kühlsystem, das mit bestehenden

CPU-Typen und in bestehenden Computersystemen verwendet werden

kann.

3.3

Als hier zuständigen Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, eine

solcherart vorteilhafte Flüssigkühllösung für Computer-Baugruppen wie die CPU

zu entwickeln, sieht der Senat (in Übereinstimmung mit der Gebrauchsmuster-

Abteilung) einen Ingenieur der Elektrotechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der

Entwicklung von mit Flüssigkeit betriebenen Kühleinrichtungen für elektronische

Bauelemente an.

3.4

Einige Merkmale der eingetragenen unabhängigen Schutzansprüche 1 und

5 bedürfen der Auslegung.

3.4.1 Bei der Auslegung von gebrauchsmusterrechtlichen Schutzansprüchen ist

folgendes zu beachten:

Bei der Auslegung von gebrauchsmusterrechtlichen Schutzansprüchen und deren

Merkmalen kommt es nicht allein auf den Wortlaut an, sondern es sind insbesondere auch die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen (vgl. § 12a

GebrMG). Dabei sind die der Eintragung zugrunde liegenden Unterlagen maßgebend (Bühring, GebrMG, 8. Aufl., § 12a, Rn. 45). Im vorliegenden Fall ist zudem

zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin mit Beantragung des Streitgebrauchsmusters eine in englischer Sprache gefasste Beschreibung eingereicht

hat, die mit der – ebenfalls mit Beantragung des Streitgebrauchsmusters eingereichten – Abschrift der europäischen Anmeldung EP 08 169 839.1 übereinstimmt,

und eine deutsche Übersetzung der Beschreibung innerhalb von drei Monaten

nach Einreichung der Anmeldung des Streitgebrauchsmusters nachgereicht hat

(§4b GebrMG). Der Senat hat in diesem Zusammenhang bereits anerkannt, dass

sich der Offenbarungsgehalt der Anmeldung – wie auch bei Patentanmeldungen

mit fremdsprachigen Unterlagen (vgl. Schulte, PatG, 10. Aufl., § 35a, Rn. 24

m.w.N.) – nach den ursprünglich eingereichten, fremdsprachigen Unterlagen

richtet und diese als maßgebliche Unterlagen der Eintragung des Streitgebrauchsmusters zugrunde zu legen sind (vgl. die Senatsentscheidung vom 30. Juli 2003,

5 W (pat) 12/00, Ziff. II. 2., letzter Absatz – Läägeünnerloage). Dafür spricht auch,

dass § 4b GebrMG als speziellere Bestimmung den gemäß § 21 Abs. 1 GebrMG

hier grundsätzlich anwendbaren § 126 PatG verdrängt (vgl. BGH GRUR 2003,

226, Tz. 8 – Läägeünnerloage). Diese Auffassung wird auch in der Literatur geteilt

(vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 4b, Rn. 2; Loth, GebrMG, 2. Aufl.,

§ 4b, Rn. 2 und 3). Die gegenteilige Auffassung würde zudem zu einem nicht auflösbaren Wertungswiderspruch bezüglich der o.g. Relevanz fremdsprachiger

Unterlagen im Patentrecht führen.

Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob sich – wofür aus Sicht

des Senats einiges spricht (vgl. Ziff. 2. der Senatshinweise an die Beteiligten vom

17. April 2019, Bl. 160 ff. d.A.) – bei abgezweigten Gebrauchsmustern der Offenbarungsgehalt nach der Gesamt-Offenbarung der Stammanmeldung, aus der das

Streitgebrauchsmuster abgezweigt wurde, richtet, zumal, wie bereits ausgeführt,

die zur Stammanmeldung eingereichten Unterlagen insoweit mit der englischsprachigen Beschreibung übereinstimmen, die die Antragsgegnerin bei Beantragung

des Streitgebrauchsmusters eingereicht hat.

3.4.2 Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ergibt sich in Bezug auf die

Auslegung der eingetragenen, unabhängigen Schutzansprüche 1 und 5 folgendes:

3.4.2.1 Zu den Merkmalen M1.7, M5.7

Soweit in Schutzanspruch 1 (und vergleichbar in Schutzanspruch 5) beansprucht

wird, dass „das Pumpenbauteil der Pumpe und ein beweglicher angetriebener Teil

des Motors der Pumpe, wie ein Rotor eines Elektromotors, innerhalb eines flüssigkeitsgefüllten Innenraum des Behälters angeordnet sind, der in die Kühlflüssigkeit

eingebettet ist“, ist dies in besonderer Weise auslegungsbedürftig.

Die Antragsgegnerin hat anhand einer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten

farbigen Aufbereitung der Figur 1 des Streitgebrauchsmusters dargelegt, dass der

topfförmige Behälter 14 (welcher an seiner Außenseite Versteifungsrippen 36 aufweist) anstelle eines flachen Bodens in seiner Mitte eine Ausnehmung 40 aufweist, welche aus vier ins Innere des Behälters strebenden Seitenwände 42 besteht, die durch einen Boden 43 abgeschlossen werden. Dieser Boden 43 wird

durch ein hohles, an der Unterseite geschlossenes Rohr 44 („umlaufender

Mantel“) durchbrochen, wobei dieses Hohlrohr 44 mit seiner Außenseite als

Träger für den Stator 37 dient; im Innern des Behälters wird der Rotor 39 in das

Hohlrohr 44 eingeführt, so dass Rotor und Stator in unmittelbarer Wirkverbindung

stehen, aber durch das Hohlrohr und dessen geschlossene Unterseite getrennt

sind. Dabei ist der gesamte Behälter 14 mit der beschriebenen Ausnehmung, den

Seitenwänden und dem Boden mit Hohlrohr flüssigkeitsdicht, so dass sich der

Rotor im flüssigkeitsgefüllten Innenraum des Behälters 14 bewegt, während der

Stator trocken außerhalb angeordnet ist (vgl. Streitgebrauchsmuster Abs. [0022]).

Die Antragsgegnerin hat weiter vorgetragen, das Zwischenbauteil 47 schließe den

Behälter 14 ab, wodurch im Innern der Deckel der Pumpenkammer 46 „mit Flüssigkeit bedeckt“ sei (vgl. Abs. [0026]). Damit entstehe unter dem Pumpenkammerdeckel ein Behälter, der „in die Kühlflüssigkeit eingebettet“ sei.

Während der Senat der Aufbau- und Funktionsbeschreibung insoweit folgen kann,

gilt das nicht für die Formulierung, dass ein Behälter „in die Kühlflüssigkeit eingebettet“ sei. Zunächst ergibt sich nirgendwo aus der Beschreibung, dass mit dem

„in die Kühlflüssigkeit eingebetteten“ Behälter etwa ein anderer Behälter als der

Behälter 14 gemeint sein könnte. Aber selbst für einen gedachten „Teil-Behälter“

unter dem Deckel der Pumpenkammer 46 reicht eine Bedeckung allein der Oberseite nicht dafür aus, dass dieser ganze Teil-Behälter als „in die Kühlflüssigkeit

eingebettet“ bezeichnet werden könnte. „Eingebettet

in Flüssigkeit“ beschreibt

nach allgemeinem Sprachverständnis eine großflächige, überwiegende Bedekkung der Außenwände mit Flüssigkeit (vgl. die englischsprachige Ursprungsbeschreibung: „embedded“, laut Oxford Dictionary (www.lexico.com): „fixed firmly

and deeply in a surrounding mass“), wohingegen aus der vorangehenden Aufbau-

und Funktionsbeschreibung deutlich wird, dass allenfalls ein Deckel, also ein recht

kleiner Teil der Außenfläche, von Flüssigkeit bedeckt sein könnte.

Zieht der Fachmann zur Auslegung dieser Frage die nach den o.g. Ausführungen

hierbei maßgebliche englischsprachige Ursprungsbeschreibung heran, so wird er

ohne weiteres erkennen, dass die Aufbau- und Funktionsbeschreibung sich dort in

gleicher Weise wiederfindet, insbesondere dass der Behälter 14 an seiner gesamten Außenfläche, mit Ausnahme der Oberseite des Zwischenbauteils 47, trocken

bleibt. Ausgehend von der ursprünglichen englischsprachigen Fassung des Anspruchs 1 bzgl. Merkmal M1.7 – “wherein the pumping member of the pump and a

movable driven part of the motor of the pump, such as a rotor of an electrical

motor, is placed inside a liquid-containing interior of the reservoir, embedded in the

cooling liquid” – erschließt sich dem Fachmann ohne weiteres, dass sich die Passage „embedded in the cooling liquid“ auf die Teilmerkmale „pumping member of

the pump“ und „movable driven part“ bezieht und somit ein „in die Kühlflüssigkeit

eingebetteter Behälter” in der deutschsprachigen Fassung des Schutzanspruchs 1

ein offenkundig fehlerhaft übersetztes bzw.

formuliertes Merkmal und keinen

Gegenstand der technischen Lehre darstellt, die das Streitgebrauchsmuster offenbart.

Daher wird der Fachmann, der „von der Vorstellung eines auf sinnvolle Anwendungen gerichteten Vorschlags der Patentschrift ausgeht“ und erkennbare Fehler

in Anspruch oder Beschreibung zu korrigieren versucht (vgl. BGH Mitt. 2002, 176

– Gegensprechanlage), zu der – sich vorliegend geradezu aufdrängenden – Erkenntnis gelangen, dass der Nebensatz „der in die Kühlflüssigkeit eingebettet ist“

nicht auf den Behälter bezogen werden darf, und Schutzanspruch 1 und Schutzanspruch 5, für den die vorgenannten Ausführungen entsprechend gelten, in

diesem Sinne auszulegen sind.

3.4.2.2 Zu M1.2, M5.2 „… wobei die Kühlflüssigkeit vorgesehen ist, um …

Wärmeenergie zu akkumulieren und zu der Kühlflüssigkeit zu transferieren“

Die Formulierung, dass Kühlflüssigkeit vorgesehen ist, um Wärmeenergie … zu

der Kühlflüssigkeit zu transferieren, erscheint im Deutschen wenig verständlich. Es

zeigt sich, dass hier ein ähnliches Problem wie beim Merkmal M1.7 / M5.7 vorliegt:

im englischen Anspruch 1 heißt es „said cooling liquid intended for accumulating

and transferring of thermal energy dissipated from the processing unit to the cooling liquid” – d.h. der letzte Teil „to the cooling liquid” wurde in der Übersetzung

fälschlich auf „transferring“ bezogen statt, wie offensichtlich gemeint, als Fortsetzung von „from the processing unit” verstanden. Der Fachmann erkennt dies und

stellt dies in Gedanken richtig (s.o. BGH Mitt. 2002, 176 – Gegensprechanlage).

3.4.2.3 In vergleichbarer Weise wird der Fachmann die Verwendung unterschiedlicher Begriffe für denselben Gegenstand („Verarbeitungseinheit" = „zentrale Verarbeitungseinheit" = „Wärmeenergie erzeugende Einheit“; „Pumpmittel“ = „Pumpe“; und im Anspruch 5 „elektrischer Motor“ = „Elektromotor“) erkennen und richtigstellen, und ferner auch dass die „eine Pumpe“ des Merkmals M5.4 identisch ist

mit „ferner eine Pumpe“ des Merkmals M5.5.

3.4.2.4 Bei den Teil-Merkmalen „zum Beispiel eine zentrale Verarbeitungseinheit

(CPU)“ (in M1.1 und in M5.1), „wie ein Rotor eines Elektromotors“ (in M1.7) und

„wie ein Stator eines Elektromotors“ (in M1.8) handelt es sich fakultative Angaben,

die bei der Beurteilung des jeweiligen Anspruchs nicht zu berücksichtigen sind.

3.4.2.5 Die Antragsgegnerin hat noch vorgebracht, dass der Fachmann anhand

der Formulierungen „innerhalb eines

flüssigkeitsgefüllten

Innenraums" und

„außerhalb des flüssigkeitsgefüllten Innenraums" in den Merkmalen M1.7 und

M1.8 – in Verbindung mit den übrigen Anspruchsmerkmalen, sowie insbes. Abs.

[0026] – erkennen werde, dass bei dem erfindungsgemäßen Kühlsystem zwei

unterschiedliche, voneinander getrennte Kammern unter Schutz gestellt seien,

nämlich eine Pumpenkammer und eine Wärmetauschkammer.

Eine solche einschränkende Auslegung des Schutzanspruchs 1 hält der Senat

nicht für zulässig. Zwar ist es richtig, dass die Beschreibung (wie etwa in Abs.

[0026]) die Pumpenkammer 46 und eine an das Zwischenbauteil 47 angrenzende

Wärmetauschkammer explizit benennt. Die Schutzansprüche 1 und 5 enthalten

den Begriff „Kammer“ jedoch nicht, hier ist nur die Rede von einem Behälter mit

einem flüssigkeitsgefüllten Innenraum. Zwei separate Kammern sind damit nicht

unter Schutz gestellt.

3.5

Basierend auf dieser Auslegung war der Gegenstands des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag aus der Druckschrift E4 neuheitsschädlich vorbekannt; der Gegenstand des Schutzanspruch 5 ergab sich für den Fachmann in

naheliegender Weise daraus bei zusätzlicher Heranziehung der Lehre der Druckschrift E6 bezüglich der Stromversorgung.

Wie ähnlich schon im Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung ausgeführt, zeigt

die Druckschrift E4 (DE 102 43 026 B3) ein Kühlsystem 10 z.B. für eine zentrale

Verarbeitungseinheit 14 eines Computers (siehe Abs. [0049] – Gattungsbegriff der

Schutzansprüche 1 und 5, Merkmale M1.1 und M5.1). Ein Behälter (Gehäuse 18)

ist mit Kühlflüssigkeit gefüllt, welche durch einen Einlass 20 zugeführt, mittels

einer Pumpe 12 über eine Wärmetauschschnittstelle 32 (welche in thermischem

Kontakt mit der Verarbeitungseinheit 14 steht) gepumpt und über einen Auslass

26 abgeführt wird (Figur 1, Abs. [0049] bis [0052] – Merkmale M1.2, M1.3, teilweise M1.4 und M1.5; M5.2, M5.3, teilweise M5.4 und M5.5). Gemäß Figur 2 und

Abs. [0054] wird die erwärmte Kühlflüssigkeit zu einem Wärmeabstrahlmittel

(Kühlstrecke 30) gepumpt, welches die in die Kühlflüssigkeit abgeleitete Wärmeenergie von der Kühlflüssigkeit an die Umgebung des Wärmeabstrahlmittels abstrahlt (Merkmal M1.6; Rest der Merkmale M1.5 und M5.4). Wie sich der Figur 1

entnehmen lässt, kann das Kühlsystem 10 als „integriertes Element“ umfassend

mindestens die die Wärmetauschschnittstelle 32, den Behälter 18 und die Pumpe

12 verstanden werden (Rest von Merkmal M1.4). Darüber hinaus ist erkennbar,

dass das Pumpenbauteil der Pumpe bzw. der Impeller (Schaufelrad 46 der Umwälzpumpe 12) und der bewegliche angetriebene Teil des Motors der Pumpe

(Rotor 42 des Elektromotors 38) innerhalb des flüssigkeitsgefüllten Innenraums 36

des Behälters 18 angeordnet sind, und das stationäre Antriebsteil des Motors der

Pumpe (Stator 54) außerhalb des flüssigkeitsgefüllten Innenraums des Behälters

18 angeordnet ist (Merkmale M1.7 und M1.8; M5.7 und M5.8).

Damit ist der Druckschrift E4 ein Kühlsystem zu entnehmen, welches bei sinnvoller Auslegung sämtliche Merkmale des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag

aufweist.

Bezüglich des Schutzanspruchs 5 war dem Fachmann ferner bewusst, dass der

Rotor und der Stator der Druckschrift E4 als Wechselstromelektromotor verstanden werden können (Teil von Merkmal M5.5). Allerdings ist dort nicht weiter erläutert, von wo der Betriebsstrom des Motors bezogen wird (Merkmal M5.6 und Teil

von Merkmal M5.5 fehlen). Naheliegenderweise hätte der Fachmann das Netzteil

des zu kühlenden Computersystems zur Stromversorgung herangezogen. So beschreibt z.B. die Druckschrift E6 (US 2003 / 39 097 A1) ein Kühlsystem für Computersystem mit einer Pumpe 4 für Kühlflüssigkeit, wobei die Kühlflüssigkeit die

Wärmeenergie von einer CPU 6 über eine Wärmetauschschnittstelle 7 / 10 ableitet

und sie mittels des Wärmeabstrahlmittels 3 an die Umgebung abgibt (siehe Figur

1A / 1B und insbes. Abs. [0021]). Gemäß Abs. [0026] letzter Satz und Figur 3 / 4

wurde dort bereits vorgeschlagen, die Pumpe 4 mit Wechselstrom aus einem

Wechselstromgenerator 11 zu betreiben, der von einem Gleichstromnetzteil 15

des Computersystems gespeist wird (Merkmale M5.1 bis M5.6). Mit der Anwendung dieser Lehre auf das Kühlsystem der Druckschrift E4 gelangte der Fachmann aber ohne einen „erfinderischen Schritt“ zum Gegenstand des Schutzanspruchs 5.

Die Antragsgegnerin hat dagegen vorgebracht, dass weder die E4 noch die E6

(wie auch sonst keine der Druckschriften im Verfahren) einen Behälter beschreibe,

der in die Kühlflüssigkeit eingebettet sei. Wie ausgeführt (s.o. 3.4.2.1), ist eine

solche Lehre aber auch im Streitgebrauchsmuster nicht offenbart, und der Fachmann erkennt die Formulierung in den Ansprüchen als falsch und deutet sie um.

4.

Zu den Hilfsanträgen

4.1

Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit der mit den Hilfsanträgen 1 – 7 von

der Antragsgegnerin beanspruchten Anspruchsfassungen ist eingangs darauf

hinzuweisen, dass der Senat insoweit eine umfassende Prüfungskompetenz hat.

Denn die Verteidigung eines eingetragenen Gebrauchsmusters mit modifizierten

Schutzansprüchen (hier: nach Hilfsanträgen 1 – 7) setzt neben der Schutzfähigkeit

voraus, dass die geänderten Schutzansprüche als solche zulässig sind. Das ist

von Amts wegen zu prüfen; die Grundsätze, die bei der Verteidigung eines mit

Einspruch angegriffenen Patents mit einer beschränkten Anspruchsfassung in der

Beschwerdeinstanz gelten (GRUR 1998, 904, Tz. 21 – Polymermasse) gelten

auch für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren (vgl. Bühring, GebrMG, 8. Auflage, § 4 Rn. 156).

Insbesondere rechtfertigt es grundsätzlich die Ablehnung eines gesamten Antrags,

wenn sich auch nur der Gegenstand eines Schutzanspruchs aus dem als Ganzes

verteidigten Anspruchssatz als nicht schutzfähig erweist (vgl. BGH GRUR 2007,

862 – Informationsübermittlungsverfahren II, Tz. 22).

Schließlich ist noch festzuhalten, dass von der Antragstellerin jeweils mehrere

unterschiedliche Gründe gegen die Schutzfähigkeit eines Schutzanspruchs vorgetragen wurden. Nachdem aber generell keine bestimmte Prüfungsreihenfolge eingehalten werden muss (vgl. etwa BGH GRUR 2004, 667 – Elektronischer Zahlungsverkehr, II. 4.), genügt jeweils ein gesetzlicher Grund zur Ablehnung eines

Schutzanspruchs, wobei dann dahingestellt bleibt, ob ggf. auch noch andere

Gründe vorliegen.

4.2

Der Hilfsantrag 1 kann keinen Erfolg haben, weil die Lehre nach dessen

Schutzanspruch 1 bereits aus der Druckschrift E4 vorbekannt war.

4.2.1 Der Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 umfasst die Merkmale 1H1.1

bis 1H1.9 (s.o. Ziff. I.), wobei die ersten acht Merkmale gegenüber dem Schutzanspruch 1 der eingetragenen Fassung lediglich geringförmig umformuliert wurden;

ferner wurde das Merkmal M1.6 als 1H1.4 in der Reihenfolge vorgezogen. Insbesondere wurde die explizite Angabe, dass der Behälter (oder dessen flüssigkeitsgefüllter Innenraum) in die Kühlflüssigkeit eingebettet sein sollte (M1.7), ersetzt

durch den Nebensatz „eingebettet in die Kühlflüssigkeit“ (1H1.7), entsprechend

der ursprünglichen englischsprachigen Fassung des Merkmals. Neu hinzugekommen sind Bezugszeichen und das folgende, grundsätzlich einschränkend

wirkende Merkmal 1H1.9:

1H1.9 wobei die Wärmetauschschnittstelle (4) ein von dem Behälter (14)

separates Element ist.

4.2.2 Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 war durch die

Druckschrift E4 neuheitsschädlich vorbekannt.

Nachdem die Merkmale 1H1.1 bis 1H1.8 in leicht abgeänderter Form dennoch der

Lehre des Schutzanspruchs 1 der eingetragenen Fassung entsprechen, und der

Nebensatz „eingebettet in die Kühlflüssigkeit“ (1H1.7) jetzt im günstigsten Fall nur

das klarer zum Ausdruck bringt, was der Fachmann durch Auslegung des eingetragenen Schutzanspruchs 1 bereits herausgefunden hatte (s.o. Abschnitt 3.4.2.1),

steht die Druckschrift E4 insoweit immer noch entgegen (s.o. Abschnitt 3.5).

Auch die Lehre des zusätzlichen Merkmals 1H1.9 war aus der Druckschrift E4 vorbekannt. Denn dort ist beschrieben, dass das thermische Kontaktelement 32 (als

Wärmetauschschnittstelle) einen separaten Gehäusedeckel für das Gehäuse 18

(den „Behälter“ des Anspruchsmerkmals) bildet (siehe Abs. [0055]). D.h. auch hier

ist die Wärmetauschschnittstelle in Form eines Gehäusedeckels ein von dem Behälter „separates“ Element.

Damit sind sämtliche Merkmale des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 aus der

Druckschrift E4 entnehmbar.

4.2.3 Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, der Gehäusedeckel der Druckschrift E4 sei am Gehäuse befestigt und deswegen kein „separates Element“. Hier

ist einzuräumen, dass der Begriff „separat“ unterschiedlich auslegbar ist; jedoch

müsste bei einer Auslegung auch berücksichtigt werden, dass nach Merkmal

1H1.5 die Wärmetauschschnittstelle (4) und der Behälter (14) Teile eines „integrierten Elementes“ sein sollen und somit auch Streitgebrauchsmuster-gemäß

zwar „separat“ aber aneinander befestigt sind. Schutzansprüche (insbesondere

„neu“ formulierte) sollten klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, was durch sie

unter Schutz gestellt wird, um eben solche „Missverständnisse“ auszuschließen.

Für eine Vorwegnahme genügt es i.d.R. schon, wenn ein mehrdeutiges Merkmal

nach Art des Standes der Technik ausgelegt werden kann.

4.3

Der Hilfsantrag 2 bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Denn die Lehre nach dessen

Schutzanspruch 1 lag für den Fachmann angesichts der Druckschriften E4 und E6

nahe.

4.3.1 Der Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 führt die Lehren der eingetragenen Schutzansprüche 1 und 5 zu einem einzigen Anspruch zusammen, indem

er die Merkmale M1.1 bis M1.6 des Schutzanspruchs 1 als Merkmale 2H1.1 bis

2H1.6 nur gering verändert umfasst, ferner die Merkmale 1H1.7 und 1H1.8 des

Hilfsantrags 1 als Merkmale 2H1.7 und 2H1.8 übernimmt (mit klarstellenden Ergänzungen in Merkmal 2H1.7 „nämlich ein Impeller“ / „nämlich ein Rotor“ und in

Merkmal 2H1.8 „nämlich ein Stator“), und zusätzlich die Merkmale M5.5 (um dessen ersten Teilsatz verkürzt, der sich bereits aus Merkmal 2H1.4 ergibt) und M5.6

des Schutzanspruchs 5 als Merkmale 2H1.9 und 2H1.10 aufnimmt:

2H1.9 wobei die Pumpe von einem Wechselstromelektromotor angetrieben

wird, der von einem Gleichstromnetzteil des Computersystems gespeist wird, und

2H1.10 wenigstens ein Teil des Gleichstroms von dem Netzteil vorgesehen

ist, um zu Wechselstrom umgewandelt zu werden, der dem elektrischen Motor zugeführt wird.

4.3.2 Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ergab sich für

den Fachmann bei Anwendung der Lehre der Druckschrift E6 auf das Kühlsystem

der Druckschrift E4.

Wie zuvor ausgeführt (s.o. Abschnitt 3.5), war ein Kühlsystem mit den Merkmalen

2H1.1 bis 2H1.8 aus der Druckschrift E4 vorbekannt (ebenda: Rotor 42, Stator 54,

„Impeller“ als Schaufelrad 46); jedoch erläutert E4 nicht näher, von wo der Betriebsstrom des Motors bezogen wird. Zum eingetragenen Schutzanspruch 5 war

oben schon erläutert worden, dass es für den Fachmann naheliegend war, das

Netzteil des zu kühlenden Computersystems zur Stromversorgung für den

Pumpenmotor heranzuziehen, so wie es beispielsweise aus der Druckschrift E6

bekannt war – dort wurde bereits vorgeschlagen, die Pumpe 4 mit Wechselstrom

aus einem Wechselstromgenerator 11 zu betreiben, der von einem Gleichstromnetzteil 15 des Computersystems gespeist wird (Merkmale 2H1.9 und 2H1.10). Mit

der Anwendung dieser Lehre auf das Kühlsystem der Druckschrift E4 gelangte der

Fachmann ohne einen „erfinderischen Schritt“ auch zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 des Hilfsantrags 2.

4.3.3 Die Antragsgegnerin sieht keine Veranlassung, dass der Fachmann die

Lehre der Druckschriften E4 und E6 kombinieren würde.

Aus Sicht des Senats „fehlt“ in der Druckschrift E4 eine genauere Angabe zur

Stromversorgung, und daraus ergab sich für den Fachmann die Veranlassung,

nach einer bekannten Lösung, wie sie beispielsweise in der Druckschrift E6 zu

finden ist, Ausschau zu halten.

4.4

Der Hilfsantrag 3 bleibt ohne Erfolg, weil die Lehre nach dessen Schutzanspruch 1 sich für den Fachmann bereits allein aus der Druckschrift E9 ergab.

4.4.1 Der Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 umfass die Merkmale 3H1.1 bis

3H1.9 (s.o. I.). Er basiert auf der eingetragenen Fassung des Schutzanspruchs 1,

mit folgenden Unterschieden:

– in den Merkmalen 3H1.1, 3H1.8 und 3H1.9 sind die fakultativen Teil-Merkmale

der ursprünglichen Merkmale M1.1, M1.7 und M1.8 gestrichen;

– dafür wurden Bezugszeichen ergänzt und im Merkmal 3H1.4 der Begriff „Pumpmittel“ des Merkmals M1.4 durch „Pumpe“ klagestellt;

– neu hinzugekommen ist hinter dem Merkmal 3H1.6:

3H1.7 wobei der Behälter (14) eine Pumpenkammer (46) und eine Wärmetauschkammer aufweist, die voneinander getrennt sind;

– das Teilmerkmal „der in die Kühlflüssigkeit eingebettet ist“ des Merkmals M1.7

wurde im Merkmal 3H1.8 gestrichen, stattdessen ist dort eine auf das neue Merkmal 3H1.7 bezogene Ergänzung eingefügt:

3H1.8 … innerhalb eines des flüssigkeitsgefüllten

Innenraums des

Behälters (14) in direkter Kommunikation mit der Pumpenkammer

(46) angeordnet sind, der in die Kühlflüssigkeit eingebettet ist, …

D.h. der Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags 3 wurde dahingehend eingeschränkt,

dass der Behälter für die Kühlflüssigkeit nun eine Wärmetauschkammer und eine

davon getrennte Pumpenkammer (46) aufweisen soll, wobei das Pumpenbauteil

der Pumpe und ein beweglicher angetriebener Teil (Rotor) des Motors der Pumpe

„in direkter Kommunikation mit der Pumpenkammer (46) angeordnet“ sein sollen.

4.4.2 Der Fachmann konnte den mit dem Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags 3

beanspruchten Gegenstand schon allein aus der vorveröffentlichten Druckschrift

E9 ableiten. (Die folgenden Zitate beziehen sich auf die als Anlage E9a eingereichte englischsprachige Übersetzung der taiwanesischen Gebrauchsmusterschrift).

Die Druckschrift E9 betrifft eine Flüssigkeits-Kühlung für z.B. eine CPU (Gattungsbegriff und Merkmal 3H1.1). Sie beschreibt ein aus einem flüssigkeitsgefüllten

Behälter (main body 10), einer Pumpe (pump 30) und einer Wärmetauschschnittstelle (heat exchanger 20) gebildetes integriertes Element, das zur Kühlung z.B.

einer Verarbeitungseinheit (CPU) unmittelbar auf diese aufsetzbar ist, siehe Figuren 2 bis 4 und 6 und Beschreibung insbes. Page 6 und Page 8 (Merkmale 3H1.2

bis 3H1.6). Bei diesem Kühlsystem hat der Behälter für die Kühlflüssigkeit eine

Pumpenkammer (second accommodating chamber 12) und eine Wärmetauschkammer (first accommodating chamber 11), die voneinander getrennt sind durch

ein Zwischenbauteil (upper plate 22) zwischen diesen beiden Kammern (12) und

(11), siehe insbes. Figur 4 und Page 9 (Merkmal 3H1.7). Das Pumpenbauteil

(ohne Bezugszeichen – erkennbar in Figur 2, Figur 4) der Pumpe (30) ist innerhalb

des flüssigkeitsgefüllten Innenraums des Behälters (10) „in direkter Kommunikation“ mit der Pumpenkammer (12) angeordnet; für den beweglichen angetriebenen

Teil des Motors der Pumpe (30) (d.h. den Rotor) sollte nichts anderes gelten

(beides erkennt der Fachmann aus den Figuren 2 und 4 – Merkmal 3H1.8). Es ist

lediglich nicht ausdrücklich beschrieben, dass ein stationärer Antriebsteil des

Motors der Pumpe außerhalb des flüssigkeitsgefüllten Innenraums des Behälters

angeordnet ist, also „trocken“ bleibt (Merkmal 3H1.9). Dies ist im gegebenen Zusammenhang für den Fachmann aber mehr als naheliegend, und er liest es in der

Druckschrift E9 mit, weil der stationäre Antriebsteil über elektrische Zuleitungen

seinen Betriebsstrom zugeführt erhält; der Fachmann wird es vermeiden, diese

stromführenden Zuleitungen und die Anschluss-Kontakte extra „flüssigkeitsdicht“

ausführen zu müssen. Im Übrigen war dem Fachmann eine Trennung zwischen

einem Rotor innerhalb der Kühlflüssigkeit und einem „trocken“ außerhalb angeordneten Stator vertraut, wie es beispielsweise die Druckschrift E4 zeigt.

4.4.3 Die dagegen gerichteten Argumente der Antragsgegnerin vermochten nicht

zu überzeugen.

Insbesondere zieht die Antragsgegnerin in Zweifel, dass der Fachmann Anlass

gehabt hätte, die Lehre der Druckschrift E9 auf die Lehre der Druckschrift E4 zu

übertragen und beim Kühlsystem der Druckschrift E4 eine Trennung des Behälter

mit der Kühlflüssigkeit in eine Pumpenkammer und eine Wärmetauschkammer

vorzunehmen, so wie es im Löschungs-Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung

als naheliegend bezeichnet wird. Darauf kommt es aber letztlich nicht an, weil

zumindest die umgekehrte Sichtweise naheliegt: nämlich bei dem bereits mit getrennter Pumpenkammer und Wärmetauschkammer ausgebildeten Kühlsystem

der Druckschrift E9 den Stator außerhalb des flüssigkeitsgefüllten Innenraums des

Behälters anzuordnen, wie es – rein beispielhaft – die Druckschrift E4 zeigt.

Dass die in der Druckschrift E9 beschriebene „upper plate“ (22) nicht als „Zwischenbauteil“ zur Trennung der beiden Kammern verstanden werden könne, weil

zusätzlich noch ein Teil des Gehäuses (10) zwischen den beiden Kammern liege,

so dass die „upper plate“ (22) keinen Kontakt zur Kühlflüssigkeit habe, ist hier

ebenfalls nicht von Bedeutung. Denn mit Merkmal 3H1.7 ist lediglich beansprucht,

dass die beiden Kammern „voneinander getrennt“ sein sollen.

Auch weitere Gegenargumente (siehe Beschwerdebegründung vom 30. Oktober

2017, Seite 33 / 34) betreffen lediglich Aspekte, die keinen Niederschlag in der

Anspruchsformulierung gefunden haben.

4.5

Der Hilfsantrag 4 kann nicht günstiger beurteilt werden als der Hilfsantrag 3.

4.5.1 Der Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 umfasst die Merkmale 4H1.1

bis 4H1.9 (s.o. I.). Er basiert auf dem Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 3, wobei

die Merkmale 4H1.1 bis 4H1.6 und 4H1.8, 4H1.9 identisch sind mit den entsprechenden Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3; lediglich das Merkmal

3H1.7 wurde umformuliert (Unterschiede gekennzeichnet):

4H1.7 wobei der Behälter (14) eine Pumpenkammer (46) und eine Wärmetauschkammer aufweist, die voneinander getrennt sind und ein

Zwischenbauteil (47) zwischen der Pumpenkammer (46) und der

Wärmetauschkammer angeordnet ist;

D.h. anstelle lediglich auf zwei getrennte Kammern ist der Anspruch nunmehr

darauf gerichtet, dass zwischen der Pumpenkammer und der Wärmetauschkammer „ein Zwischenbauteil“ angeordnet sein soll.

4.5.2 Mit diesem „Zwischenbauteil“ kann das Vorliegen einer erfinderischen

Tätigkeit gegenüber der Lehre der Druckschrift E9 nicht begründet werden.

Denn wir zuvor ausgeführt (s.o. Abschnitt 4.4.2 / 4.4.3) zeigt die Druckschrift E9

zwei getrennte Kammern, wobei ein Zwischenbauteil (upper plate (22)) zwischen

der Pumpenkammer (12) und der Wärmetauschkammer (11) angeordnet ist (siehe

insbes. Figur 4 und Page 9 – Merkmal 4H1.7).

Wenn die Antragsgegnerin geltend macht, dass zusätzlich noch ein Teil des Gehäuses (10) zwischen den beiden Kammern liege, so dass die „upper plate“ (22)

keinen Kontakt zur Kühlflüssigkeit habe, hilft ihr dies nicht weiter. Denn das Merkmal 4H1.7 verlangt lediglich die Existenz eines „Zwischenbauteils“ zwischen den

beiden Kammern, ohne dass dazu weitere Details wie „Kontakt zur Kühlflüssigkeit“

mit beansprucht wären. Ferner ist etwa der Figur 2 der E9 entnehmbar, dass zumindest die Unterseite des Zwischenbauteils 22, welche (nur) durch einen Dichtring 216 von der Wärmetauschkammer 11 getrennt ist, in großflächigem Kontakt

mit der Kühlflüssigkeit steht. Dass das Zwischenbauteil „beidseitig“ im Kontakt zur

Kühlflüssigkeit stehen müsste, ist wiederum nicht Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4; im Übrigen beträfe eine derart geänderte Gestaltung

nur die Frage der Neuheit, wohingegen ein erfinderischer Schritt darin nicht erkannt werden könnte.

4.6

Dem Hilfsantrag 5 kann nicht gefolgt werden, weil sein Schutzanspruch 1

zumindest ein unzulässiges Teilmerkmal aufweist, dass so wie nunmehr beansprucht ursprünglich nicht offenbart war.

4.6.1 Der Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 umfasst die Merkmale 5H1.1

bis 5H1.11 (s.o. I.). Entscheidungserheblich ist hier das Merkmal 5H1.9:

5H1.9 wobei das Pumpenbauteil der Pumpe und ein Rotor (39) des Elektromotors der Pumpe innerhalb des flüssigkeitsgefüllten Innenraums

des Behälters (14) in direkter Kommunikation mit der Pumpenkammer (46) angeordnet sind, und

4.6.2 Die Antragsgegnerin hat zur ursprünglichen Offenbarung auf Abs. [0026]

des Streitgebrauchsmusters verwiesen, entsprechend Seite 5 Zeile 23 bis 34 der

englischsprachigen Ursprungsbeschreibung. Dort ist lediglich angegeben, dass

ein „Impeller 33 der Pumpe des Kühlsystems … in direkter Kommunikation mit

einer Pumpenkammer 46 bereitgestellt“ ist; der Fachmann wird den genannten

Impeller als „das Pumpenbauteil der Pumpe“ verstehen. Ferner ist selbstverständlich, dass dieser Impeller mit dem Rotor (39) verbunden sein muss (Abs. [0021]).

Dass aber der Rotor „in direkter Kommunikation mit der Pumpenkammer (46)

angeordnet“ sein soll, wie mit Merkmal 5H1.9 beansprucht, ist weder unmittelbar

offenbart noch verständlich. Der Impeller soll auf die Kühlflüssigkeit einwirken (sie

bewegen) und braucht daher einen direkten Zugang (Kommunikation) zur Pumpenkammer, insoweit ist dieser Teil des Merkmals 5H1.9 offenbart und auch sinnvoll. Der Rotor wirkt aber auf die Kühlflüssigkeit nicht ein, so dass jede Art von

„Kommunikation“ keinen Sinn macht. Nachdem die Formulierung in dieser Weise

auch nicht offenbart ist (der Rotor soll vielmehr gemäß Abs. [0021] vom Innenraum des Mantels 44 „umfasst“ sein und – sinngemäß – in Kommunikation mit

dem Stator 37 stehen), betrachtet der Senat sie als unzulässig.

4.6.3 Damit kann offenbleiben, ob außerdem die Formulierung in Merkmal

5H1.11, dass der Innenraum des Mantels 44 „vorgesehen ist, den Rotor (39) der

Pumpe aufzunehmen“, eine unzulässige Verallgemeinerung gegenüber dem in

Abs. [0021] offenbarten „vorgesehen, den Rotor 39 der Pumpe zu umfassen“

(„intended for encompassing the rotor 39 of the pump“) darstellt.

4.7

Dem Hilfsantrag 6 kann ebenfalls nicht gefolgt werden, weil sein Schutzanspruch 1 zumindest ein unzulässiges Teilmerkmal aufweist, dass so wie nunmehr

beansprucht ursprünglich nicht offenbart war.

4.7.1 Der Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 umfasst die Merkmale 6H1.1

bis 6H1.13 (s.o. I.). Entscheidungserheblich ist hier das Merkmal 6H1.11 (mit optischer Hervorhebung der Änderungen gegenüber Merkmal 5H1.11):

6H1.11 wobei der Behälter in seiner Mitte eine Ausnehmung aufweist, die in

deren Mitte einen umlaufender Mantel aufweist angeordnet ist, der

sich ausgehend vom Boden der Ausnehmung nach außen zur Öffnung der Ausnehmung hin erstreckt, und dessen Innenraum vorgesehen ist, den Rotor der Pumpe aufzunehmen, wobei der Stator in

der Ausnehmung angeordnet ist und die Außenseite des Mantels

umgibt, so dass der Stator von der Kühlflüssigkeit trocken bleibt,

4.7.2 Wie erkennbar, wurde mit dem Merkmal 6H1.11 die Formulierung aus Abs.

[0021] „Der Behälter 14 hat in der Mitte des Behälters eine Ausnehmung 40“

geändert in „wobei der Behälter eine Ausnehmung aufweist“, d.h. die Ausnehmung

könnte sich nunmehr an beliebiger Stelle des Behälters befinden. Eine solche

„allgemeine“ Offenbarung für den Ort der Ausnehmung findet sich nirgendwo im

Streitgebrauchsmuster oder der englischsprachigen Ursprungsbeschreibung. Die

Antragsgegnerin hat auch keinen speziellen Fundort dafür genannt.

Es handelt sich somit um eine unzulässige Verallgemeinerung, die den Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags 6 – und damit den gesamten Hilfsantrag – zu Fall

bringt.

4.7.3 Hier kann gleichfalls offenbleiben, ob außerdem die Formulierung in Merkmal 6H1.11 „vorgesehen ist, den Rotor der Pumpe aufzunehmen“, eine unzulässige Verallgemeinerung gegenüber dem in Abs. [0021] offenbarten „vorgesehen,

den Rotor 39 der Pumpe zu umfassen“ darstellt (vgl. Abschnitt 4.6.3), und dass

die Formulierung in Merkmal 6H1.9, wonach ein Rotor „in direkter Kommunikation

mit der Pumpenkammer angeordnet“ sein soll, so wie beim Hilfsantrag 5 erläutert

(s.o. 4.6.2) außerhalb der ursprüngliche Offenbarung liegt.

4.8

Auch dem Hilfsantrag 7 kann nicht gefolgt werden, weil sein Schutzanspruch 1 zumindest ein unzulässiges Teilmerkmal aufweist, dass so wie nunmehr

beansprucht ursprünglich nicht offenbart war.

4.8.1 Der Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 umfasst die Merkmale 7H1.1

bis 7H1.14 (s.o. I.). Entscheidungserheblich ist hier das Merkmal 7H1.12:

7H1.12 wobei der Behälter eine Ausnehmung aufweist, welche einen umlaufenden Mantel aufweist … (usw.)

4.8.2 Hier besteht dieselbe unzulässige Erweiterung wie beim Hilfsantrag 6: die

Formulierung „wobei der Behälter eine Ausnehmung aufweist“ stellt so wie bereits

ausgeführt (s.o. Abschnitt 4.7.2) eine unzulässige Verallgemeinerung dar, die den

Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags 7 – und damit den gesamten Hilfsantrag – zu

Fall bringt.

4.8.3 Damit kann offenbleiben, dass außerdem die Formulierung in Merkmal

7H1.10, wonach ein Rotor „in direkter Kommunikation mit der Pumpenkammer

(46) angeordnet“ sein soll, so wie beim Hilfsantrag 5 erläutert (s.o. 4.6.2) außerhalb der ursprüngliche Offenbarung liegt.

5.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten. Weder war über

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden noch erfordert

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§§ 18 Abs. 4 GebrMG, 100 Abs. 2

PatG). Insbesondere war die Frage, ob der Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung, aus der das Streitgebrauchsmuster abgezweigt wurde, für die Auslegung

der streitgegenständlichen Schutzansprüche und für die Beurteilung, ob der

Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung erfüllt ist, maßgebend ist, nicht

entscheidungserheblich.

6.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2

PatG i.V.m. § 91 ZPO.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf

beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Metternich

Baumgardt

Hoffmann