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BPatG Beschluss vom 31.07.2003 – 10 W (pat) 703/02

10. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 703/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 400 11 976.5

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 31. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie die

Richterinnen Püschel und Schuster

beschlossen: 10.99

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Oktober 2001 aufgehoben.

2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Am 23. Dezember 2000 beantragte die Anmelderin die Eintragung einer 24 Muster

umfassenden Sammelanmeldung mit der Bezeichnung "Portemonnaie mit Glückspfennig". Die Musterdarstellungen zeigen Geldbörsen, auf denen an verschiedenen Stellen jeweils eine 1-Pfennig-Münze angebracht ist.

Durch Beschluss vom 25. Oktober 2001 hat das Musterregister des Deutschen

Patent- und Markenamts festgestellt, dass Musterschutz nicht erlangt worden sei

und die Eintragung versagt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Veröffentlichung und Verbreitung einer Nachbildung der Muster wegen der darin enthaltenen

Pfennig-Münzen gemäß § 7 Abs 2 GeschmMG gegen die öffentliche Ordnung verstoße. Unter dem Begriff der öffentlichen Ordnung seien die tragenden Grundsätze der Rechtsordnung zu verstehen. Der Schutz staatlicher Hoheitszeichen gegen

ihre Ausnutzung für private geschäftliche Zwecke gehöre zu den tragenden

Grundsätzen der Rechtsordnung. Dies ergebe sich auch aus dem im Markenrecht

geltenden generellen Eintragungsverbot staatlicher Hoheitszeichen als Marke oder

Bestandteil einer Marke gemäß § 8 Abs 2 Nr 6 MarkenG. Der Schutzzweck dieser

Vorschrift decke sich mit demjenigen des § 7 Abs 2 GeschmMG. Die nationalen

DM-Zahlungsmittel seien staatliche Hoheitszeichen.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde und beruft sich zur Begründung auf die im Jahr 2001 ergangenen Senatsbeschlüsse zu Mustern, die

DM- und Euro-Banknoten bzw Münzen enthielten (BPatGE 44, 148 - Tasse mit

Gelddarstellungen; GRUR 2002, 337 - Schlüsselanhänger). Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall übertragbar, denn das Aufbringen eines

Glückspfennigs auf ein Portemonnaie stelle eine ästhetische Gestaltung dar und

erwecke auch nicht den Anschein, dass das Portemonnaie durch staatliche Stellen

ausgegeben werde oder mit staatlichen Stellen in Bezug stehe.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Eintragung

der Geschmacksmusteranmeldung zu beschließen,

sowie die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

II

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Das Musterregister

hat die Eintragung der Muster zu Unrecht gemäß § 10 Abs 2 Satz 3 GeschmMG

versagt; § 7 Abs 2 GeschmMG steht dem Schutz der angemeldeten Muster nicht

entgegen.

Gemäß § 7 Abs 2 GeschmMG wird der Schutz gegen Nachbildung durch die Anmeldung nicht erlangt, wenn die Veröffentlichung des Musters oder die Verbreitung einer Nachbildung gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Dies setzt voraus,

dass

tragende Grundsätze der Rechtsordnung

verletzt werden

(vgl

Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 2. Aufl, § 7 Rdn 72; zur entsprechenden

Vorschrift bei den anderen gewerblichen Schutzrechten zB Schulte, PatG, 6. Aufl,

§ 2 Rdn 17; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 605). Dies ist bei der Anbringung von 1-Pfennig-Münzen auf Geldbörsen nicht der Fall.

Im Senatsbeschluss 10 W (pat) 703/01 vom 9. Juli 2001 (BPatGE 44, 148 - Tasse

mit Gelddarstellungen), der einen vergleichbaren Fall von Mustern betraf, bei denen DM-Banknoten und DM- und Pfennig-Münzen auf Tassen abgebildet waren,

hat der Senat einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung verneint. Dieser Senatsbeschluss ist vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung I ZB 27/01 vom

20. März 2003 - DM-Tassen (veröffentlicht in juris) bestätigt worden. Darin ist ausgeführt, dass es kein allgemeines Verbot gebe, gesetzliche Zahlungsmittel auf

Produkten abzubilden. Zwar würden gesetzliche Zahlungsmittel zu den staatlichen

Hoheitszeichen iSv § 8 Abs 2 Nr 6 MarkenG gerechnet - und die Anmeldung sei

zu einem Zeitpunkt erfolgt, als DM-Banknoten und Münzen noch gesetzliche Zahlungsmittel gewesen seien -, das Verbot des § 8 Abs 2 Nr 6 MarkenG sei aber

schon wegen der unterschiedlichen Schutzrichtung und wirtschaftlichen Bedeutung des Markengesetzes und des Geschmacksmustergesetzes nicht auf Geschmacksmuster übertragbar. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Verwendung staatlicher Hoheitszeichen in Mustern und Modellen keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zur Folge habe.

Derartige besondere Umstände lägen aber bei der dekorativen Abbildung gesetzlicher Zahlungsmittel auf Kaffeetassen nicht vor.

Auch hier sind außer dem Umstand, dass gesetzliche Zahlungsmittel in Form von

1-Pfennig-Münzen - die vorliegende Anmeldung ist noch zu einem Zeitpunkt erfolgt, als DM-Banknoten und Münzen noch als Zahlungsmittel gültig waren - auf

den Mustern enthalten sind, keine weiteren Umstände gegeben, die die Annahme

eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung rechtfertigen könnten. Die Anbringung einer 1-Pfennig-Münze, die auch als "Glückspfennig" angesehen wird bzw

wurde, auf Geldbörsen wirkt ersichtlich nur als rein dekoratives Element, ohne in

irgendeiner Weise einen irreführenden Anschein eines Bezugs zu staatlichen Stellen oder einer Ausgabe durch staatliche Stellen zu erwecken. Eine missbräuchliche Verwendung eines staatlichen Hoheitszeichens ist nicht ersichtlich.

III

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist unbegründet. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr kommt gemäß § 10a Abs 1 GeschmG iVm § 80

Abs 3 PatG nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Umstände es als

unbillig erscheinen ließen, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl Schulte,

PatG, 6. Aufl, § 80 Rdn 67, § 73 Rdn 143, 147). Solche Umstände sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Beschwerde Erfolg

hat, vermag die Rückzahlung nicht zu rechtfertigen, denn eine Rückzahlung ist

grundsätzlich nur bei groben materiellrechtlichen Fehlern oder Begründungsmängeln geboten (vgl Schulte, aaO, § 73 Rdn 149), die hier nicht festgestellt werden

können.

Schülke

Püschel

Schuster

Be