Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 31.07.2003 – 10 W (pat) 703/02
10. Senat
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BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 703/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 400 11 976.5
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 31. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie die
Richterinnen Püschel und Schuster
beschlossen: 10.99
1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Oktober 2001 aufgehoben.
2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Am 23. Dezember 2000 beantragte die Anmelderin die Eintragung einer 24 Muster
umfassenden Sammelanmeldung mit der Bezeichnung "Portemonnaie mit Glückspfennig". Die Musterdarstellungen zeigen Geldbörsen, auf denen an verschiedenen Stellen jeweils eine 1-Pfennig-Münze angebracht ist.
Durch Beschluss vom 25. Oktober 2001 hat das Musterregister des Deutschen
Patent- und Markenamts festgestellt, dass Musterschutz nicht erlangt worden sei
und die Eintragung versagt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Veröffentlichung und Verbreitung einer Nachbildung der Muster wegen der darin enthaltenen
Pfennig-Münzen gemäß § 7 Abs 2 GeschmMG gegen die öffentliche Ordnung verstoße. Unter dem Begriff der öffentlichen Ordnung seien die tragenden Grundsätze der Rechtsordnung zu verstehen. Der Schutz staatlicher Hoheitszeichen gegen
ihre Ausnutzung für private geschäftliche Zwecke gehöre zu den tragenden
Grundsätzen der Rechtsordnung. Dies ergebe sich auch aus dem im Markenrecht
geltenden generellen Eintragungsverbot staatlicher Hoheitszeichen als Marke oder
Bestandteil einer Marke gemäß § 8 Abs 2 Nr 6 MarkenG. Der Schutzzweck dieser
Vorschrift decke sich mit demjenigen des § 7 Abs 2 GeschmMG. Die nationalen
DM-Zahlungsmittel seien staatliche Hoheitszeichen.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde und beruft sich zur Begründung auf die im Jahr 2001 ergangenen Senatsbeschlüsse zu Mustern, die
DM- und Euro-Banknoten bzw Münzen enthielten (BPatGE 44, 148 - Tasse mit
Gelddarstellungen; GRUR 2002, 337 - Schlüsselanhänger). Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall übertragbar, denn das Aufbringen eines
Glückspfennigs auf ein Portemonnaie stelle eine ästhetische Gestaltung dar und
erwecke auch nicht den Anschein, dass das Portemonnaie durch staatliche Stellen
ausgegeben werde oder mit staatlichen Stellen in Bezug stehe.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Eintragung
der Geschmacksmusteranmeldung zu beschließen,
sowie die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
II
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Das Musterregister
hat die Eintragung der Muster zu Unrecht gemäß § 10 Abs 2 Satz 3 GeschmMG
versagt; § 7 Abs 2 GeschmMG steht dem Schutz der angemeldeten Muster nicht
entgegen.
Gemäß § 7 Abs 2 GeschmMG wird der Schutz gegen Nachbildung durch die Anmeldung nicht erlangt, wenn die Veröffentlichung des Musters oder die Verbreitung einer Nachbildung gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Dies setzt voraus,
dass
tragende Grundsätze der Rechtsordnung
verletzt werden
(vgl
Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 2. Aufl, § 7 Rdn 72; zur entsprechenden
Vorschrift bei den anderen gewerblichen Schutzrechten zB Schulte, PatG, 6. Aufl,
Im Senatsbeschluss 10 W (pat) 703/01 vom 9. Juli 2001 (BPatGE 44, 148 - Tasse
mit Gelddarstellungen), der einen vergleichbaren Fall von Mustern betraf, bei denen DM-Banknoten und DM- und Pfennig-Münzen auf Tassen abgebildet waren,
hat der Senat einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung verneint. Dieser Senatsbeschluss ist vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung I ZB 27/01 vom
20. März 2003 - DM-Tassen (veröffentlicht in juris) bestätigt worden. Darin ist ausgeführt, dass es kein allgemeines Verbot gebe, gesetzliche Zahlungsmittel auf
Produkten abzubilden. Zwar würden gesetzliche Zahlungsmittel zu den staatlichen
Hoheitszeichen iSv § 8 Abs 2 Nr 6 MarkenG gerechnet - und die Anmeldung sei
zu einem Zeitpunkt erfolgt, als DM-Banknoten und Münzen noch gesetzliche Zahlungsmittel gewesen seien -, das Verbot des § 8 Abs 2 Nr 6 MarkenG sei aber
schon wegen der unterschiedlichen Schutzrichtung und wirtschaftlichen Bedeutung des Markengesetzes und des Geschmacksmustergesetzes nicht auf Geschmacksmuster übertragbar. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Verwendung staatlicher Hoheitszeichen in Mustern und Modellen keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zur Folge habe.
Derartige besondere Umstände lägen aber bei der dekorativen Abbildung gesetzlicher Zahlungsmittel auf Kaffeetassen nicht vor.
Auch hier sind außer dem Umstand, dass gesetzliche Zahlungsmittel in Form von
1-Pfennig-Münzen - die vorliegende Anmeldung ist noch zu einem Zeitpunkt erfolgt, als DM-Banknoten und Münzen noch als Zahlungsmittel gültig waren - auf
den Mustern enthalten sind, keine weiteren Umstände gegeben, die die Annahme
eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung rechtfertigen könnten. Die Anbringung einer 1-Pfennig-Münze, die auch als "Glückspfennig" angesehen wird bzw
wurde, auf Geldbörsen wirkt ersichtlich nur als rein dekoratives Element, ohne in
irgendeiner Weise einen irreführenden Anschein eines Bezugs zu staatlichen Stellen oder einer Ausgabe durch staatliche Stellen zu erwecken. Eine missbräuchliche Verwendung eines staatlichen Hoheitszeichens ist nicht ersichtlich.
III
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist unbegründet. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr kommt gemäß § 10a Abs 1 GeschmG iVm § 80
Abs 3 PatG nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Umstände es als
unbillig erscheinen ließen, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl Schulte,
hat, vermag die Rückzahlung nicht zu rechtfertigen, denn eine Rückzahlung ist
grundsätzlich nur bei groben materiellrechtlichen Fehlern oder Begründungsmängeln geboten (vgl Schulte, aaO, § 73 Rdn 149), die hier nicht festgestellt werden
können.
Schülke
Püschel
Schuster
Be